Update 15.7.2024: Das Bundesamt für Justiz hat erneut die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aktualisiert (Stand 12.7.2024). Neu aufgenommen wurde der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e. V.
Folgende Verbände dürfen jetzt abmahnen:
Update 25.6.2024: Das Bundesamt für Justiz hat erneut die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aktualisiert (Stand 25.6.2024). Neu aufgenommen wurde der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) e. V.
Folgende Verbände dürfen jetzt abmahnen:
Update 3.4.2024: Das Bundesamt für Justiz hat erneut die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände erneut aktualisiert (Stand 2.4.2024). Neu aufgenommen wurde der Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V.
Folgende Verbände dürfen jetzt abmahnen:
Update 13.3.2024: Das Bundesamt für Justiz hat erneut die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände erneut aktualisiert (Stand 12.3.2024). Von der Liste gestrichen wurde der Schutzverband Dresdner Stollen e. V.
Folgende Verbände dürfen jetzt abmahnen:
Update 23.11.2023: Das Bundesamt für Justiz hat erneut die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände erneut aktualisiert (Stand 21.11.2023). Neu aufgenommen wurde der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e. V. (BFIF e. V.).
Folgende Verbände dürfen jetzt abmahnen:
Update 7.11.2023: Das Bundesamt für Justiz hat erneut die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände erneut aktualisiert (Stand 26.10.2023). Neu aufgenommen wurde der Italian Sounding e.V.
Folgende Verbände sind jetzt eingetragen:
Update 12.9.2023: Das Bundesamt für Justiz hat erneut die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aktualisiert (Stand 11.9.2023). Neu aufgenommen wurde der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.
Folgende Verbände sind jetzt eingetragen:
Seit dem 1.12.2022 dürfen Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Diese Liste wurde bereits mehrfach aktualisiert und erweitert.
Am 20.10.2020 ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Darin ist vorgesehen, dass Wirtschaftsverbände seit dem 1.12.2021 nur Ansprüche geltend machen können, wenn sie auf einer Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht diese Liste. Ausschließlich mit der Eintragung in diese Liste erwerben die Verbände die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Die Voraussetzung dieser Eintragung regelt die QEWV – Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden.
Der IDO hat es bisher nicht auf die Liste geschafft. Vielmehr entschied zuletzt das OLG Köln, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch den IDO rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sei, und das OLG Hamm wies einen Ordnungsgeldantrag des IDO zurück, da er nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist.
Folgende Verbände sind aktuell beim Bundesamt für Justiz eingetragen (Stand 16.6.2023):
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