Update: Die Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV) wurde am 7.6.2021 vom Justizministerium erlassen und am 25.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Am 2.12.2020 ist das Anti-Abmahngesetz in Kraft getreten. Darin ist vorgesehen, dass Wirtschaftsverbände künftig nur Ansprüche geltend machen können, wenn sie auf einer Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Bis es soweit ist, dass nur noch eingetragene Verbände abmahnen dürfen, gibt es eine Übergangsfrist von einem Jahr, also bis Dezember 2021. Nun wurde der entsprechende Referentenentwurf zur Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden veröffentlicht (QEWV-E). Die Verordnung soll künftig die genauen Voraussetzungen der Eintragung regeln.
Der Entwurf enthält Vorschriften für das Verfahren der Eintragung von qualifizierten Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG und der qualifizierten Wirtschaftsverbände in die Liste nach § 8b UWG. Beide Listen sind nach § 4 Abs. 1 UKlaG und § 8b Abs. 1 UWG durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) zu führen.
Nach § 8b Abs. 1 UWG führt das Bundesamt für Justiz eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweiligen Fassung auf seiner Internetseite. Auf Antrag ist ein Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu informieren und zu beraten, in diese Liste einzutragen, wenn die in § 8b Abs. 2 UWG festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
§ 10 regelt, welche Angaben ein Verband im Verfahren zur Eintragung machen und welche Nachweise er erbringen muss. Dabei wird auch in § 10 zwischen den Angaben und Nachweisen, die im Antrag enthalten sein müssen und denjenigen, die nur auf Anforderungen des Bundesamts für Justiz nachzureichen sind, unterschieden.
(1) Der Antrag eines rechtsfähigen Verbands auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
1.den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse des Verbands sowie die Adressen der Webseiten, die der Verband eingerichtet hat,
2.das Gründungsdatum des Verbands und, soweit vorhanden, die Registernummer des Verbands und das zuständige Registergericht sowie das Eintragungsdatum ins Register,
3.Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verbands,
4.das Datum, zu dem der Verband seine Tätigkeit aufgenommen hat,
5.die Angaben zu den Mitgliedsunternehmern nach § 11 Absatz 1 und 3 Satz 1,
6.die Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,
7.einen Bericht zu den Tätigkeiten des Verbands nach § 13 Absatz 1,
8.die Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands nach § 14 Absatz 1 und
9.die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands nach § 15 Absatz 1.
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
1.Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann der Verband gegründet wurde und Rechtsfähigkeit erlangt hat und dass der Verband als werbender rechtsfähiger Verband noch besteht, und
2.eine Kopie der gültigen Verbandssatzung.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung oder zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 und 3, § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 2.
Nach § 11 QEWV-E muss der Antrag des Verbands auch bestimmte Angaben zu seinen Mitgliedern enthalten. Zudem kann das Bundesamt für Justiz ergänzenden Angaben oder Nachweise zu den Mitgliedern anfordern, um die Eintragungsvoraussetzung in § 8b Abs. 2 Nr. 1, 4 UWG prüfen zu können.
Nach Abs. 1 muss der Verband eine Mitgliederliste vorlegen, die mit mindestens 75 Mitgliedsunternehmen die notwendige Anzahl an Mitgliedern aufführt. Der Verband muss nicht alle seine Mitgliedsunternehmer angeben, wenn mehr als 75 Unternehmer Mitglied im Verband sind. Er kann sich dann darauf beschränken, 75 Mitgliedsunternehmer in der Mitgliederliste zu benennen. Die Liste kann aber auch mehr Mitgliedsunternehmer aufführen. Abs. 2 S. 1 regelt den Umfang der Informationen zu den Mitgliedsunternehmen. Zu den Angaben gehören jeweils die Firma oder der Name, unter denen sie ihre Geschäfte betreiben, und eine ladungsfähige Anschrift. Bei den Mitgliedsunternehmern, die keine natürlichen Personen sind, müssen zudem die Vor- und Nachnamen sowie die ladungsfähigen Anschriften der Personen angegeben werden, die zur Vertretung des Mitgliedsunternehmers berechtigt sind.
Wenn verschiedene Arten der Mitgliedschaft vorgesehen sind, muss diese auch für das jeweilige Mitglied angegeben werden. Zu solchen unterschiedlichen Mitgliedschaftsarten beim IDO äußerte sich zuletzt das OLG Celle. Dass der IDO die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will, typischerweise nur als passive Mitglieder aufnimmt und damit ohne ersichtlichen sachlichen Grund gezielt von der Willensbildung des Vereins ausschließt, könne als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Damit entstehe für das Gericht der Eindruck, der einzige Zweck sei es, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren. Das Gericht konnte die Frage des Rechtsmissbrauchs jedoch offenlassen.
(1) Der Verband hat eine Mitgliederliste vorzulegen, in der mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder des Verbands aufgeführt sind. In der Mitgliederliste ist Folgendes anzugeben:
1.zu jedem Mitgliedsunternehmer die Firma oder der Name, unter denen er seine Geschäfte betreibt, sowie eine ladungsfähige Anschrift und
2.zu jedem Mitgliedsunternehmer, der keine natürliche Person ist, die Vor- und Nachnamen sowie die ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von dessen Vertretungsorgan.
Sofern die Verbandssatzung unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitgliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes darin aufgeführte Mitglied innehat.
Nach Abs. 2 kann das Bundesamt für Justiz von einem Verband verlangen, dass er die Mitgliedschaft und die Unternehmereigenschaft der in der Liste aufgeführten Mitgliedsunternehmen nachweist. Die Mitgliedschaft ist durch aktuelle Beitrittserklärungen oder durch aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft nachzuweisen. Die schriftlichen Bestätigungen müssen von dem jeweiligen Unternehmer stammen, dessen Mitgliedschaft nachgewiesen werden soll. Aktuelle Beitrittserklärungen oder schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft sollen nicht länger als ein Jahr alt sein.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann von dem Verband verlangen, dass er die Mitgliedschaft und die Unternehmereigenschaft von 75 der in der Mitgliederliste aufgeführten Unternehmern durch aktuelle schriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nachweist. Bei Mitgliedsunternehmern, die keine natürlichen Personen sind, kann es auch verlangen, dass die Rechtsfähigkeit nachgewiesen wird.
Zudem sieht § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG vor, dass den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden oder wenn sie dem Verband wie Dritte gegenüberstehen, indem sie mit ihm Verträge abschließen, sie nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Zur Umsetzung und Überprüfung dieser Vorgabe enthält Abs. 3 die Pflicht, dass der Verband im Antrag Angaben zu Zuwendungen an seine Mitglieder machen und diese auf Verlangen des Bundesamts für Justiz konkretisieren muss.
(3) Der Verband hat die Gesamthöhe der Zuwendungen anzugeben, die seine Mitgliedsunternehmer seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben
1.aufgrund ihrer Mitgliedschaft und
2.aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verband, soweit diese nicht unter § 12 Absatz 2 fallen.
Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verband die Zuwendungen einzeln aufführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Empfänger und den Rechtsgrund angibt. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann es auch für andere Kalenderjahre verlangen, wenn die Angaben für den Zeitraum nach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllt sind.
§ 12 QEWV-E regelt die Einzelheiten zum Umfang der Angaben zu den Organmitgliedern. Nach Abs. 1 muss der Verband eine Liste aller Organe vorlegen, in der alle Organmitglieder benannt werden. Zu jedem Organmitglied müssen zudem der Vor- und Nachname, eine ladungsfähige Anschrift und besondere Qualifikationen, die für die Tätigkeit als Organmitglied förderlich sind, angegeben werden.
Nach Abs. 2 muss der Verband für jedes Organmitglied die jeweilige Höhe der Vergütungsansprüche und die Höhe der gewährten Aufwendungspauschalen angeben, die die einzelnen Organmitglieder gegen den Verband vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erlangt haben. Zudem muss die Gesamthöhe der anderen Zuwendungen an die Mitglieder der einzelnen Verbandsorgane für den Zeitraum seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung angegeben werden. Bei regelmäßig gewährten Vergütungsansprüchen und pauschalierten Aufwendungsersatzansprüchen ist auch die vereinbarte jährliche Vergütung bzw. jährliche Aufwandspauschale anzugeben. Reichen die Angaben nicht aus, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG erfüllt sind, kann das Bundesamt für Justiz verlangen, dass diese Angaben auch für weitere Kalenderjahre erfolgen müssen.
§ 13 QEWV-E bestimmt die Angaben, die zur Tätigkeit des Verbands erfolgen müssen. Hierzu muss ein entsprechender Bericht vorgelegt werden.
(1) Der Verband hat einen Bericht einzureichen, der einen Überblick über seine folgenden satzungsmäßigen Tätigkeiten im letzten Jahr vor der Antragstellung gibt:
1.die Tätigkeiten zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, insbesondere auch über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Unterlassungsklagengesetz, sowie
2.die Informations- und Beratungstätigkeit zu Fragen des lauteren Wettbewerbs
Nach Abs. 2 kann das Bundesamt für Justiz verlangen, dass der Verband seine Informations- und Beratungstätigkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 durch Vorlage von aktuellem Informationsmaterial und Unterlagen über die Beratungstätigkeit im letzten Jahr vor der Antragstellung nachweist.
Nach Abs. 3 kann das Bundesamt für Justiz von Verbänden, die schon Ansprüche nach dem UKlaG, dem UWG oder andere vergleichbare Ansprüche durch Abmahnungen oder gerichtlich geltend gemacht haben, Angaben nach den Nummern 1 bis 4 zu ihrer Tätigkeit verlangen. Auf diese Weise soll das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 b) UWG überprüft werden, also ob der Verband nur die Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen bezweckt. Diese Angaben können für die letzten beiden Kalenderjahre vor der Antragstellung verlangt werden, soweit der Verband schon so lange tätig war.
(3) Von Verbänden, die schon Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder andere vergleichbare Ansprüche durch Abmahnungen oder gerichtlich geltend gemacht haben, kann das Bundesamt für Justiz auch eine Übersicht über Folgendes verlangen:
1.die ausgesprochenen Abmahnungen, die beantragten einstweiligen Verfügungen und die erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und der gerichtlichen Verfahren waren,
2.die erlangten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Abmahnungen,
3.die vereinbarten Vertragsstrafen und
4.die verwirkten Vertragsstrafen.
§ 14 QEWV-E bezieht sich auf die in § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG enthaltene Voraussetzung, dass es unter anderem auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung gesichert erscheinen muss, dass der Verband seine satzungsmäßigen Aufgaben auch zukünftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen und seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Zugleich dient § 14 der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG erfüllt sind. Danach darf der Verband seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewähren und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigen.
Diesen Umstand sah zuletzt das LG Darmstadt bei IDO als erfüllt an und hat entschieden, dass er nicht klagebefugt sei. Stundenlöhne von 60 € und mehr, die der IDO seinen Mitarbeitern und Verantwortlichen zahlt, seien unangemessen und sprechen für seine reine Geschäftstätigkeit. Es gehe um die Generierung von Einnahmen für seine Mitarbeiter.
Abs. 1 regelt hierzu den Umfang der Angaben:
(1) Der Verband hat Folgendes anzugeben:
1.den Ort, an dem der Verband seine Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 betreibt unter Angabe der Beratungszeiten,
2.den Vornamen und den Nachnamen sowie die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verband die Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 durchführen,
3.die jeweilige Höhe der gewährten Vergütungen oder gewährten Aufwendungspauschalen, die Personen, die für den Verband Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 durchführen, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben, sowie
4.die Gesamthöhe anderer, nicht von Nummer 3 erfasster Zuwendungen, die Personen, die für den Verband Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 durchführen, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband erhalten haben.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht, soweit die Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 unter § 11 Absatz 3 oder § 12 Absatz 2 fallen.
Abs.2 enthält zudem weitere Konkretisierungen hinsichtlich zusätzlicher Angaben zu den Zuwendungen an Personen, die für den Verband tätig sind.
§ 15 QEWV-E regelt die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands und dient ebenfalls der Feststellung der Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG. Der Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände hat die in § 15 Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten. Erforderlich ist eine genaue Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben. Nach Abs. 2 kann das Bundesamt für Justiz unter Umständen weitere Angaben verlangen.
§ 16 QEWV-E bestimmt die Einzelheiten zu den Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Ab. 1 regelt Einzelheiten zu den Mitteilungspflichten hinsichtlich der Änderung von eintragungsrelevanten Angaben oder des Wegfalls von Eintragungsvoraussetzungen. Danach hat der qualifizierte Wirtschaftsverband dem Bundesamt für Justiz die Änderungen oder den Wegfall solcher Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
In welchen Fällen eine Überprüfung der Eintragung in der Liste erfolgt, regelt § 8b Abs. 3 UWG i.V.m. § 4a Abs. 1, Abs. 2 UKlaG. Ergänzend hierzu bestimmt § 17 die Einzelheiten zum Überprüfungsverfahren. Nach Nr. 1 hat das Bundesamt für Justiz unverzüglich von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, wenn es begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen hat. Nach Nr. 2 muss das Bundesamt für Justiz unverzüglich ein Überprüfungsverfahren einleiten, wenn ein Gericht in einem Rechtsstreit begründete Zweifel hat, ob ein qualifizierter Wirtschaftsverband die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände erfüllt und das Bundesamt für Justiz auffordert, die Eintragung zu überprüfen. Abs. 2 regelt hierbei, welche Nachweise das Bundesamt für Justiz i.R.d. Überprüfungsverfahrens verlangen kann, Abs. 3 die Fristen.
§ 18 QEWV-E konkretisiert die Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Hierbei enthält Abs. 1 die Vorgaben zum Inhalt und zur Form. Es sind schriftlich genaue Angaben zu ausgesprochenen Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen sowie Unterlassungsklagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und die Anzahl und Höhe der entstandenen Ansprüche mitzuteilen.
Den Referentenentwurf zur Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden können Sie hier abrufen.
peterschreiber.media/Shutterstock.com