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Abmahnradar November & Dezember 2025

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen. 

Abmahngründe November & Dezember 2025

Im November und Dezember mahnte der VsW mit 13 % am häufigsten ab. 26 % der Abmahnungen entfielen auf Amazon- und 19 % auf eBay-Händler.

Zudem machte der IDO Vertragsstrafen geltend.

Hinweis: Der BGH hat bestätigt, dass die fehlende Eintragung des IDO beim Bundesamt für Justiz einen wichtigen Grund für die Kündigung einer dem IDO gegenüber abgegebenen Unterlassungserklärung darstelle. Der BGH entschied zudem, dass der IDO wegen der mangelnden Eintragung nicht mehr aus Unterlassungstiteln vollstrecken dürfe.

Falls auch Sie dem IDO gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Unsere Partnerkanzlei schaut sich an, ob eine Kündigung in Ihrem Fall in Betracht kommt und spricht diese dann auch gerne für Sie aus. Diese Möglichkeit besteht bei allen Legal Products.

UVE IDO kündigen

Urheberrechtsverstöße

Am häufigsten wurden im November und Dezember Urheberrechtsverstöße abgemahnt. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Markenrechtsverstöße

Auf Platz zwei folgten Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Fehlerhafte Preisangaben

An dritter Stelle lagen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende oder falsche Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Seit dem 28.5.2022 gilt zudem die neue Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben. Es müssen nun einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Zuletzt äußerte sich auch der BGH dazu, wo die Angabe des Grundpreises zu erfolgen habe.

Newsletterversand

Platz vier der häufigsten Abmahngründe geht an fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich. Hierzu entschied zuletzt dass LG Nürnberg-Fürth, dass für Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung ein tatsächlicher Verkauf erforderlich sei.

Produktkennzeichnung

Auf Platz fünf lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte abgemahnt. Viele Verstöße betrafen den Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Auch Verstöße bei der Kennzeichnung von Futtermitteln waren diesen Monat ein Thema. Hier gelten nach der europäischen Futtermittel-VO 767/2009 besondere Vorgaben, die sich je nach Art des Futtermittels unterscheiden. Auch in diesem Bereich gilt u.a., dass für ein Futtermittel grundsätzlich nicht behauptet werden darf, dass es eine Krankheit heilen, verhindern oder behandeln könne. Wenn die Kennzeichnung des Futtermittels die Aufmerksamkeit des Verwenders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifisch damit verbundene Funktion lenkt, muss diese Angabe objektiv wahr, durch die zuständige Behörde nachprüfbar und für den Verwender verständlich sein und der Verantwortliche muss auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vorlegen können, Art. 13 Abs. 1 VO 767/2009.

Sonstige Verstöße

Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss.

Andere Verstöße betrafen fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt entschied das OLG Nürnberg, dass eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen.

Die bislang umstrittene Frage, ob auch über eine Herstellergarantie zu informieren ist, wenn diese gar nicht im Angebot des Unternehmers erwähnt wird, wurde mittlerweile auch vom EuGH entschieden. Eine entsprechende Informationspflicht bestehe nur, wenn der Unternehmer eine solche Herstellergarantie zu einem zentralen Merkmal seines Angebots macht. Das reine Bestehen einer Herstellergarantie oder ihre beiläufige Erwähnung genüge hierfür zunächst nicht. Dieser Entscheidung hat sich der BGH angeschlossen.

Unzulässige AGB wurden ebenfalls angegriffen.

Unser Tipp: Erstellen Sie Ihre AGB, Ihre Widerrufsbelehrung, Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung individuell für Ihren Shop oder Ihr Angebot auf eBay, Amazon oder Hood kostenlos mit unserem Rechtstexter.

Im Rahmen unserer Legal Products Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.

Für unsere Kunden

Als Kunde unserer Legal Products sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum Markenrecht, zum Vertrieb von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Futtermitteln und Preiswerbung.

22.01.26