In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Mit der RL (EU) 2024/825 (EmpCo-RL) werden ab 2026 u.a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und ein Verbot von Greenwashing vorgesehen. Zur Umsetzung hat die Bundesregierung bereits einen Gesetzentwurf veröffentlicht. Vorgesehen ist auch die Einführung einer sog. „harmonisierten Mitteilung“ über bestehende Gewährleistungsrechte und einer „harmonisierten Kennzeichnung“ für eine Haltbarkeitsgarantie. Über den Entwurf der Kommission hatten wir bereits berichtet. Die neuen Regelungen wurden nun veröffentlicht. Die DurchführungsVO (EU) 2025/1960 wird ab dem 27.9.2026 gelten.
Die RL (EU) 2024/825 (nach folgend EmpCo-RL = Empowering Consumers for a Green Transition) ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Green Deals“. Es sollen die Position der Verbraucher für eine nachhaltige Produktpolitik gestärkt und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung geschaffen werden. Verbraucher sollen besser an der Kreislaufwirtschaft beteiligt werden, insbesondere durch bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, durch verpflichtende Informationen (längere) Haltbarkeitsgarantien anzubieten.
Die EmpCo-RL führt mit Art. 22a VRRL eine harmonisierte Mitteilung zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, ein. Ebenso wird eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren anbietet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen.
Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung
(1) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l eine harmonisierte Mitteilung und für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet.
(2) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Mitteilung fest.
(3) Die harmonisierte Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann.
(4) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Kennzeichnung fest.
(5) Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sind für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren.
(6) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27a genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Europäische Kommission wird nach Art. 22a Abs. 2, 4 VRRL dazu ermächtigt, die Gestaltung in Durchführungsrechtsakten festzulegen. Die DurchführungsVO (EU) 2025/1960 wurde nun im Amtsblatt veröffentlicht und wird ab dem 27.9.2026 gelten.
Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht soll folgendermaßen aussehen:

Der in die harmonisierte Mitteilung aufgenommene QR-Code soll Verbraucher zum Portal „Ihr Europa“ nach der VO (EU) 2018/1724 führen. Dort sollen die Verbraucher zu ausführlicheren Informationen über die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts nach der RL (EU) 2019/771 gelangen. Zudem sollte der QR-Code auch zu Portalen der Mitgliedstaaten führen, auf denen detailliertere Informationen verfügbar sind. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher den Unterschied zwischen dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und den gewerblichen Garantien vollständig nachvollziehen können, sollte in der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht auch darauf hingewiesen werden, dass Verkäufer und Hersteller zusätzlich gewerbliche Garantien, etwa eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, gewähren können.
Bei Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden.
Das Label besteht aus dem Titel „GARAN“, der auf das Wort „Garantie“ in mehreren EU-Sprachen verweist, einem Häkchen-Symbol, das anzeigt, dass die Haltbarkeit der Ware garantiert ist, einem Kalendersymbol, das die Dauer der kommerziellen Haltbarkeitsgarantie darstellt, einem visuellen Hinweis auf die Existenz der gesetzlichen Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit sowie einem QR-Code, der Zugang zu weiteren Informationen bietet. In diesen Informationen soll erklärt werden, dass die harmonisierte Kennzeichnung eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie betrifft, die der Hersteller dem Verbraucher für eine bestimmte Ware ohne zusätzliche Kosten gewährt und die die gesamte Ware, nicht nur einen Teil davon, für die Dauer von mehr als zwei Jahren abdeckt. Zudem enthält es die Formulierung „Herstellergarantie in Jahren“ am unteren Rand, wiedergegeben in allen Amtssprachen der Europäischen Union.
Die harmonisierte Kennzeichnung für eine Haltbarkeitsgarantie soll folgendermaßen aussehen:

Die Kennzeichnung enthält dabei die folgenden Elemente:
(I) die Bezeichnung des Etiketts;
(II) der visuelle Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Konformitätsgarantie;
(III) der QR-Code, der zum folgenden Portal „Your Europe“ führt:
https://europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm
(IV) das Kalendersymbol für „Jahre“;
(V) die Übersetzung von „Herstellergarantie in Jahren“ in alle Amtssprachen der Europäischen Union.
Bei Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden. Außerdem bestehen Vorgaben hinsichtlich der Mindestgröße.
Zudem darf das Label bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Schnittstelle geschlossen werden, mittels geschachtelter Anzeige dargestellt werden. Diese ist bereits von der Energieverbrauchskennzeichnung bekannt.

Hierbei müssen die Buchstaben „XX“ durch die entsprechende Dauer in Jahren der vom Hersteller angebotenen kommerziellen Haltbarkeitsgarantie ersetzt werden. Zudem muss das harmonisierte Etikett beim ersten Mausklick, beim Überfahren mit der Maus oder beim Vergrößern des Bildschirms auf dem harmonisierten Etikett vollständig angezeigt werden.
Genaue Vorgaben, wo die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung dargestellt werden müssen, enthält die DurchführungsVO (EU) 2025/1969 nicht. Hierzu äußert sich bisher lediglich die VO (EU) 2024/825. Danach sollen die Unternehmer sicherstellen, dass die harmonisierten Mitteilungen deutlich sichtbar sind. Die harmonisierte Mitteilung über das Gewährleistungsrecht soll im Falle von Online-Verkäufen als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, dargestellt werden (Erwgr. 28).
Die harmonisierte Kennzeichnung hinsichtlich der Garantie ist produktbezogen und soll direkt bei dem Produkt dargestellt werden (Erwgr. 28). Zudem muss der Unternehmer auf die harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor Abschluss der Bestellung hinweisen, Art. 8 Abs. 2 VRRL nF.
Der EuGH (Urt. v. 5.5.2022 – C-179/21) hat bereits entschieden, dass ein Unternehmer, der eine nicht von ihm selbst hergestellte Ware anbietet, den Verbraucher über die Garantie des Herstellers informieren müsse, wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In einem solchen Fall habe der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über die Garantie zu erhalten. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, seien Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die der Verbraucher geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.
Allein das Bestehen einer Herstellergarantie löse die Informationspflicht jedoch nicht aus.
Wenn jedoch eine entsprechende Informationspflicht bestehe, umfasse sie alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.
Auch die EmpCo-RL stellt klar, dass der Händler nicht dazu verpflichtet werden soll, aktiv nach Informationen hinsichtlich etwaig bestehender Herstellergarantien zu suchen (Erwgr. 26 VO 2024/825).
Ob die neuen Informationen für Verbraucher hilfreich sind, darf bezweifelt werden. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Verwendung des gleichen Symbols sowohl bei der Mitteilung über die Gewährleistungsrechte als auch bei der Kennzeichnung einer Haltbarkeitsgarantie dazu führt, dass Verbraucher nicht zwischen Gewährleistung und Herstellergarantie unterscheiden werden. Nach den Grafiken zur Energieverbrauchskennzeichnung (seit dem 20.6.2025 auch für Smartphones und Tablets) und zuletzt den Piktogrammen zur Kennzeichnung eines enthaltenen Ladegeräts und dessen Ladeeigenschaften werden nun die nächsten Grafiken eingeführt. Die neuen Labels müssen ab dem 27.9.2026 verwendet werden.
Damit aber nicht genug – am 18.7.2024 ist die neue Ökodesign-VO 2024/1781 in Kraft getreten, die u.a. die Einführung eines digitalen Produktpasses vorsieht, dessen Umfang und Umsetzung allerdings stark von Angaben der Hersteller und den noch zu erlassenden delegierten Rechtsakten abhängen werden.
Am 30.7.2024 ist zudem die RL (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft getreten, die bis zum 31.7.2026 umgesetzt und ab diesem Zeitpunkt auch angewendet werden muss.
Damit aber nicht genug – zum 19.6.2026 wird zudem der Widerrufsbutton eingeführt.