Seit 2016 mussten Onlinehändler auf die sog. OS-Plattform, die europäische Plattform zur Online-Streitschlichtung, hinweisen. Diese Pflicht hatte für unzählige Abmahnungen gesorgt. Nun entfällt sie zum 20.7.2025. Entsprechende Hinweise müssen entfernt werden.
Durch die ODR-VO (VO [EU] 524/2013) wurde die EU-Kommission dazu verpflichtet, die sog. OS-Plattform, eine Plattform zur Online-Streitbeilegung, zu schaffen. Sie sollte eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten bieten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben. Hierdurch sollte der Verbraucherschutz gestärkt werden. Infolge der ODR-VO wurden alle Onlinehändler dazu verpflichtet, einen „leicht zugänglichen“ Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Der Link musste klickbar sein und ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen. Diese Informationspflicht war ein gefundenes Fressen für Abmahner, konnte die Einhaltung doch leicht überprüft werden.
Nun wird die ODR-VO zum 20.7.2025 durch die VO (EU) 2024/3228 aufgehoben. Zeitgleich wird die OS-Plattform selbst eingestellt. Beschwerden konnten nur noch bis zum 19.3.2025 eingereicht werden, Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2024/3228. Ab dem 20. Juli 2025 werden alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Fällen, auf der OS-Plattform gelöscht, Art. 2 Abs. 4 VO (EU) 2024/3228.
Die Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen und zu verlinken, besteht dann nicht mehr. Bis zum 19.7.2025 gilt sie jedoch.
Es müssen sämtliche Hinweise auf die OS-Plattform entfernt werden. Überprüft werden sollten daher insbesondere:
Die Hinweise nach der Richtlinie über die alternative Streitbeilegung (ADR-Richtlinie) dürfen hingegen nicht gestrichen werden. Nach § 36 Abs. 1 VSBG besteht für Unternehmer die Pflicht, Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ist oder hat sich der Händler zur Teilnahme verpflichtet, muss er nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG Angaben zur Anschrift und Website der zuständigen Schlichtungsstelle erteilen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, im Gegensatz zum OS-Link, nicht für alle Händler. Diese Pflicht trifft nach § 36 Abs. 3 VSBG alle Online-Händler, die am 31.12. des Vorjahres mindestens elf Personen beschäftigt hatten.
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Onlinehändler, die bereits wegen der OS-Plattform abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten prüfen, ob die Unterlassungserklärung eine auflösende Bedingung für den Fall enthält, dass die zu unterlassende Handlung infolge einer Gesetzesänderung rechtmäßig wird.
Sofern dies nicht der Fall ist, kann unter Umständen die Unterlassungserklärung gekündigt werden. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Unsere Partnerkanzlei schaut sich an, ob eine Kündigung in Ihrem Fall in Betracht kommt und spricht diese dann auch gerne für Sie aus.
In den Erwägungsgründen der neuen Verordnung finden sich die Gründe der Einstellung – die OS-Plattform wurde schlichtweg kaum genutzt. Nur eine verschwindend geringe Zahl der Besucher hatte die OS-Plattform genutzt, um eine Beschwerde einzureichen, und nur 2 % dieser Beschwerden erhielten eine positive Antwort von Unternehmern, sodass ihr Antrag an eine auf der OS-Plattform aufgeführte AS-Stelle weitergeleitet werden konnte. Insgesamt entsprach dies etwa 200 Fällen pro Jahr in der gesamten Union.