Neue Informationspflichten zu Reparaturen, Garantien und Umweltwerbung ab 2026

Nachdem die Europäische Kommission im Jahr 2022 ihre geplanten Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL; RL 2011/83/EU) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL; RL 2005/29/EG) vorgestellt hat, wurde die finale Richtlinie (EU) 2024/825 hierzu nun im Amtsblatt der EU verkündet. Vorgesehen sind u.a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und ein Verbot von Greenwashing. Mit der Aktualisierung der Verbraucherschutzvorschriften sollen zudem das Bewusstsein für den ökologischen Wandel gestärkt und die Verbraucher vor falschen Umweltaussagen geschützt werden.

Hintergrund

Die neue Richtlinie ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Green Deals“. Es sollen die Position der Verbraucher für eine nachhaltige Produktpolitik gestärkt und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung geschaffen werden. Verbraucher sollen besser an der Kreislaufwirtschaft beteiligt werden, insbesondere durch bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, durch verpflichtende Informationen (längere) Haltbarkeitsgarantien anzubieten.

Neue Begriffe in der VRRL

Zunächst werden in Art. 2 VRRL neue Begriffe eingeführt, u.a. der Begriff der „gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“ und der „Reparierbarkeitswert“.

14a. ‚gewerbliche Haltbarkeitsgarantie‘ eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, nach der ein Hersteller direkt gegenüber dem Verbraucher während des gesamten Zeitraums der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/771 haftet, wenn die jeweilige Ware nicht entsprechend haltbar ist;

14b. ‚Haltbarkeit‘ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14c. ‚Hersteller‘ den Hersteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14d. ‚Reparierbarkeitswert‘ einen Wert, der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt;

14e. ‚Softwareaktualisierung‘ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 erforderlich ist;

Neue Informationspflichten

Die neue Richtlinie sieht vor, dass die nach der VRRL erforderlichen vorvertraglichen Informationspflichten sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel ausgeweitet werden.

Informationen zu umweltfreundlicher Lieferung

Zunächst wird die Informationspflicht hinsichtlich Fernabsatzverträgen in Art. 6 Abs. 1 lit. g VRRL dahingehend ergänzt, dass künftig über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informiert werden muss, sofern solche bestehen. Hierunter sind bspw. Lieferoptionen wie die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen oder die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen zu verstehen.

g) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;

Informationen zum Gewährleistungsrecht

Bisher muss nach Art. 6 Abs. 1 lit. l VRRL ein Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erfolgen. Künftig wird diese Pflicht ausgeweitet. Bei Waren muss dann zusätzlich in hervorgehobener Weise ein Hinweis auf die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und seine wichtigsten Elemente erfolgen unter Verwendung einer sog. „harmonisierten Mitteilung“ (hierzu unten).

l) das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung;

Informationen bei Haltbarkeitsgarantie

Eine weitere Änderung ist für den Fall vorgesehen, dass der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet. Unternehmer sollen jedoch nicht verpflichtet sein, z.B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen (Erwägungsgrund 26). Die Information soll ebenfalls unter Verwendung der noch einzuführenden „harmonisierten Kennzeichnung“ erfolgen (hierzu unten).

la) wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a genannten harmonisierten Kennzeichnung;

Diese Information wird auch in Art. 8 Abs. 2 VRRL aufgenommen. Das bedeutet, dass dem Verbraucher die Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers bzw. die neue harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden muss.

Digitale Dienste, digitale Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen

Bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen wird weiterhin ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts genügen. Unternehmer werden jedoch verpflichtet, darüber zu informieren, ob und wie lange der Hersteller bzw. der Anbieter sich dazu verpflichtet, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.

lb) einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen;

lc) für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt.

Informationen über Reparaturkennzahl und Reparierbarkeit

Ergänzt werden sollen die vorvertraglichen Informationspflichten um Angaben hinsichtlich des Reparierbarkeitswerts der Waren und anderer Reparaturinformationen, falls kein Reparierbarkeitswert verfügbar sein sollte, z.B. Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„u) gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren;

v) wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.“

Harmonisierte Mitteilung über Gewährleistungsrechte und Kennzeichnung über Haltbarkeitsgarantie

Zudem wird eine harmonisierte Mitteilung zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, eingeführt. Ebenso wird eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen, Art. 22a VRRL.

Wie diese harmonisierte Mitteilung und diese harmonisierte Kennzeichnung aussehen wird, ist noch unklar. Die Europäische Kommission wird nach Art. 22a Abs. 2, 4 VRRL dazu ermächtigt, die Gestaltung und die Gestaltung in Durchführungsrechtsakten festzulegen. Diese sollen bis zum 27.9.2025 erlassen werden.

Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung

(1) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l eine harmonisierte Mitteilung und für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet.

(2) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Mitteilung fest.

(3) Die harmonisierte Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann.

(4) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Kennzeichnung fest.

(5) Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sind für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren.

(6) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27a genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungen der UGP-RL

Zudem erfährt die UGP-RL mehrere Änderungen hinsichtlich Umweltwerbung.

Erweiterung der Irreführungstatbestände

Die Liste der Produktmerkmale in Art. 6 Abs. 1 UGP-RL, über die ein Gewerbetreibender einen Verbraucher nicht täuschen darf, wird dahingehend geändert, dass „ökologische und soziale Merkmale“ und „Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ aufgenommen werden. Weitere Anpassungen sind für Art. 6 Abs. 2 UGP-RL vorgesehen. In Bezug auf die Geschäftspraktiken, die als irreführende Handlungen anzusehen sind, wenn sie den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder geeignet sind, ihn dazu zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, sollen zwei zusätzliche Praktiken aufgenommen werden:

d) Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden;

e) Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben.

Irreführung durch Unterlassen

Zudem wird die Liste mit Informationen in Art. 7 UGP-RL, die bei spezifischen Geschäftspraktiken als wesentlich angesehen werden und deren Unterlassung dazu führen kann, dass die betreffende Geschäftspraxis als irreführend gilt, um einen Absatz 7 erweitert:

(7) Bietet ein Gewerbetreibender einen Dienst an, die Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche Informationen angesehen.

Erweiterung der Schwarzen Liste

Zudem werden zwölf weitere Per-se-Verbote, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, im Anhang I UGP-RL (der sog. „schwarze Liste“) ergänzt.

Die geplanten Nr. 2a, 4a, 4b und 4c betreffen Umweltaussagen:

2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.

4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht.

4c. Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Die übrigen geplanten Tatbestände betreffen u.a. Irreführungen hinsichtlich eines geplanten Ausfallens des Produkts und Irreführungen hinsichtlich negativer Auswirkungen eines Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen.

10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.

23d. Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.

23e. Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.

23f. Jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.

23g. Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat.

23h. Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.

23i. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

23j. Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Vorschriften zur Umsetzung bis zum 27.3.2026 erlassen und sie sechs Monate nach der Umsetzung, also ab dem 27.9.2026 anwenden.

Fazit

Durch die RL (EU) 2024/825 werden neue umfangreiche Informationspflichten für Onlinehändler eingeführt, deren Umsetzung zudem stark von Angaben der Hersteller und noch zu erlassenden Vorgaben der Kommission abhängen. Damit aber nicht genug – zum 19.6.2026 wird zudem der Widerrufsbutton eingeführt.

Aber auch die nächsten Verordnungen und Richtlinien werden nicht lange auf sich warten lassen. Momentan wird im Rahmen des Green Deals auch über eine Richtlinie zur Förderung von Reparaturen, mit der für Verbraucher ein Recht auf Reparatur eingeführt werden soll, und eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Green-Claims-Richtlinie) beraten.

Und damit den Onlinehändlern bis dahin nicht langweilig wird, gilt ab dem 13.12.2024 die neue Produtsicherheitsverordnung und ab dem 28.5.2025 in Umsetzung des European Accessibility Act das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz...

 

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19.03.24