In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Ab dem 27.9.2026 treten mit Umsetzung der EmpCo-RL (Empowering Consumers‑Richtlinie, RL [EU] 2024/825) neue Informationspflichten zu Gewährleistungsrechten und Haltbarkeitsgarantien in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Händler spezielle, einheitliche EU‑Labels einsetzen, mit denen Verbraucher klar und gut sichtbar über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie über das Bestehen einer Herstellergarantie informiert werden. Die EmpCo-RL wurde bereits 2024 erlassen, um Verbraucher wirksamer vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen. Zudem gelten weitere neue Informationspflichten. Auch das UWG wurde angepasst.
Die RL (EU) 2024/825 (nach folgend EmpCo-RL = Empowering Consumers for a Green Transition) ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Green Deals“. Es sollen die Position der Verbraucher für eine nachhaltige Produktpolitik gestärkt und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung geschaffen werden. Verbraucher sollen besser an der Kreislaufwirtschaft beteiligt werden, insbesondere durch bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, durch verpflichtende Informationen (längere) Haltbarkeitsgarantien anzubieten.
Die EmpCo-RL ist am 24.3.2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten die Vorgaben bis zum 27.3.2026 umsetzen und ab dem 27.9.2026 anwenden. Das entsprechende Umsetzungsgesetz – das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts – wurde am 3.2.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz setzt jedoch nicht nur die EmpCo-RL um, sondern auch die RL (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG – samt Einführung eines Widerrufsbuttons.
Zur Ausgestaltung der neuen Labels hat die Europäische Kommission die DurchführungsVO (EU) 2025/1960 erlasen, die ebenfalls ab dem 27.9.2026 gelten wird. Über den Entwurf der Kommission hatten wir bereits berichtet.
Die EmpCo-RL führt mit Art. 22a VRRL eine harmonisierte Mitteilung zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, ein. Ebenso wird eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren anbietet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen.
Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung
(1) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l eine harmonisierte Mitteilung und für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet.
(2) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Mitteilung fest.
(3) Die harmonisierte Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann.
(4) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Kennzeichnung fest.
(5) Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sind für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren.
(6) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27a genannten Prüfverfahren erlassen.
Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sieht folgendermaßen aus:

Der in die harmonisierte Mitteilung aufgenommene QR-Code führt Verbraucher zum Portal „Ihr Europa“. Dort sollen Verbraucher zu ausführlicheren Informationen über die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts gelangen. Zudem soll der QR-Code auch zu Portalen der Mitgliedstaaten führen, auf denen detailliertere Informationen verfügbar sind.
Damit sichergestellt ist, dass Verbraucher den Unterschied zwischen dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und den gewerblichen Garantien nachvollziehen können, wird in der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht auch darauf hingewiesen werden, dass Verkäufer und Hersteller zusätzlich gewerbliche Garantien, etwa eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, gewähren können.
Bei Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden.
Das Label besteht aus dem Titel „GARAN“, der auf das Wort „Garantie“ in mehreren EU-Sprachen verweist, einem Häkchen-Symbol, das anzeigt, dass die Haltbarkeit der Ware garantiert ist, einem Kalendersymbol, das die Dauer der kommerziellen Haltbarkeitsgarantie darstellt, einem visuellen Hinweis auf die Existenz der gesetzlichen Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit sowie einem QR-Code, der Zugang zu weiteren Informationen bietet. In diesen Informationen soll erklärt werden, dass die harmonisierte Kennzeichnung eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie betrifft, die der Hersteller dem Verbraucher für eine bestimmte Ware ohne zusätzliche Kosten gewährt und die die gesamte Ware, nicht nur einen Teil davon, für die Dauer von mehr als zwei Jahren abdeckt. Zudem enthält es die Formulierung „Herstellergarantie in Jahren“ am unteren Rand, wiedergegeben in allen Amtssprachen der Europäischen Union.
Die harmonisierte Kennzeichnung für eine Haltbarkeitsgarantie sieht folgendermaßen aus:

Die Kennzeichnung enthält dabei die folgenden Elemente:
(I) die Bezeichnung des Etiketts;
(II) der visuelle Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Konformitätsgarantie;
(III) der QR-Code, der zum folgenden Portal „Your Europe“ führt:
https://europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm
(IV) das Kalendersymbol für „Jahre“;
(V) die Übersetzung von „Herstellergarantie in Jahren“ in alle Amtssprachen der Europäischen Union.
Bei Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden. Außerdem bestehen Vorgaben hinsichtlich der Mindestgröße.
Zudem darf das Label bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Schnittstelle geschlossen werden, mittels geschachtelter Anzeige dargestellt werden. Diese ist bereits von der Energieverbrauchskennzeichnung bekannt.

Hierbei müssen die Buchstaben „XX“ durch die entsprechende Dauer in Jahren der vom Hersteller angebotenen kommerziellen Haltbarkeitsgarantie ersetzt werden. Zudem muss das harmonisierte Etikett beim ersten Mausklick, beim Überfahren mit der Maus oder beim Vergrößern des Bildschirms auf dem harmonisierten Etikett vollständig angezeigt werden.
Genaue Vorgaben, wo die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung dargestellt werden müssen, enthält die DurchführungsVO (EU) 2025/1969 nicht. Hierzu äußert sich bisher lediglich die VO (EU) 2024/825. Danach sollen die Unternehmer sicherstellen, dass die harmonisierten Mitteilungen deutlich sichtbar sind.
Die harmonisierte Mitteilung über das Gewährleistungsrecht soll im Falle von Online-Verkäufen als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, dargestellt werden (Erwgr. 28 EmpCo-RL).
Die harmonisierte Kennzeichnung hinsichtlich der Garantie ist produktbezogen und soll direkt bei dem Produkt dargestellt werden (Erwgr. 28 EmpCo-RL). Zudem muss der Unternehmer auf die harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor Abschluss der Bestellung hinweisen, Art. 8 Abs. 2 VRRL nF.
Zur Umsetzung wurden die Informationspflichten in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB angepasst.
Die Pflicht zur Verwendung der harmonisierten Mitteilung findet sich in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB nF.
Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]
11. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September, [...]
Die Pflicht zur Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung bei Haltbarkeitsgarantien findet sich in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11a nF. Sie besteht unter folgenden Voraussetzungen: Sie muss unentgeltlich sein, das gesamte Produkt und nicht nur einzelne Bestandteile erfassen, mehr als – nicht lediglich genau – zwei Jahre andauern und dem Händler vom Hersteller aktiv zur Kenntnis gebracht worden sein.
Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]
11a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025, […]
Die Pflicht zur Information über die Herstellergarantie wird auch in § 312j Abs. 2 BGB nF aufgenommen. Das bedeutet, dass dem Verbraucher die Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers bzw. die neue harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden muss.
Die Europäische Kommission hat die Vorgaben mittlerweile in Leitlinien konkretisiert. Was die optische Gestaltung der Labels angeht, dürfen
Im E-Commerce muss die Darstellung zudem in Farbe erfolgen, bei der Standardanzeigegröße stets gut lesbar sein und ein klickbarer Link mit demselben Ziel wie der QR-Code jederzeit verfügbar sein. Außerdem bestehen Vorgaben hinsichtlich der Mindestgröße.
Die Kommission nennt mehre Möglichkeiten zur Darstellung. Zunächst soll eine Darstellung mittels sprechendem Link auf den Kategorieseiten möglich sein. Als mögliche Linkbezeichnung nennen die Leilinien „Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrecht“. Die harmonisierte Mitteilung soll dann beim ersten Klick mit der Maus oder beim Überfahren mit dem Mauszeiger erscheinen. Eine weitere Möglichkeit soll darin bestehen, im Header der Website einen sprechenden Link einzufügen. Eine Information im Checkout mittels sprechenden Links soll ebenfalls möglich sein.
Zudem muss die harmonisierte Mitteilung in der Bestätigungsmail enthalten sein.
Die Leitlinien stellen zudem klar, welche Elemente des Garantielabels jeweils produktspezifisch angepasst werden müssen.

Das Label sieht zudem die Angabe der Dauer der Garantie in Jahren vor. Unklar war bisher, wie die Dauer einer Garantie angegeben werden sollte, die nicht vollen Jahren entspricht, z.B. 30 Monate. Hierzu stellt die Kommission in ihren Leitlinien klar, dass halbe Jahre als Dezimalzahlen angegeben werden dürfen, also z.B. 2,5 oder 4,5. Andere Dezimalzahlen als 0,5 sollen allerdings nicht zulässig sein, um sicherzustellen, dass das Label für Verbraucher leicht verständlich ist. Damit sind z. B. Angaben wie 4,1 oder 4,2 nicht erlaubt.
Zur Darstellung der harmonisierten Kennzeichnung nennen die Leitlinien mehrere Möglichkeiten. Wichtig ist, dass das Label stets produktbezogen ist und dem entsprechenden Produkt eindeutig zugeordnet werden kann.
Nach den Leitlinien kann das Label auf der Produktseite auch als Teil eines Produktbildes, in der Produktbeschreibung oder als geschachtelte Anzeige angezeigt werden.
Zudem soll es möglich sein, das Label als eigenständiges Bild in der Produktgalerie darzustellen. Diese Möglichkeit ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, denn das Label muss für die Verbraucher leicht erkennbar sein – je nach Darstellung der Galeriebilder oder Platzierung innerhalb der Garantie ist diese Anforderung nicht immer sichergestellt.
Zudem gehört die harmonisierte Kennzeichnung ab dem 27.9.2026 zu den Pflichtinformationen , die noch einmal auf der Bestellabschlussseite zur Verfügung gestellt werden müssen, § 312j Abs. 2 BGB nF.
Zudem muss die harmonisierte Kennzeichnung in der Bestätigungsmail enthalten sein.
Zudem soll es möglich sein, das Label zu Werbe- und Marketingzwecken zu nutzen, sowohl online als auch offline – etwa in Homepage-Bannern, Produktkarussells, E-Mails, Platzierungen bei Drittanbietern, Videos sowie gedruckten Flyern und Broschüren. Hierbei muss jedoch stets auf den Produktbezug geachtet werden.
Mitbewerber werden Verstöße gegen die neuen Vorgaben abmahnen können. Unklar ist allerdings, ob sie auch die Kosten für ihre Abmahnung verlangen können. Nach dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs dürfen Mitbewerber nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG keine Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangen, wenn es sich um im elektronischen Geschäftsverkehr begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten handelt. Das OLG Köln (Urt. v. 27.3.2026 – 6 U 77/25) entschied zuletzt allerdings, dass dieser Ausschluss nicht gelte, wenn der Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten auch gleichzeitig eine Irreführung nach § 5 UWG begründe. Entsprechend könnte bei einem Verstoß gegen die Darstellung der Labels oder einer falschen Darstellung der Labels argumentiert werden. Verstöße fielen zugleich unter §§ 5a, 5b UWG. Ein Kostenausschluss könnte den unionsrechtlich gebotenen effektiven Verbraucherschutz unterlaufen, weshalb die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG möglicherweise in diesem Fall einschränkend ausgelegt werden müsste.
Qualifizierte Wirtschaftsvereine können bei Abmahnungen weiterhin Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
Ob die neuen Informationen für Verbraucher hilfreich sind, darf bezweifelt werden. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Verwendung des gleichen Symbols sowohl bei der Mitteilung über die Gewährleistungsrechte als auch bei der Kennzeichnung einer Haltbarkeitsgarantie dazu führt, dass Verbraucher nicht zwischen Gewährleistung und Herstellergarantie unterscheiden werden. Nach den Grafiken zur Energieverbrauchskennzeichnung (seit dem 20.6.2025 auch für Smartphones und Tablets) und zuletzt den Piktogrammen zur Kennzeichnung eines enthaltenen Ladegeräts und dessen Ladeeigenschaften werden nun die nächsten Grafiken eingeführt.
Die neuen Labels müssen ab dem 27.9.2026 verwendet werden.
Rechtsanwalt und E-Commerce Rechtsexperte seit 2000. Lehrbeauftragter Universität Münster, zahlreiche Fachveröffentlichungen, u.a. im Verlag C.H. Beck und F.A.Z., mehrmals Sachverständiger im Deutschen Bundestag. Promotion mit dem Thema "Das Widerrufsrecht im Onlinehandel" bei Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster.
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