In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Mit der EmpCo‑Richtlinie (Empowering Consumers‑Richtlinie, RL [EU] 2024/825) hat die Europäische Union 2024 umfassende neue Vorgaben erlassen, um Verbraucher wirksamer vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen – insbesondere vor Greenwashing, vor Praktiken, die auf ein frühzeitiges Ausfallen von Produkten abzielen (Obsoleszenz), sowie vor der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Daneben wurden erweiterte Informationspflichten zur Lebensdauer, Reparierbarkeit und Aktualisierbarkeit von Produkten eingeführt. Diese Anforderungen hat der deutsche Gesetzgeber nun im Rahmen der Anpassung des UWG umgesetzt und das entsprechende Umsetzungsgesetz verkündet. Die neuen Regelungen treten am 27.9.2026 in Kraft.
Die EmpCo-RL (Empowering Consumers‑Richtlinie, RL [EU] 2024/825) ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Green Deals“. Es sollen die Position der Verbraucher für eine nachhaltige Produktpolitik gestärkt und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung geschaffen werden. Verbraucher sollen besser an der Kreislaufwirtschaft beteiligt werden, insbesondere durch bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, durch verpflichtende Informationen (längere) Haltbarkeitsgarantien anzubieten. Vorgesehen ist auch die Einführung einer sog. „harmonisierten Mitteilung“ über bestehende Gewährleistungsrechte und einer „harmonisierten Kennzeichnung“ für eine Haltbarkeitsgarantie.
Die EmpCo-RL ist am 24.3.2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 27.3.2026 umsetzen und ab dem 27.9.2026 anwenden. Das entsprechende Umsetzungsgesetz wurde am 19.3.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mit der Umsetzung der EmpCo‑Richtlinie führt der Gesetzgeber mehrere neue Begriffe in das UWG ein. Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme der „allgemeinen Umweltaussage“, deren Definition künftig sämtliche Angaben zu Umweltmerkmalen und -wirkungen eines Produkts umfasst, § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG nF. Zugleich wird – wie in der Sachverständigenanhörung angeregt – der Begriff systematisch an das UWG angepasst und stärker an die „geschäftliche Handlung“ gekoppelt. Bei dem Begriff der „Umweltaussage“ in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG nF handelt es sich um den weit gefassten Oberbegriff zu „allgemeinen“ und „ausdrücklichen“ Umwelt aussagen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „allgemeine Umweltaussage“ eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist; […]
5. „Umweltaussage“ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;
Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt als Beispiele für allgemeine Umweltaussagen „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Erfasst sind nach Erwägungsgrund 9 aber auch ähnliche Aussagen, soweit mit ihnen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder sie einen entsprechenden Eindruck entstehen lassen.
Ebenfalls neu aufgenommen wird der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels, § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG nF. Zulässig bleibt künftig nur noch die Verwendung staatlicher Umweltzeichen oder solcher Zertifizierungssysteme, die unabhängig, transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind. Eigene oder nicht überprüfte Siegel werden damit weitgehend unbrauchbar.
„Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
Flankiert werden die Regelungen zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln durch die Erweiterung der für eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG wesentlichen Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG wird die Aufzählung der wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung um „ökologische oder soziale Merkmale“ und „Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ ergänzt und erhält künftig folgende Fassung:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, ökologische oder soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst oder Beschwerdeverfahren, geografische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
Zudem wird § 5 Abs. 3 UWG um Nr. 3 und Nr. 4 ergänzt. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG nF kann es im Einzelfall eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen, wenn mit Vorteilen für Verbraucherinnen und Verbraucher geworben wird. Mit der Einfügung des neuen § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG nF soll eine höhere Belastbarkeit von zukunftsbezogenen Werbeaussagen erreicht werden. Umfasst sind beispielsweise Werbeaussagen hinsichtlich des Übergangs zur CO2- oder Klimaneutralität innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Mit der Ergänzung „gegenüber Verbrauchern“ wird klargestellt, dass die Regelung für Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen nur im B2C-Bereich Anwendung findet.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
3. mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben, oder
4. mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der
a) messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und
b) regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
Mit dem neu eingefügten § 5b Abs. 3a UWG nF soll die Belastbarkeit und Transparenz von Produktvergleichen über ökologische oder soziale Merkmale und über Zirkularitätsaspekte verbessert werden.
(3a) Bietet ein Unternehmer einen Dienst an, der Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, so werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie über die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche Informationen angesehen.
Zudem wird in Umsetzung der EmpCo-RL die schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG erweitert. Hierzu werden die Nrn. 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d neu eingefügt. Die Nummern 2a und 4a bis 4c betreffen dabei die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegel und (Umwelt-) Aussagen, wohingegen Nummer 10a die Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots reguliert und die Nummer 23d den Bereich der (frühzeitigen) Obsoleszenz von Produkten betrifft.
Unternehmen dürfen keine „eigenen“ bzw. „selbst erstellten“ Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel mehr verwenden. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels ist nach Nr. 2a Anh. UWG nur noch zulässig, wenn dieses auf einem Zertifizierungssystem beruht, das den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG entspricht, oder staatlich anerkannt ist. Hiermit sollen die Belastbarkeit, Glaubwürdigkeit und Transparenz von Nachhaltigkeitssiegeln, die sich beispielsweise auf Produktmerkmale, Produktionsverfahren oder die Geschäftstätigkeit eines Unternehmers beziehen, sichergestellt werden.
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: [...]
2a. unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels
das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;
Unternehmen dürfen künftig keine pauschalen Umweltaussagen wie etwa „umweltfreundlich“, „biologisch“ oder „grün“ mehr verwenden, sofern sie hierfür nicht den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung erbringen können. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die betreffende allgemeine Umweltaussage entweder Bestandteil eines zulässigen Nachhaltigkeitssiegels ist oder durch klar hervorgehobene und auf demselben Medium bereitgestellte Zusatzinformationen konkretisiert wird.
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: [...]
4a. nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann;
Die neue Nr. 4b Anh. UWG nF erklärt es für stets unzulässig, Umweltaussagen in der Art und Weise zu treffen, dass sie sich ausdrücklich oder konkludent auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmers beziehen, wenn sie tatsächlich nur auf einen Teil des Produkts oder einen (nicht repräsentativen) Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmers zutreffen.
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: [...]
4b. unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht;
Nach der neuen Nr. 4c Anh. UWG nF ist es zukünftig stets unzulässig, eine Aussage zu treffen, die mit der Kompensation von Treibhausgasen begründet wird und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Hiervon erfasst werden Begrifflichkeiten wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“ bei der Bewerbung eines Produkts. Eine produktbezogene CO2-Kompensationsaussage wie „klimaneutral“ ist nur zulässig, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus hinweg (Produktion, Gebrauch, Entsorgung) CO2-neutral ist.
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: [...]
4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat;
Durch die neu eingefügte Nr. 10a wird in Konkretisierung der bestehenden Nr. 10 klargestellt, dass es stets unlauter ist, eine für eine bestimmte Produktgruppe verpflichtend vorgeschriebene Eigenschaft als Besonderheit eines bestimmten Angebots darzustellen. Dies betrifft beispielsweise das Werben mit der Nichtverwendung eines chemischen Stoffes, wenn die Verwendung des Stoffes bei der betreffenden Produktgruppe bereits nicht mehr zulässig ist.
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: [...]
10a. Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots
die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers;
Die neu eingefügte Nr. 23d Anh. UWG nF bezieht sich auf Praktiken im Zusammenhang mit frühzeitiger Obsoleszenz, also dem frühzeitigen Verschleiß und der frühzeitigen Einschränkung oder dem Verlust der Funktionsfähigkeit von Waren. Stets unzulässig ist zukünftig das Zurückhalten von Informationen über den Umstand, dass eine Softwareaktualisierung sich negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird, und die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung von Funktionalitätsmerkmalen dient. Sollten einem Unternehmer Informationen darüber vorliegen, dass eine Ware ein Merkmal enthält, welches mit der Intention eingefügt wurde, die Haltbarkeit der Ware zu begrenzen, so ist zukünftig jedwede Werbung für diese Ware unzulässig. Als stets unzulässige irreführende Geschäftspraxis gilt zukünftig auch die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit aufweist, und die Darstellung einer Ware als reparierbar, wenn sie es tatsächlich nicht ist. Stets unzulässig ist es auch, Verbraucher dazu zu veranlassen, einen Betriebsstoff früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als es aus technischen Gründen notwendig gewesen wäre. Ebenfalls stets unzulässig sind nach der neuen Nr. 23d Buchst. g) Anh. UWG nF Äußerungen über Auswirkungen der Verwendung von herstellerfremden Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör in zwei gegensätzlichen Varianten: einerseits das Zurückhalten von Informationen über Funktionsbeein trächtigungen, andererseits die wahrheitswidrige Behauptung, es gäbe eine Funktionsbeeinträchtigung, obwohl dies gar nicht der Fall wäre.
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: [...]
23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit bei Waren im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
a) die Zurückhaltung von Informationen über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird;
b) die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient;
c) jedwede geschäftliche Handlung bezüglich einer Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen;
d) die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann;
e) die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist;
f) das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist;
g) die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller der Ware bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird;
Mit den neuen Vorgaben stärkt der europäische Gesetzgeber nicht nur den Schutz der Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, sondern schafft zugleich einen unionsweit verbindlichen Rahmen für transparente, belastbare und überprüfbare Nachhaltigkeitskommunikation.
Unternehmen müssen ihre Werbeaussagen, Produktinformationen und Zertifizierungsstrategien grundlegend überdenken. Bis zum Inkrafttreten am 27.9.2026 bleibt wenig Zeit: Prozesse zur Nachweisführung, die Verwendung von Siegeln und Labels sowie interne Compliance‑Strukturen müssen rechtzeitig angepasst werden, um Abmahnrisiken und Reputationsschäden zu vermeiden. Wer frühzeitig handelt, profitiert nicht nur von Rechtssicherheit, sondern stärkt auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Nachhaltigkeitskommunikation.