OLG Brandenburg: Einmalig geforderte überhöhte Vertragsstrafe indiziert keinen Rechtsmissbrauch
Das OLG Brandenburg (Urt. v. 6.8.2024 – 6 U 88/23) entschied, dass eine einzige offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe keinen Rechtsmissbrauch indiziere.