In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Mit der zunehmenden Verbreitung generativer KI‑Tools setzen immer mehr Anwender künstliche Intelligenz ein, um Grafiken, Logos oder ganze Designs automatisch erstellen zu lassen. Doch je stärker sich kreative Prozesse in algorithmische Systeme verlagern, desto drängender stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen solche KI‑Ergebnisse überhaupt urheberrechtlich geschützt sein können. Das AG München (Urt. v. 13.2.2026 – 142 C 9786/25) entschied hierzu, dass KI‑generierte Logos ohne hinreichend prägende menschliche Gestaltung keinen Werkcharakter aufweisen und daher keinen Urheberrechtsschutz genießen.
Der Kläger nutzte eine generative KI („C“) zur Erstellung dreier Logos, u. a.:

Er hatte dazu teils ausführliche, teils iterative Prompts eingesetzt. Anschließend verwendete er die Logos auf seiner Website. Ein Bekannter kopierte die Grafiken und nutzte sie auf seiner eigenen Seite.
Der Kläger verlangte Unterlassung und Löschung nach §§ 97 ff. UrhG – mit der Begründung, er sei Urheber der KI‑Logos.
Das AG München entschied, dass drei mittels generativer KI erstellte Logos mangels eigener menschlich‑schöpferischer Prägung keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die vom Kläger verwendeten Prompts – auch detaillierte oder iterative – reichten nicht aus, um eine persönliche geistige Schöpfung objektiv erkennbar zu machen. Daher bestehen weder Unterlassungs‑ noch Löschungsansprüche aus § 97 UrhG.
Zunächst klärte das Gericht den Werkbegriff. Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG verlange nach der EuGH‑Rechtsprechung eine einheitliche unionsrechtliche Auslegung und umfasse zwei Voraussetzungen: Ein Werk müsse eine eigene geistige Schöpfung darstellen und diese schöpferische Leistung müsse im Ergebnis erkennbar zum Ausdruck kommen. Ein Gegenstand sei nur dann ein Original, wenn er die Persönlichkeit des Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt. Fehle es daran, weil die Gestaltung durch technische Vorgaben, Regeln oder andere Zwänge determiniert ist, liege keine schutzfähige Originalität vor.
Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 –, Rn. 29 – 31, juris).
Anschließend stellte das Gericht klar, unter welchen Voraussetzungen KI-generierte Inhalte Werkcharakter erlangen können. Ob KI‑generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, hänge nach herrschender Meinung davon ab, ob trotz des automatisierten Prozessablaufs ein erkennbarer menschlich‑schöpferischer Einfluss den konkreten Output prägt. Entscheidend sei, dass der Mensch durch freie kreative Entscheidungen seine persönliche Note in das Ergebnis einbringt und die KI dabei lediglich als Hilfsmittel dient; reine Auswahlentscheidungen, allgemeine Prompts oder handwerkliche Anpassungen reichen hierfür nicht aus. Nur wenn die kreativen Elemente des Promptings den KI‑Output eindeutig dominieren, könne das Ergebnis als eigene originelle Schöpfung gelten – bloßer Aufwand, technische Steuerung oder kostenpflichtige Premium‑Funktionen begründen dagegen keinen Werkcharakter.
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher nach zutreffender wohl h.M. in der Literatur davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2025, 5. Auflage, 8/2025, § 2 UrhG, Rn. 32, m.w.N.).
Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Klägers dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-604/10 – Football Dataco/Yahoo Rn. 38, für Datenbanken). Die Gestaltung darf nicht durch die technische Funktionen der KI vorgegeben sein, sondern der Kläger muss darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen (EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-393/09 – BSA/Kulturministerium, für grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms).
Erforderlich ist bildlich gesprochen, „dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument“ (Olbrich/Bongers/Pampel, GRUR 2022, 870, beckonline). Der Input muss letztlich den resultierenden Output (den „Ausdruck“ der urheberrechtlichen Schöpfung) hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen (Leistner, GRUR 2025, 1123, 1132, beckonline). Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Völlig unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, ob er eine „kostenpflichtige Premium-Version“ der KI benutzt, welchen Streitwert das Gericht für sein Unterlassungsinteresse angenommen hat oder wie aufwändig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. In lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegelt sich nicht seine Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwändig sie sind. Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit (Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 79, beckonline, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben besitzen die drei vom Kläger erzeugten KI‑Logos keinen Werkcharakter, so das Gericht.
In Anwendung dieser Grundsätze ist keines der drei Logos als Originalwerk des Klägers anzusehen, in der seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt.
Bei dem Logo „Laptop und Buch“ handle es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, da der Kläger keine eigene kreative Persönlichkeitsentfaltung dargelegt hat. Seine Anweisungen beschränkten sich auf eine kurze, zweizeilige Beschreibung eines „einfachen, aber ungewöhnlichen“ Logos, ohne dass freie schöpferische Entscheidungen erkennbar gewesen wären, die den KI‑Output maßgeblich geprägt hätten. In den generierten Ergebnissen zeige sich daher kein schöpferischer Einfluss des Klägers.
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt insoweit nicht vor. Es ist bereits nach den Darlegungen des Klägers keinerlei eigene kreative Entfaltung seiner Persönlichkeit zu erkennen. Die Anweisung des Klägers an die KI beschränkt sich auf eine zweizeilige Beschreibung, ein „einfaches, aber ungewöhnliches“ Logo für eine Webseite zu erzeugen, auf der Gesetzestexte gelesen werden können. Es sind keinerlei kreative Entscheidungen erkennbar, die den durch die KI erzeugten Output schöpferisch beeinflusst haben könnten.
Auch für das zweite Logo „Briefumschlag vor Gebäude“ verneint das Gericht einen Urheberrechtsschutz, obwohl der Kläger einen langen Prompt von 1700 Zeichen verwendet hat, denn bloßer Zeit‑ und Arbeitsaufwand begründe keine eigene geistige Schöpfung. Der Prompt bleibe inhaltlich zu allgemein und überlasse der KI wesentliche kreative Entscheidungen, sodass keine freie und persönlich‑kreative Einflussnahme des Klägers auf die konkrete Gestaltung erkennbar werde. Insgesamt zeige sich der Prompt nicht als schöpferischer Akt, sondern als Auftrag an die KI – vergleichbar mit einer bloßen schriftlichen Anweisung an einen menschlichen Designer.
Auch insoweit scheidet ein Urheberrechtsschutz aus. Zwar hat der Kläger zur Erzeugung dieses Logos unstreitig einen aufwändigen Prompt von immerhin 1700 Zeichen „formuliert und getestet“. Diese allein durch Zeitaufwand geprägte Leistung ist jedoch wie bereits ausgeführt kein Kriterium für eine eigene geistige Schöpfung. Auch inhaltlich kann der Prompt des Klägers die Anforderungen an eine freie und kreative gestalterische Einflussnahme nicht erfüllen. Die Beschreibungen sind größtenteils derart allgemein gehalten, dass sie bereits keinen Rückschluss auf Art und Erscheinungsbild des Outputs zulassen (“Design an original, abstract logo“, „The design should be modern, minimal, and distinctly original, with clear evidence of creative interpretation“, „Style: Clean flat design with custom geometric abstraction“). Im Übrigen überlässt der Kläger weitgehend der KI die kreative Entscheidung über die genaue Auswahl der Gestaltungselemente des Outputs (“Communication or alerts – represented by waves, motion lines, rays, concentric circles, pulsing forms, or unfolding shapes“, „Color Palette: Base colors: deep navy (#003366) and others if you deem them a good fit“). Dies führt letztlich in der Gesamtschau dazu, dass sich jedenfalls in der Schaffung des Gegenstands keine eigene menschliche kreative Entscheidung wiederfindet, sondern die kreative Gestaltung gerade den Regeln der KI überlassen wurde. Der Prompt ist letztlich nicht anders zu bewerten als ein schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler zur Erstellung des Logos.
Auch für das Logo „Handschlag und Glocke“ verneint das Gericht einen urheberrechtlichen Werkcharakter, da der Ausgangsprompt lediglich eine Beschreibung einer Auftragsarbeit darstelle und die spätere Auswahl eines KI‑Vorschlags keine eigene kreative Schöpfung begründe. Zwar habe der Kläger weitere Anpassungen vorgenommen, diese beschränkten sich jedoch auf handwerkliche oder technische Korrekturen sowie ergebnisoffene Vorgaben, ohne dass freie kreative Entscheidungen erkennbar wären, die seine Persönlichkeit im Ergebnis widerspiegeln. Insgesamt dominiere die KI den Gestaltungsprozess, sodass kein hinreichender menschlich‑schöpferischer Einfluss vorliege.
Auch insoweit gilt weitestgehend das eben Ausgeführte. Der Ausgangsprompt des Klägers („Create a logo for a career & jobs notification application. For that, use the shape of a handshake and a bell icon, symbolizing an incoming job notification. The style and the colours should be trustworthy and rather simple. However, adapt the handshake and bell shapes to form something unique and creative, intermix them!“) geht ebenfalls nicht über die Beschreibung der Anforderungen an die künstlerische Erstellung einer Auftragsarbeit hinaus. Die anschließende bloße Auswahl eines Erzeugnisses aus vier Vorschlägen der KI ist für sich genommen wie ausgeführt für eine persönliche kreative Schöpfung ebensowenig ausreichend. Zwar wirkt der Kläger im weiteren Verlauf des Promptings weiter auf die Ausgestaltung des Logos ein, jedoch sind auch diese Schritte der Einflussnahme weitgehend durch eher handwerkliche Tätigkeiten geprägt. Auf der Hand liegt dies, wenn der Kläger offensichtliche Fehler der KI korrigieren muss (“those finger must be white skinned, please“, „The last image seems to be broken. Recreate it please“). Auch im Übrigen sind jedoch die Anweisungen des Klägers zwar zum Teil detailliert (“Okay, I want the hand in the suite sleeve to be of darker skin colour and the other hand with no suite sleeve to be of whiter skin colour, to represent diversity“), lassen jedoch eine freie und kreative Einflussnahme vermissen; sie beschränken sich allenfalls darauf, geringfügigen Einfluss auf einzelne Gestaltungsmerkmale auszuüben, die jedoch zunächst prägend durch die KI generiert wurden. So sind auch die weiteren Anweisungen des Klägers, die letztendlich zum oben abgebildeten Endprodukt führen, weitestgehend technisch gehalten und ergebnisoffen (“Nice! Can you make the whiteskin hand more feminin?“, “Make the hands a bit more filigree“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“) und zeugen nicht von kreativen Entscheidungen, die gerade die Persönlichkeit des Klägers abbilden. Letztlich überlässt der Kläger auch hier die „künstlerische“ Gestaltung der KI, indem er lediglich allgemein gehaltene Vorgaben phrasiert, die der KI die Entscheidung überlassen (“make the bell look more artistic“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“). In der Gesamtschau des Entstehungsprozesses des Logos überwiegt daher weitestgehend die technische Tätigkeit der KI die gestalterisch menschlichkreative Einflussnahme des Klägers. Von einer Prägung des Ergebnisses durch seine schöpferische Einflussnahme kann letztlich keine Rede sein. Auch in dieser Konstellation ist daher insgesamt ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss und somit ein Werkcharakter zu verneinen.