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LG Bochum: Gutschein statt Rückzahlung nach Widerruf grundsätzlich unzulässig

Wenn Verbraucher widerrufen, muss der Unternehmer für die Rückzahlung grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher für seine Zahlung verwendet hat. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine AGB-Klausel genügt nicht. Das LG Bochum (Urt. v. 15.10.2025 – I-13 O 72/25) hat noch einmal klargestellt, dass eine Rückerstattung in Form eines Gutscheins ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung unzulässig sei.

Die Zeugin bestellte über eine Online-Plattform am 2.4.2025 ein Kleid, welches am 5.4.2025 geliefert wurde. Mit E-Mail vom selben Tage teilte die Zeugin der Beklagten mit, das Kleid zurücksenden zu wollen. Die Beklagte antworte der Zeugin hierauf mit E-Mail vom 7.4.2025 und teilte u.a. Folgendes mit: „[…] Nach Erhalt und Prüfung deiner Retoure werden wir uns mit dir in Verbindung setzen und dir einen Gutscheincode über den Warenwert per Email zusenden, der ein Jahr gültig ist. […]“. Daraufhin teilte die Zeugin der Beklagten mit, dass sie nicht anderweitig im Shop fündig geworden sei und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises. Nach erneuter Aufforderung durch die Zeugin wurde sie durch die Beklagte wieder auf eine Rückerstattung in Form eines Gutscheins verwiesen.

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, mahnte die Beklagte daraufhin ab. Soweit die Beklagte die Rückzahlung der empfangenen Beträge verweigert und behauptet habe, die Rückerstattung erfolge in Form eines Gutscheins, habe sie versucht, den Verbraucher über diesem zustehende Rechte zu täuschen, was gegen §§ 5 Abs. 2 Nr. 7, 3 UWG verstoße. Die Beklagte zahlte die geltend gemachten Abmahnkosten, gab jedoch nicht die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Das LG Bochum entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe über dem Verbraucher zustehende Rechte getäuscht. Nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB müsse der Unternehmer für die Rückzahlung grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat.

Täuschung über Verbraucherrechte

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Mitteilung der Beklagten hinsichtlich einer Rückerstattung in Form eines Gutscheins um eine geschäftliche Handling nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG handle. Hiervon werden auch Auskünfte über Rechte aus dem Geschäft, etwa über das Bestehen eines Widerrufsrechts, erfasst.

Die streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die Zeugin aus der eMail vom 15.04.2025, wonach auf ihrer Webseite bei jedem Kleid die Rückerstattung in Form eines Gutscheins erfolge, stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Der Begriff der geschäftlichen Handlung erstreckt sich auf Verhaltensweisen vor, bei und nach einem Geschäftsabschluss. Auskünfte über Rechte aus dem Geschäft, etwa über das Bestehen eines Widerrufsrechts, sind als Verhaltensweise nach einem Geschäftsabschluss von dem Begriff der geschäftlichen Handlung umfasst (vgl. BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 93).

Grundsatz: Dasselbe Zahlungsmittel bei Rückzahlung

Nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über Rechte des Verbrauchers und geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, soweit dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen oder der Unternehmer ihm diese ersetzt. Eine AGB-Klausel genügt hierfür nicht. Eine solche Vereinbarung sei vorliegend nicht getroffen worden. Die Mitteilung der Beklagten sei daher unzutreffend und beinhalte eine Irreführung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung der Beklagten, wonach die Erstattung des Kaufpreises durch die Erteilung eines Gutscheins erfolge, ist unzutreffend und beinhaltet eine Irreführung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte. Denn nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB ist zwar abdingbar. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, soweit dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen oder der Unternehmer ihm diese ersetzt. Die Vereinbarung muss aber ausdrücklich erfolgen; eine AGB-Klausel reicht nicht aus (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 357 Rn. 7). Eine abweichende wirksame Vereinbarung ist vorliegend weder von der Beklagten dargetan, noch sonst ersichtlich.

Vorformulierte Unterlassungserklärung muss nicht beigefügt sein

Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass der Abmahnung keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen sei. Eine Abgabe jener Unterlassungserklärung sei bei überschlägiger Lektüre für sie weder erkennbar noch durch bloße Unterzeichnung zu bewerkstelligen gewesen. Zudem habe sie die Abmahnpauschale entrichtet, weshalb nicht von einer vorgerichtlichen Weigerung ausgegangen werden könne. Das Gericht stellte hierzu klar, dass eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht beigefügt werden müsse.

Soweit die Beklagte geltend macht, der vorgerichtlichen Abmahnung des Klägers sei keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Aus der Abmahnung des Klägers aus dem anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2025, in welchem auf Seite 3 im Fließtext eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten ist, wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abwenden kann. Um die gewünschten Wirkungen der Abmahnung zu erzielen, bedarf es nicht der Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung (vgl. Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti WettbProzR/Tavanti, 2. Aufl. 2022, Rn. 93; BeckOK UWG/Scholz, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 13 Rn. 139).

Fazit

Nach einem Widerruf muss der Unternehmer für die Rückzahlung grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher für die Zahlung genutzt hat. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und dem Verbraucher keine Kosten entstehen. Für eine solche ausdrückliche Vereinbarung genügt jedoch keine AGB-Klausel.

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26.11.25