Seit dem 1.12.2022 dürfen Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen, wenn sie auf der Liste der sog. qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Der IDO hat es bisher nicht auf diese Liste geschafft. Der BGH (Urt. v. 17.7.2025 – I ZR 243/24) entschied nun, dass der IDO wegen der mangelnden Eintragung nicht mehr aus Unterlassungstiteln vollstrecken dürfe. Zudem erstrecke sich die Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG nicht auf das Vollstreckungsverfahren. Sie regle allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten.
Die Klägerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich des Tierfachhandels. Sie ist ursprünglich auf die Klage des Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des LG Krefeld (Urt. v. 4.11.2020 – 11 O 80/19) wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zur Unterlassung verurteilt worden. Am 19.4.2024 hat der Beklagte einen Ordnungsmittelantrag gestellt. Die Klägerin hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben mit der Begründung, der Beklagte sei nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs mangels Eintragung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nicht mehr anspruchsberechtigt.
Das LG Krefeld (Urt. v. 10.7.2024 – 11 O 17/24) hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2024 – I-20 U 107/24) das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Revision der Klägerin hatte nun Erfolg vor dem BGH und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin könne der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Krefeld die aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entfallene Sachbefugnis des Beklagten entgegenhalten. Zudem erstrecke sich die Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG nicht auf das Vollstreckungsverfahren. Sie regle allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten.
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Der BGH entschied, dass zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, grundsätzlich auch Gesetzesänderungen gehören können.
Eine nachträgliche Gesetzesänderung kann die Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls dann begründen, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Ein solcher Titel, namentlich ein Unterlassungstitel, wirkt in die Zukunft und kann in dieser Wirkung von einer späteren Gesetzesänderung betroffen sein. Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann deshalb für unzulässig erklärt werden, wenn das dem Titel zugrundeliegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] - Altunterwerfung I; Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 194/95, BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 [juris Rn. 18] - Mescher weis; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 36 Rn. 19; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 187). Entsprechendes gilt, wenn durch die Änderung zwar nicht das Verbot, aber die Sachbefugnis eines bestimmten Gläubigers entfällt (BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] - Altunterwerfung I; BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762 [juris Rn. 17] = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise; Mellulis in Festschrift Piper, 1996, S. 375, 377; Büscher in Wieczorek/Schütze aaO § 322 Rn. 187; Engel, NJW 1995, 2185, 2186; Borck, WRP 2000, 9, 14; aA Ahrens/ Ahrens aaO Kap. 36 Rn. 20; in Abgrenzung dazu für das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 21 bis 23] = WRP 2024, 490).
Der Kläger könne die durch die Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und die bislang fehlende Eintragung des IDO in die Liste nach § 8b UWG (derzeit) weggefallene Sachbefugnis erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.
Danach kann die Klägerin die durch die Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und die bislang fehlende Eintragung in die Liste nach § 8b UWG (derzeit) weggefallene Sachbefugnis des Beklagten erfolgreich mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.
Der Beklagte ist (bislang) nicht in die Liste nach § 8b Abs. 1 UWG eingetragen. Ihm steht damit (derzeit) keine materielle Anspruchsberechtigung für einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu.
Der BGH entschied zudem, dass sich der IDO auch nicht auf die in § 15a Abs. 1 UWG vorgesehene Übergangsregelung berufen könne. Danach ist eine Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nicht erforderlich für Verfahren, die vor dem 1.9.2021 bereits rechtshängig sind. Die Vorschrift regle allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten.
Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 UWG zur Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF in Übergangsfällen regelt die Vorschrift allein die zeitlich beschränkt fortbestehende Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung für die Verfolgung von Ansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG im Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung bereits anhängiger Rechtsstreitigkeiten (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 36]). Die Vorschrift trifft weder zum Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BGH, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 20]) noch zur Vollstreckungsabwehrklage eine Regelung (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 48]).
Die Vorschrift sollte denjenigen Wirtschaftsverbänden, die früher ohne Eintragung in die Liste anspruchsberechtigt waren, Zeit gegeben werden, den Antrag auf Eintragung zu stellen.
Diese Auslegung wird durch den vom Gesetzgeber mit dem späteren Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Zusammenspiel mit der Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG verfolgten Zweck bestätigt. Diese beiden Übergangsregelungen dienen allein dem Zweck, den Verbänden Zeit zu geben, die Eintragung in die Liste gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG zu erreichen. Eine spätere Vollstreckungsabwehrklage wird davon nicht erfasst.
Aufgrund der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mussten Wirtschaftsverbände, um ihre Klage- und Sachbefugnis zu erhalten, erstmals einen Antrag auf Eintragung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG stellen. Dem daraus resultierenden Umstellungsbedarf hat der Gesetzgeber in erster Linie dadurch Rechnung getragen, dass die Neuregelung erst am 1. Dezember 2021 und damit ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1). Den Wirtschaftsverbänden, die früher ohne Eintragung in eine Liste anspruchsberechtigt waren, sollte Zeit gegeben werden, den Antrag auf Eintragung zu stellen. Auch wegen der damit einhergehenden Belastung des Bundesamts für Justiz wurde für diese Übergangszeit an den alten Regelungen zur Anspruchsberechtigung festgehalten (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19/12084, S. 42; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz und Bericht von Abgeordneten, BT-Drucks. 19/22238, S. 20).
Wirtschaftsverbände, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Dezember 2021 die Eintragung in die Liste nicht erreicht hatten, wurden zudem durch die Überleitungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG vor dem Verlust der Klagebefugnis in laufenden Verfahren geschützt (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 37). Sie konnten bis zum 1. September 2021 rechtshängig gemachte Ansprüche weiterverfolgen, auch wenn sie (noch) nicht in die Liste gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG eingetragen waren (vgl. Goldmann in Harte-Bavendamm/HenningBodewig/Goldmann, UWG, 5. Aufl., § 15a Rn. 1; BeckOK.UWG/Scholz, 28. Edition [Stand 1. April 2025], § 15a Rn. 3; Fritzsche, WRP 2020, 1367 Rn. 57).
Einer Anwendung der Übergangsvorschrift des § 15a Abs. 1 UWG stehe zudem der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck entgegen. Durch das Eintragungserfordernis sollte einem Missbrauch der Anspruchsbefugnis durch einige Verbände begegnet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Vollstreckbarkeit von Unterlassungstiteln, die Wirtschaftsverbände vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs oder aufgrund einer fortbestehenden Klage- und Sachbefugnis nach § 15a Abs. 1 UWG erlangt haben, nicht beseitigt werden könnte und nicht eingetragene Wirtschaftsverbände damit ohne zeitliche Beschränkung weiterhin aus diesen Titeln vollstrecken könnten.
Auch das mit der Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verfolgte Ziel des Gesetzgebers, durch das Eintragungserfordernis einem Missbrauch der Anspruchsbefugnis durch einige Verbände zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 26 f.), steht einer Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage entgegen.
Der Gesetzgeber wollte die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Wirtschaftsverbände zukünftig auf die Verbände beschränken, die die in § 8b Abs. 2 UWG normierten und vom Bundesamt für Justiz im Eintragungsverfahren geprüften Voraussetzungen erfüllen (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 27). Danach ist ein Wirtschaftsverband nur eintragungsfähig, wenn er - unter anderem - seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen (§ 8b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b UWG), und seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Vollstreckbarkeit von Unterlassungstiteln, die Wirtschaftsverbände vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs oder aufgrund einer fortbestehenden Klage- und Sachbefugnis nach § 15a Abs. 1 UWG erlangt haben, nicht beseitigt werden könnte und nicht eingetragene Wirtschaftsverbände damit ohne zeitliche Beschränkung weiterhin aus diesen Titeln vollstrecken könnten.
Diese oben genannten Ziele der Übergangsregelungen und der Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG habe das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, so der BGH. Vom Verband nicht zu vertretene Verzögerungen bei der Eintragung seien im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen.
Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 15a Abs. 1 UWG die Klagebefugnis bis zur (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreits unabhängig von dessen Dauer fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe, AfP 2023, 65 [juris Rn. 25]) und folglich auch ein (noch) nicht eingetragener Verein einen Unterlassungstitel erlangen kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es mit dem erklärten Ziel des Gesetzes aber unvereinbar, wenn die Vollstreckbarkeit eines so erlangten Unterlassungstitels nicht beseitigt werden kann, obwohl der Wirtschaftsverband - trotz der Übergangsregelungen - nicht in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragen und damit ungeprüft ist, ob er die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 UWG erfüllt (vgl. oben Rn. 31 f.). Das gilt erst recht, wenn die Eintragung gar nicht beantragt oder sogar abgelehnt worden ist. Sollte dies im Einzelfall wegen einer nicht vom Verband zu vertretenen Verzögerung bei der Eintragung zu unbilligen Ergebnissen, einschließlich des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB, führen, ist das im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 44] unter Verweis auf Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 15a Rn. 3).
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dem Verband die Möglichkeit zuspreche, einen Unterlassungstitel zu erlangen, ihm das Erlangte aber sofort wieder durch eine Vollstreckungsabwehrklage nehme, hat es verkannt, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Eintragung in dem den Verbänden zugestandenen Übergangszeitraum erlangt werden sollte. Zudem liegt es in der Natur einer Übergangsvorschrift, dass der durch sie geschaffene Schwebezustand irgendwann endet. Der klagende Wirtschaftsverband hat kein schutzwürdiges Vertrauen, auf der Grundlage einer solchen Übergangsvorschrift einen auf Dauer, also auch zukünftig vollstreckbaren Unterlassungstitel zu erlangen. Vielmehr muss der Verband sich - wie vom Gesetzgeber vorgesehen (siehe oben Rn. 29 f.) - rechtzeitig um die Aufrechterhaltung seiner Klage- und Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste gemäß § 8b UWG bemühen oder nach Ablauf der Übergangsfrist auf eine Klage nach § 767 ZPO einstellen (vgl. OLG Köln, WRP 2025, 811 [juris Rn. 63]).
Eine lediglich auf das Erkenntnisverfahren beschränkte Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG betreffe zudem nur die zukünftige Wirkung der Titel. Darüber hinaus sei die Auswirkung dadurch begrenzt, dass eine fehlende Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste (wieder-) erlangt werden könne.
Soweit die Revisionserwiderung einwendet, die auf das Erkenntnisverfahren im Unterlassungsrechtsstreit beschränkte Anwendung des § 15a Abs. 1 UWG führe zu einer verfassungs- und unionsrechtswidrigen Rückwirkung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, verkennt sie, dass der Streitfall einen in die Zukunft wirkenden Unterlassungstitel betrifft. Nur in dieser zukünftigen Wirkung ist der Titel von der späteren Gesetzesänderung betroffen (siehe oben Rn. 19), wenn die Vollstreckung nach § 767 ZPO für (vollständig, teil- oder zeitweise) unzulässig erklärt wird (vgl. BGHZ 133, 316 [juris Rn. 33] - Altunterwerfung I; BGHZ 133, 331 [juris Rn. 37] - Altunterwerfung II; Engler, NJW 1995, 2185, 2186).
Im Streitfall ist die Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit des titulierten Unterlassungsanspruchs darüber hinaus dadurch begrenzt, dass der Beklagte seine (derzeit) fehlende Sachbefugnis durch Eintragung in die Liste nach § 8b UWG (wieder) erlangen kann, was die Klägerin in ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht hat.