Abmahnradar September & Oktober 2025

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen. 

Abmahngründe September & Oktober 2025

Im September und Oktober mahnten der VsW (7 %) und der VgU (5 %) am häufigsten ab. Zudem machte der IDO Vertragsstrafen geltend.

Hinweis: Der BGH hat bestätigt, dass die fehlende Eintragung des IDO beim Bundesamt für Justiz einen wichtigen Grund für die Kündigung einer dem IDO gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung darstelle. Der BGH entschied zudem, dass der IDO wegen der mangelnden Eintragung nicht mehr aus Unterlassungstiteln vollstrecken dürfe.

Falls auch Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Unsere Partnerkanzlei schaut sich an, ob eine Kündigung in Ihrem Fall in Betracht kommt und spricht diese dann auch gerne für Sie aus. Diese Möglichkeit besteht bei allen Legal Products.

UVE IDO kündigen

Mit 24 % entfiel fast ein Viertel der Abmahnungen entfielen auf eBay-Händler.

Produktkennzeichnung

Auf Platz eins lagen im September und Oktober Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Viele Verstöße betrafen den Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Häufig fehlten auch andere Pflichtangaben nach der LMIV wie z.B. die Angabe des Zutatenverzeichnisses, der Nährwertdeklaration oder die Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Zur Darstellung entschied zuletzt das LG Darmstadt, dass die bloße Darstellung des Produktetiketts auf einem Produktbild in kleiner Schrift, die nur durch Zoomfunktion erkennbar ist, nicht genüge, um die Pflichtinformationen darzustellen.

Andere Verstöße betrafen eine fehlende Energieverbrauchskennzeichnung bei kennzeichnungspflichtigen Produkten. Seit dem 1. August 2017 gilt bereits die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Diese gelten für bestimmte Produktgruppen seit dem 1.3.2021 und für Lichtquellen seit dem 1.9.2021. Zudem hat der EuGH entschieden, dass sich die Verpflichtung der Händler, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, unmittelbar aus der VO 2017/1369 ergebe. Sei noch kein neuer delegierter Rechtsakt erlassen worden, müsse das Spektrum anhand des noch gültigen delegierten Rechtsakts angegeben werden.

Abgemahnt wurden auch fehlende Angaben nach der Produktsicherheits-VO (GPSR, VO [EU] 2023/988). Werden Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitgestellt, muss das Angebot folgende Angaben enthalten:

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
  • falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.

Beanstandet wurden auch Werbung mit einer CE-Kennzeichnung und Verstöße gegen die Kosmetik-VO.

Fehlerhafte Preisangaben

An zweiter Stelle lagen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende oder falsche Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Seit dem 28.5.2022 gilt zudem die neue Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben. Es müssen nun einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Zuletzt äußerte sich auch der BGH dazu, wo die Angabe des Grundpreises zu erfolgen habe.

Bemängelt wurden ebenfalls Verstöße gegen § 11 PAngV. Diese ebenfalls seit dem 28.5.2022 geltende Vorschrift sieht vor, dass bei Preisermäßigungen der vorherige Verkaufspreis anzugeben ist. Es handelt sich dabei um den niedrigsten Gesamtpreis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage von Verbrauchern für eine bereits in seinem Sortiment befindliche Ware gefordert hat. Hierzu entschied zuletzt der EuGH, dass eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung beziehen müsse. Dem folgte zuletzt auch das LG Offenburg. Das OLG Hamburg und das LG Düsseldorf haben zu der neuen Vorschrift des § 11 PAngV zudem bereits entschieden, dass ein Streichpreis nach der neuen Vorschrift des § 11 PAngV nicht ausdrücklich als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zu kennzeichnen sei. Zuletzt entschied jedoch der BGH, dass der 30-tage-Bestpreis nach dem gebot der Preisklarheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar erfolgen müsse.

Markenrechtsverstöße

Auf Platz drei folgten Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Urheberrechtsverletzungen

Auf Platz vier lagen Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Datenschutzverstöße

Abgemahnt wurde ebenfalls Verstöße gegen das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO und unzulässige Datenübermittlungen. Art. 15 DSGVO regelt das Recht von betroffenen Personen, bei Verantwortlichen Auskunft über die von ihnen verarbeitenden Daten zu beantragen. Eine datenschutzkonforme Antwort gestaltet sich für viele jedoch als kompliziert und aufwendig und führt aktuell zu vermehrten Abmahnungen in Bezug auf eine unterbliebene oder nicht vollständige Auskunftserteilung.

Unser Tipp: Im Rahmen unserer Legal Products Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre Widerrufsbelehrung, Ihre AGB, Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter.

Sonstige Verstöße

Beanstandet wurden u.a. auch fehlende Informationen zu BewertungenSeit dem 28.5.2022 gilt eine Neuregelung, nach der Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben, zu den wesentlichen Informationen zählt, die Verbrauchern vor einer geschäftlichen Entscheidung nicht vorenthalten werden dürfen.

Andere Verstöße betrafen fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich. Hierzu entschied zuletzt das LG Nürnberg-Fürth, dass für Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung ein tatsächlicher Verkauf erforderlich sei.

Abgemahnt wurden auch wieder die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss.

Für unsere Kunden

Als Kunde unserer Legal Products sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum Vertrieb von Lebensmitteln, zu Health Claims, zur Energieverbrauchskennzeichnung, zur GPSR, Preisangaben, Datenschutz und Musterantworten zu Datenauskunft und -löschung.

13.11.25