OLG Köln: Wirksame Kündigung einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen fehlender Eintragung

Seit dem 1.12.2022 dürfen Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Der IDO hat es bisher nicht auf diese Liste geschafft. Das OLG Köln (Urt. v. 14.3.2025 – 6 U 116/24) entschied nun, dass die fehlende Eintragung einen wichtigen Grund für die Kündigung einer dem IDO gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung darstelle.

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Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage über den Bestand zweier im Oktober 2015 bzw. November 2018 geschlossener Unterlassungsverträge. Die Klägerin hat die Verträge am 6.4.2022 fristlos mit der Begründung gekündigt, dass die Sachbefugnis des Beklagten entfallen sei, da er bislang nicht in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen wurde und die Abmahnungen in den Jahren 2015 bzw. 2018 entsprechend den Feststellungen des LG Köln (Urt. v. 26.01.2022 – 81 O 35/21) rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Verträge seien durch wirksame Kündigung seitens der Klägerin beendet worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Beklagte IDO mit seiner Berufung.

Das OLG Köln wies die Berufung des IDO nun zurück. Die Klägerin habe die geschlossenen Unterlassungsverträge wirksam fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Der fehlende Eintrag des IDO beim Bundesamt für Justiz stelle einen solchen wichtigen Grund dar. Ob daneben ein mögliches rechtsmissbräuchliches handeln des IDO ebenfalls zur Kündigung berechtige, musste das Gericht daher nicht mehr entscheiden.

Der Klägerin ist allein schon aufgrund des fehlenden Listeneintrags der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Unterlassungsverträge zuzubilligen. Ob sie sich daneben auch auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten bei Abschluss der Verträge berufen könnte, kann dahinstehen.

Kündigung wegen fehlender Eintragung wirksam

Das OLG Köln entschied, dass die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund wirksam sei. Ein solcher Grund zur außerordentlichen Kündigung liege bereits darin, dass die Beklagte nicht in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist. Das Gericht verwies hierbei auf eine Entscheidung des OLG Hamm, die zwar zwischenzeitlich vom BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen wurde, allerdings nicht hinsichtlich der Begründung des OLG Hamm zum Bestehen eines Kündigungsrechts.

Die zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsverpflichtungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse und als solche nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

Die Klägerin hat ihre Kündigung auf einen Wegfall der Sachbefugnis des Beklagten seit dem 01.12.2021 sowie Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit den den Unterlassungsverträgen vorausgegangenen Abmahnungen gestützt. Im Rahmen der Ausführungen zum Rechtsmissbrauch hat sie bestritten, dass dem Beklagten in den Jahren 2015 und 2018 eine erhebliche Zahl von mit ihr in Konkurrenz stehenden Unternehmen angehört hatten.

Der Klägerin ist allein schon aufgrund des fehlenden Listeneintrags der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Unterlassungsverträge zuzubilligen. Ob sie sich daneben auch auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten bei Abschluss der Verträge berufen könnte, kann dahinstehen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Loslösung vom Unterlassungsvertrag nicht nur dann denkbar, wenn die Rechtswidrigkeit der zu unterlassenden Handlung entfällt. Soweit der Beklagte auf die Kommentierung in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 13 Rn. 208 verweist, nach der folgendes gelte:

„Ist durch eine Gesetzesänderung nicht der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch entfallen, sondern nur die Sachbefugnis des Gläubigers (z.B. eines Wettbewerbsvereins), kann wegen des Fortbestands des gesetzlichen Verbots nicht davon ausgegangen werden, dass dem Schuldner das Festhalten am Unterwerfungsvertrag schlechterdings unzumutbar ist“ zitiert er unvollständig. Der nachfolgende Satz lautete nämlich:

„Dennoch kann dem Schuldner auch in diesem Fall ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zustehen (BGHZ 133, 316 – Altunterwerfung I).“

und ist in der aktuellen Fassung bei Köhler/Feddersen (UWG, 43. Aufl. 2025, § 13 Rn. 208) noch um den weiteren Satz ergänzt:

„Gleiches gilt, wenn die Klagebefugnis eines Verbands mangels Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gem. § 8b entfällt (OLG Hamm WRP 2023, 998 Rn. 37).“

Die dort zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 30.05.2023, 4 U 78/22, juris – untätiger Abmahner) ist zwar vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, jedoch nur, weil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden könne, dass dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (BGH, Urteil vom 07.03.2024, I ZR 83/23 – Vielfachabmahner II, juris Tz. 6 ff.). Zum Kündigungsrecht hat sich das Oberlandesgericht Hamm obiter dictum geäußert (WRP 2023, 998 ff., Rn. 37, juris Tz. 48):

Soweit dem Beklagten im Hinblick auf die mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG zwischenzeitlich entfallene Befugnis des Klägers zur Geltendmachung in Betracht kommender gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG hinsichtlich der vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen ist, wirkt dieses – ungeachtet dessen, dass es sich insoweit um eine Frage der Begründetheit der Klage handelt – lediglich für die Zukunft (vgl. Büscher/Ahrens, 2. Aufl. 2021, § 15a UWG, Rn. 13; Möller, NJW 2021, 1, Rn. 4; BGH, Urteil vom 26.09.1996 – I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, Rn. 16, 24 ff., 38, zit. nach juris [= WRP 1997, 312] – Altunterwerfung I; Urteil vom 06.07.2000 – I ZR 243/97, GRUR 2001, 85, Rn. 16, zit. nach juris [= WRP 2000, 1404] – Altunterwerfung IV, jew. m.w.N.), also frühestens ab Zugang der mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2021 hilfsweise erklärten Kündigung der Unterlassungsvereinbarung und mithin zeitlich deutlich nach dem in Rede stehenden Verstoß vom 24.03.2021. Auf die Verwirkung der geltend gemachten Vertragsstrafe konnte die Kündigung danach keinen Einfluss haben.“

Das OLG Köln verwies zudem auf eine bereits 1996 ergangene Entscheidung des BGH (Urt. v. 26.9.1996 – I ZR 265/95) hinsichtlich der Kündigung von Unterlassungserklärungen wegen Wegfalls der Sachbefugnis, der sich das Gericht anschließt. Nach diesen Grundsätzen stehe der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt der Umstand, dass der Gläubiger einen aufgrund des beanstandeten Verhaltens in Betracht kommenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch mangels Wegfall der Sachbefugnis nicht mehr verfolgen kann, es nach Treu und Glauben grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen, dass der Schuldner sich von der vertraglichen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung lösen kann (BGH, Urteil vom 26.09.1996, I ZR 265/95 – Altunterwerfung I, juris, Tz. 24 ff; Urteil vom 26.09.1996, I ZR 194/95 – Altunterwerfung II, juris, Tz. 28 ff.; Urteil vom 05.03.1998, I ZR 202/95 – Altunterwerfung III, juris, Tz. 20; Urteil vom 06.07.2000, I ZR 243/97 – Altunterwerfung IV, juris, Tz. 19). […]

Dem schließt sich der Senat an.

Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen steht der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.

Keine Regelung zu Altverträgen im Gesetz

Das seit 2020 geltende Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs enthalte keine Regelung darüber, ob derjenige, dessen gesetzlicher Unterlassungsanspruch durch die Änderung entfällt, weiterhin berechtigt sei, aus bestehenden Unterlassungserklärungen vorzugehen. Mangels einer entsprechenden Regelung greife das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB mit einer Wirkung der Beendigung des Vertrags ex nunc, also mit Wirkung für die Zukunft.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs 2020 enthält – ebenso wie das UWG-Änderungsgesetz von 1994 – keine Regelung darüber, ob derjenige, dessen gesetzlicher Unterlassungsanspruch durch die Änderung entfällt, weiterhin berechtigt ist, aus bestehenden Unterwerfungsverträgen vorzugehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann aus der Überleitungsvorschrift in § 15a UWG nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber vom Fortbestand der Alt-Unterlassungsverträge ausgegangen ist. § 15a UWG betrifft nur die Klagebefugnis für Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten sowie die Nichtanwendung der strengen Anforderungen der §§ 13, 13a UWG für Abmahnungen, die noch vor dem 02.12.2020 zugegangen sind. Deshalb kommt es im Streitfall auf die im Zusammenhang mit § 15a UWG angestellten Erwägungen des Landgerichts zur Frage, ob der Beklagte ausreichend zu seiner Mitgliederanzahl in Bezug auf die hier in Rede stehende Branche vorgetragen hat, nicht entscheidend an.

Mangels einer Regelung zu den Altverträgen greift das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 314 BGB mit der Wirkung einer Beendigung des Vertrages ex nunc. Um eine Rückwirkung der Gesetzesänderung geht es dabei nicht, auch nicht um einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beklagten ohne gesetzliche Grundlage.

Eine noch mögliche Eintragung steht Kündigung nicht entgegen

Dass eine Eintragung in die Liste beim Bundesamt für Justiz noch möglich ist, stehe einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegen. Dass die Sachbefugnis des IDO wiederaufleben könnte, mache eine wirksam ausgesprochene Kündigung nicht wieder unwirksam.

Der Streitfall ist mit den Sachverhalten, die den o.a. Entscheidungen Altunterwerfung I bis IV zur UWG-Novelle im Jahr 1994 zugrunde lagen, vergleichbar. Er unterscheidet sich von der damaligen Situation nur insoweit, als die Gesetzesänderung mit einer in die Zukunft gerichteten tatsächlichen Komponente – Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen – als Voraussetzung des Fortbestandes der Aktivlegitimation verbunden ist. Der Gesetzgeber hat insoweit Übergangsfristen gesetzt, um den interessierten Verbänden und dem für die Eintragung zuständigen Bundesamt für Justiz die dafür erforderliche Zeit einzuräumen. So traten die Änderungen in § 8 Abs. 2 UWG erst ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, im Dezember 2020. Nach § 15a Abs. 1 UWG ist § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zudem auf Verfahren, die am 01.09.2021 bereits rechtshängig sind, nicht anzuwenden. Die sich insoweit aufdrängende Frage, ob bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrages innerhalb der Übergangsfrist unzumutbar sein kann, stellt sich vorliegend nicht. Die Klägerin hat den Vertrag erst im April 2022 gekündigt, über ein halbes Jahr nach Ablauf der Übergangsfrist im September 2021.

Dass eine Eintragung in die Liste auch noch nach Ablauf der Übergangsfrist möglich ist, steht einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegen. Dass die Sachbefugnis des Beklagten wiederaufleben könnte, macht eine wirksam ausgesprochene Kündigung nicht wieder unwirksam.

Rechtsmissbrauch soll verhindert werden

Mit dem Eintragungserfordernis beim Bundesamt für Justiz wolle der Gesetzgeber eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung verhindern. Mit diesem Ziel sei es unvereinbar, wenn nicht in die Liste eingetragene Verbände weiterhin Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen generieren könnten, so das Gericht. Während der Beklagte daher kein schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses habe, stehe auf der anderen Seite das berechtigte Interesse der Klägerin, sich von dem Vertrag lösen zu können, den sie geschlossen hat, um eine drohende gerichtliche Durchsetzung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs zu vermeiden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung entgegenwirken. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass ein Wirtschaftsverband nur eintragungsfähig ist, wenn er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend macht, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, und wenn er seinen Mitgliedern keine Zuwendungen und seinen Beschäftigten keine unangemessen hohe Vergütungen gewährt.

Mit dem Ziel des Gesetzes, Rechtsmissbrauch zu verhindern, wäre es unvereinbar, wenn die nicht in die Liste eingetragenen Verbände weiterhin Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen generieren, ohne allgemein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG beitragen zu können. Insoweit hat der Beklagte kein schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Klägerin der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs durch den Beklagten tatsächlich gelingen könnte. Es geht lediglich darum, ob die gesetzgeberischen Intentionen bei der Neuregelung der Aktivlegitimation durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs mit denjenigen vergleichbar sind, die den Gesetzesänderungen zu Grunde lagen, die Gegenstand der Entscheidungen Altunterwerfung I bis IV waren. Das ist zu bejahen, zumal der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Altunterwerfung I gerade betont hat, dass eine Kündigung auch dann möglich sei, wenn das Verhalten des Schuldners sich nach wie vor als materiell wettbewerbswidrig darstelle, aber der Wettbewerbsverein, gegenüber dem die Unterwerfung erklärt worden war, nicht mehr aktivlegitimiert war, weil der damalige Änderungsgesetzgeber bestimmte Praktiken von Wettbewerbsvereinen abstellen wollte (s.o.). Der Bundesgerichtshof hat also dem Interesse des Unterwerfenden, seine faktische Freiheit von der Unterwerfungserklärung gegenüber auch nur einem Gläubiger wiederzuerlangen, höheres Gewicht beigemessen als dem Interesse des nicht mehr sachbefugten Abmahnenden daran, weiterhin aus dem Unterlassungsvertrag vorzugehen.

Auf der anderen Seite hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse, sich von dem Vertrag lösen zu können, den sie geschlossen hat, um eine drohende gerichtliche Durchsetzung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs zu vermeiden, da dem Beklagten aktuell kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch mehr zusteht, insbesondere auch nicht gegenüber den Mitbewerbern der Klägerin. Die Klägerin ist zwar wie jeder Wettbewerber verpflichtet, sich lauterkeitsrechtlich einwandfrei zu verhalten, gleichwohl wäre sie bei einem Fortbestand des Vertrages einem einseitigen und unverhältnismäßig hohen „Beobachtungsdruck“ ausgesetzt, der ihrem berechtigten Interesse widerspricht, sich gleichberechtigt mit den Mitbewerbern auf dem Markt zu bewegen. Dass das streitbefangene Verhalten als solches nach wie vor als wettbewerbswidrig anzusehen ist, steht einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nicht entgegen, auch nicht die von der Unterwerfungserklärung ausgehende Drittwirkung.

Warten auf Eintragung unzumutbar

Ein Abwarten auf die rechtskräftige Entscheidung über eine Aufnahme des IDO in die Liste könne von der Klägerin nicht verlangt werden.

Dass der Beklagte bis heute nicht in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist, ist ein nicht in der Sphäre der Klägerin liegender Umstand, die sich im Rahmen der Billigkeitsabwägung auf die gesetzliche Regelung berufen kann. Der Ansicht des Beklagten, die Parteien hätten, wenn sie bei Abschluss des Unterlassungsvertrags die UWG-Novelle im Blick gehabt hätten, sich dahingehend geeinigt, zunächst einmal den rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzuwarten, kann nicht beigetreten werden. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs geht davon aus, dass die Fristen für die Wettbewerbsverbände ausreichend waren, deren Zielsetzung bei seiner Einführung mit den Vorgaben des UWG bereits in Einklang standen. Von einem generellen Versagen des Systems kann nicht ausgegangen werden. Es ist gerichtsbekannt, dass im Zeitpunkt der Kündigung im April 2022 bereits 20 Verbände in die Liste eingetragen gewesen waren, darunter der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. und die Zentrale zur Bekämpfung unlautereren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.; zum Stand 12.03.2024 weist die Liste gemäß der Anlage K5 insgesamt 38 Verbände auf.

Dass die Neuregelung im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen kann, etwa bei Verzögerung der Eintragung aus Gründen, die der Verband nicht zu vertreten hat, ist im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen (Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 15a Rn. 3). Insoweit ist ein Abwarten auf die rechtskräftige Entscheidung über eine Aufnahme des Beklagten in die Liste auch von der Klägerin nicht zu verlangen.

Die Kündigung sei nach § 314 Abs. 3 BGB innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme von dem Kündigungsgrund erfolgt und habe den Unterlassungsvertrag mit Wirkung für die Zukunft beseitigt.

Keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung

Der Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass die zuletzt ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung die Frage nach der Kündigungsmöglichkeit in ihrem Sinne entschieden habe. Dies sah das OLG Köln allerdings anders. Die ergangenen Urteile hätten die Frage nach der Kündigungsmöglichkeit nicht betroffen.

Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2024, I ZR 83/23 – Vielfachabmahner II, ging es um die Geltendmachung einer vor der Kündigungserklärung verwirkten Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof musste sich demzufolge nicht mit der Kündigungsmöglichkeit befassen, die nach allgemeiner Auffassung infolge ihrer ex nunc-Wirkung die einmal verwirkte Vertragsstrafe nicht mehr zu Fall bringen kann, sondern hat nur den vom Oberlandesgericht Hamm bejahten Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem dortigen Kläger und hiesigem Beklagten nicht als durchgreifend erachtet (dies aber auch nicht abschließend, wie die Hinweise für das weitere Verfahren in diesem Urteil belegen, vgl. juris, Tz. 32 ff.).

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2023, I ZB 42/23, verhält sich nur zur zwangsvollstreckungsrechtlichen Frage der Antragsbefugnis aus einer per Abschlusserklärung einem Hauptsachetitel gleichgestellten einstweiligen Verfügung, aber nicht zur Kündigung von Alt-Unterlassungsverträgen. Verwertbare Aussagen für die hier in Rede stehende Fallgestaltung lassen sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Die Frage einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wegen entfallener Sachbefugnis war für den Bundesgerichtshof nicht entscheidungserheblich und wurde daher konsequent offengelassen (s. juris, Tz. 23): […]

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der o.a. Tz. 23 zweimal erwähnt, dass die dortigen Entscheidungen keine Übergangsvorschriften zum Gegenstand hatten, wie es im Streitfall der Fall ist, woraus man u.U. folgern könnte, dass er diesen Unterschied für relevant hält. Wie aus den obigen Ausführungen betreffend die Zumutbarkeit eines Festhaltens am Unterlassungsvertrag hervorgeht, sprechen die konkreten Umstände des Streitfalls jedoch dagegen, eine zum Zeitpunkt der Kündigung längst verstrichene Übergangsfrist im Zuge der gebotenen Gesamtabwägung entscheidend zu Gunsten des Beklagten wirken zu lassen.

Auch daraus, dass der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 42/23, ausgeführt hat (juris, Tz. 19)

„Dem [Unerheblichkeit der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für die Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren] steht die Intention des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF einer missbräuchlichen Anspruchsverfolgung entgegenzuwirken, nicht entgegen. Ein Missbrauch kann in erster Linie auf der Ebene der prozessualen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Einschränkung der Prozessführungsbefugnis wirksam verhindert werden. Für eine Übertragung dieser Einschränkung in das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren, das sich an der Parteistellung im zu vollstreckenden Titel orientiert (vgl. BGH, NJW 2018, 399 [juris Rn. 13]) besteht kein Bedürfnis.“

kann für die Streitfrage nichts hergeleitet werden.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten hat, der Bundesgerichtshof habe mit seinem Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 42/23, von der Entscheidung Altunterwerfung I Abstand genommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich für eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte finden. Der Bundesgerichtshof hat im Gegenteil auch im Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 42/23, mehrfach das Urteil vom 26.09.1996, I ZR 265/95, zitiert.

Auch weitere von der Beklagten vorgebrachte Urteile betrafen andere Sachverhalte.

Die von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten Urteile der Oberlandesgerichte Bamberg (Anlage BK2), Hamm (Anlage BK3) und Brandenburg (Anlage BK5) sowie das Urteil des Landgerichts Ingolstadt (Anl. BK4) betreffen jeweils Fälle, in denen eine Vertragsstrafe geltend gemacht wurde und der Verstoß vor der Kündigung lag bzw. eine Kündigung gar nicht ausgesprochen worden war oder nur auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gestützt war. Sie stehen daher der vom Senat vertretenen Auffassung nicht entgegen.

Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bei BGH unter dem Az. I ZR 83/25 anhängig.

30.04.25