BGH bestätigt Kündigungen von Unterlassungserklärungen gegenüber dem IDO wegen fehlender Eintragung

Seit dem 1.12.2022 dürfen Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Der IDO hat es bisher nicht auf diese Liste geschafft. Der BGH (Beschl. v. 22.10.2025 – I ZR 83/25) hat nun eine Nichtzulassungsbeschwerde des IDO zurückgewiesen und klargestellt: Die fehlende Eintragung stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung einer dem IDO gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung dar.

Falls auch Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Unsere Partnerkanzlei schaut sich an, ob eine Kündigung in Ihrem Fall in Betracht kommt und spricht diese dann auch gerne für Sie aus. Diese Möglichkeit besteht bei allen Legal Products.

UVE IDO kündigen

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage über den Bestand zweier im Oktober 2015 bzw. November 2018 geschlossener Unterlassungsverträge. Die Klägerin hat die Verträge am 6.4.2022 fristlos mit der Begründung gekündigt, dass die Sachbefugnis des Beklagten entfallen sei, da er bislang nicht in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen wurde und die Abmahnungen in den Jahren 2015 bzw. 2018 entsprechend den Feststellungen des LG Köln (Urt. v. 26.01.2022 – 81 O 35/21) rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Das LG Köln (Urt. v. 31.10.2024 – 33 O 127/24) hatte der Klage stattgegeben. Die Verträge seien durch wirksame Kündigung seitens der Klägerin beendet worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Beklagte IDO mit seiner Berufung. Das OLG Köln (Urt. v. 4.4.2025 – 6 U 116/24) wies die Berufung des IDO zurück. Die Klägerin habe die geschlossenen Unterlassungsverträge wirksam fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Der fehlende Eintrag des IDO beim Bundesamt für Justiz stelle einen solchen wichtigen Grund dar.

Das OLG Köln (Urt. v. 14.3.2025 – 6 U 116/24) hatte die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des IDO wies der BGH nun zurück.

Kündigung wegen fehlender Eintragung wirksam

Der IDO machte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass es um die grundlegende Klärung der Frage gehe, ob die fehlende Eintragung eines Verbands in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG ausreiche, um einen vor der Reform geschlossenen Unterlassungsvertrag außerordentlich nach § 314 BGB kündigen zu dürfen. Der BGH stellte klar, dass diese Frage inzwischen geklärt sei und verwies auf zwei bereits 1996 ergangene Entscheidungen des BGH hinsichtlich der Kündigung von Unterlassungserklärungen wegen Wegfalls der Sachbefugnis. Zudem habe er bereits in einem anderen Verfahren (BGH, Urt. v. 17.7.2025 – I ZR 243/24) klargestellt, dass sich der IDO auch nicht auf die in § 15a Abs. 1 UWG vorgesehene Übergangsregelung berufen könne. Dass eine Eintragung in die Liste beim Bundesamt für Justiz noch möglich ist, stehe einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegen.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist entfallen, weil die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen geklärt ist.

Bereits in den Entscheidungen „Altunterwerfung I“ (Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 24]) und „Altunterwerfung II“ (Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 194/95, BGHZ 133, 331 [juris Rn. 28]) hat der Senat entschieden, dass ein Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers hinsichtlich des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs aufgrund einer Gesetzesänderung entfallen ist. Das gilt auch dann, wenn die Sachbefugnis – wie im Streitfall – nicht irreversibel entfallen ist (vgl. BGHZ 133, 331 [juris Rn. 10 und 26 f.] – Altunterwerfung II). Außerdem hat der Senat mit Urteil vom 17. Juli 2025 in der Sache I ZR 243/24 – Wegfall der Sachbefugnis (GRUR 2025, 1521 [juris Rn. 27] = WRP 2025, 1514) zur Übergangsregelung des § 15a Abs. 1 UWG klargestellt, dass diese allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten regelt. Damit bestimmt sich die auch im Streitfall relevante Frage nach den Auswirkungen der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auf bestehende Unterlassungsverträge nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwi-ckelten Regeln über eine im Ausnahmefall mögliche Lösung der vertraglichen Bindung (vgl. BGHZ 133, 316 [juris Rn. 25] – Altunterwerfung I).

11.11.25