Widerrufsbutton und neue Informationspflichten – Referentenentwurf veröffentlicht

 

Nächstes Jahr kommt der Widerrufsbutton. Damit soll der Widerruf genauso leicht möglich sein wie der Vertragsschluss. Einen entsprechenden Referentenentwurf zur Umsetzung hat das BMJV nun veröffentlicht. Zudem enthält der Gesetzentwurf die Umsetzung weiterer, neuer Informationspflichten.

Hintergrund

Widerrufsbutton

Die Europäische Kommission hatte am 11.5.2022 einen Vorschlag zur Änderung der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie; VRRL) und zur Aufhebung der 20 Jahre alten FinanzdienstleistungsRL 2002/65/EG vorgelegt (COM(2022) 204 final). Um Verbraucher insbesondere vor komplexen und möglicherweise schwer zu verstehenden Finanzdienstleistungen zu schützen, sah der Vorschlag vor, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Daraufhin schlug der Ausschuss der ständigen Vertreter dem Rat der Europäischen Union eine Ausweitung auf alle Fernabsatzverträge vor.

Am 28.11.2023 wurde die RL (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG im Amtsblatt veröffentlicht – samt Einführung eines Kündigungsbuttons. Die Richtlinie fügt mit Art. 11a VRRL neben Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungen auch Vorgaben für eine „Widerrufsfunktion“ bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurden, in die VRRL ein.

Artikel 11a Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt der Unternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen kann, indem er eine Widerrufsfunktion benutzt.

Die Widerrufsfunktion wird gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet. Die Widerrufsfunktion ist während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar. Sie ist auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich.

(2) Die Widerrufsfunktion ermöglicht es dem Verbraucher, eine Online-Widerrufserklärung zu versenden, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen, in Kenntnis gesetzt wird. Über diese Online-Widerrufserklärung kann der Verbraucher ohne Weiteres die folgenden Informationen bereitstellen oder bestätigen:

a) seinen Namen;

b) Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte;

c) Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden wird.

(3) Sobald der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung gemäß Absatz 2 ausgefüllt hat, ermöglicht der Unternehmer dem Verbraucher, ihm diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln.

Diese Bestätigungsfunktion wird gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet.

(4) Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, übermittelt der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung, die unter anderem den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der einschlägigen Widerrufsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung im Sinne dieses Artikels vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.

Neue Informationspflichten

Zudem wurde 2024 die RL (EU) 2024/825 verabschiedet. Sie sieht u.a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und ein Verbot von Greenwashing. Mit der Aktualisierung der Verbraucherschutzvorschriften sollen zudem das Bewusstsein für den ökologischen Wandel gestärkt und die Verbraucher vor falschen Umweltaussagen geschützt werden.

Widerrufsbutton

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nun einen Referentenentwurf zur Umsetzung der neuen RL (EU) 2023/2673 veröffentlicht. Der Widerrufsbutton soll künftig durch einen neuen § 356a BGB-E geregelt werden, der die Vorgaben für die „Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“ enthält. Die Formulierung orientiert sich fast wortgleich an Art. 11a VRRL. Damit geht leider auch die Entwurfsbegründung nicht auf die Probleme ein, die die europäischen Vorgaben zum Kündigungsbutton mit sich bringen.

Der Widerrufsprozess soll danach zweistufig ausgestaltet sein und erinnert sehr an die deutsche Regelung zum deutschen Kündigungsbutton in § 312k BGB, der mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführt wurde. Nach Betätigen der Widerrufsfunktion (erste Stufe) muss der Verbraucher seine Widerrufserklärung mittels Bestätigungsfunktion übermitteln können (zweite Stufe). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können.

Vorhalten einer Widerrufsfunktion

Der Unternehmer muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sicherstellen, dass Verbraucher den Vertrag auf der Online-Benutzeroberfläche auch widerrufen können, indem sie eine Widerrufsfunktion nutzen, § 356a Abs. 1 S. 1 BGB-E. Die Widerrufsfunktion muss zunächst gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, § 356a Abs. 1 S. 2 BGB-E.

Während sich diese Anforderungen noch erfüllen lassen, wird die geforderte Darstellungsdauer in der Praxis kaum umgesetzt werden können. Art. 11a Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 VRRL fordert nämlich, dass die Widerrufsfunktion während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein muss. Diese Formulierung wurde im Gesetzentwurf weitestgehend übernommen.

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Eine individualisierte Anzeigedauer ist eine in der Praxis nicht erfüllbare Anforderung, weder im klassischen Onlineshop noch auf Online-Marktplätzen, für die diese Pflichten ebenfalls gelten.

Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich mit Erhalt der Ware, § 356 Abs. 2 lit. a BGB, wenn nicht eine andere spezielle Liefersituation nach § 356 Abs. 2 lit. b–d BGB. Damit der Unternehmer weiß, wie lange er den Widerrufsbutton bereitstellen muss und wie lange und ob überhaupt das Widerrufsrecht besteht, müsste er zunächst wissen, wann die Ware beim Verbraucher angekommen ist. Die Widerrufsfrist müsste für jeden Vertrag, den ein Verbraucher schließt, individuell berechnet werden. 

Eine Anzeige erst nach Login des Kunden in seinen Account ist nicht möglich, da dieses Verfahren der von Art. 11a Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 VRRL geforderten leichten Zugänglichkeit der Widerrufsfunktion entgegenstehen würde. Hinzukommt die Pflicht des Unternehmers nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Gastbestellungen anbieten zu müssen (DSK, Beschl. v. 24.3.2022, Hinweise der DSK – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang), auch wenn zuletzt das OLG Hamburg entschied, dass ein Gastzugang nicht immer zwingend erforderlich sei.

Zudem müssten bei der Anzeigedauer die Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden. In den Fällen, in denen von Anfang an kein Widerrufsrecht besteht, dürfte dem Verbraucher die Widerrufsfunktion gar nicht erst angezeigt werden. Dasselbe gilt für solche Waren, bei denen das Widerrufsrecht durch eine Handlung des Verbrauchers erlischt.

Ebenso müssten Feiertage bei der Berechnung der Widerrufsfrist berücksichtigt werden, die bereits allein in Deutschland je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen können.

Eine mögliche Lösung könnte es sein, die Widerrufsfunktion dauerhaft und nicht individualisiert vorzuhalten. Allerdings widerspricht ein solches Verständnis der geforderten Individualisierung der Anzeige. Eine Anzeige erst nach Login des Kunden in seinen Account ist nicht möglich, da dieses Verfahren der von Art. 11a Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 VRRL bzw. § 356a Abs. 1 S. 3 BGB geforderten leichten Zugänglichkeit der Widerrufsfunktion entgegenstehen würde. Gleichzeitig könnte durch ein dauerhaftes Vorhalten der Widerrufsfunktion für den Verbraucher der Eindruck entstehen, dass für ihn über den Ablauf seiner Widerrufsfrist hinaus die Möglichkeit besteht, seine Vertragserklärung zu widerrufen, auch wenn dies tatsächlich nicht mehr der Fall sein sollte. Daher könnte das dauerhafte Vorhalten der Widerrufsfunktion auch als freiwillige Einräumung eines (verlängerten) Widerrufsrechts verstanden werden.

An dieser Stelle muss unbedingt eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen.

Anzugebende Informationen

Die Widerrufsfunktion muss es dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres seinen Namen (1.), Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte (2.), und Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll (3.), bereitzustellen oder zu bestätigen. Näher konkretisiert werden diese Angaben nicht.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.

Unklar ist allerdings, was unter „Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte“, zu verstehen ist. Hier wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert, dass bspw. die Angabe einer Bestellnummer verpflichtend abgefragt werden darf. Räumt der Unternehmer dem Verbraucher jedoch die Möglichkeit eines Teilwiderrufs ein, reichen Informationen zur Identifizierung des Vertrags allein nicht aus. Der Unternehmer muss darüber hinaus die Auswahl der entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen durch den Verbraucher verlangen dürfen.

Bestätigungsfunktion

Sobald der Verbraucher die oben genannten Informationen bereitgestellt oder bestätigt hat, muss der Unternehmer es ihm ermöglichen, seine Widerrufserklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, § 356a Abs. 3 S. 1 BGB-E. Diese Bestätigungsfunktion muss ebenfalls wie die Widerrufsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, § 356a Abs. 3 S. 2 BGB. Diese Bestätigungsfunktion soll den Verbraucher vor einer versehentlichen Ausübung des Widerrufsrechts schützen.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Vorgaben hinsichtlich der Anordnung der Bestätigungsfunktion macht weder Art. 11a Abs. UAbs. 1 VRRL noch § 356a Abs. 3 BGB-E. Insbesondere besteht kein Unmittelbarkeitserfordernis, wie § 312j Abs. 2 BGB es für den Bestellbutton fordert. Hinsichtlich der Bestätigungsfunktion wäre damit eine Klarstellung wünschenswert, dass zwischen den Angaben des Verbrauchers und der Bestätigungsschaltfläche auch weitere Informationen geschaltet werden dürfen, mit denen der Verbraucher z.B. doch noch von seinem Widerruf abgehalten werden soll.

Eingangsbestätigung

Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält, § 356a Abs. 4 BGB-E.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

Hierbei handelt es sich um eine bloße Eingangsbestätigung der Widerrufserklärung. Inhaltlich muss darauf geachtet werden, dass diese Eingangsbestätigung nicht als Prüfung und Bestätigung des Widerrufs an sich verstanden wird. Die Eingangsbestätigung kann und sollte wegen der Pflicht, den Eingang „unverzüglich“ zu bestätigen, automatisiert erfolgen. Eine entsprechende Pflicht besteht bereits nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB für die Eingangsbestätigung einer Bestellung.
Zugang der Widerrufserklärung

Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn der Verbraucher die Widerrufserklärung vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat, § 356a Abs. 5 BGB-E.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

Belehrung über den Widerrufsbutton

Anpassung der Informationspflicht

In Folge der Einführung des Widerrufbuttons wird zudem Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 angepasst. Nach der Neufassung muss der Unternehmer nicht nur im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über dessen Bedingungen, Fristen und Verfahren sowie das Muster-Widerrufsformular informieren, sondern gegebenenfalls auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion.

Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung

Eine Änderung erfährt ebenfalls die Muster-Widerrufsbelehrung. Der Gestaltungshinweis 3, der Informationen im Falle einer vom Unternehmer freiwillig angebotenen Möglichkeit zum Onlinewiderruf enthält, wird um einen Hinweis zum Widerrufsbutton ergänzt.

Wenn der Unternehmer nach § 356a BGB-E dazu verpflichtet ist, eine Widerrufsfunktion bereitzustellen, muss folgender Hinweis eingefügt werden:

Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

Neue Informationspflichten

Zudem sieht der neue Referentenentwurf die Umsetzung neuer Informationspflichten sowohl im stationären als auch für den Onlinehandel vor. Für den Onlinehandel sind in Umsetzung der RL (EU) 2024/825 neue Informationspflichten hinsichtlich umweltfreundlicher Lieferung, zum Gewährleistungsrecht, bei Bestehen einer Haltbarkeitsgarantie und generell bei digitalen Diensten, digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen vorgesehen. Hierzu sollen Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, 11 EGBGB durch die Nummern 10 bis 11c BGB-E ersetzt werden.

Informationen zu umweltfreundlicher Lieferung

Künftig soll über umweltfreundliche Liefermöglichkeiten informiert werden, sofern solche bestehen. Hierunter sind bspw. Lieferoptionen wie die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen oder die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen zu verstehen.

Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […]

10. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,

Informationen zum Gewährleistungsrecht

Bisher muss nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erfolgen. Künftig wird diese Pflicht ausgeweitet. Bei Waren muss dann zusätzlich in hervorgehobener Weise ein Hinweis auf die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und seine wichtigsten Elemente erfolgen unter Verwendung einer sog. „harmonisierten Mitteilung“. Diese „harmonisierte Mitteilung“ muss erst noch eingeführt werden.

11. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat,

Information bei Haltbarkeitsgarantie

Eine weitere Änderung ist für den Fall vorgesehen, dass der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet. Die Information soll ebenfalls unter Verwendung der noch einzuführenden „harmonisierten Kennzeichnung“ erfolgen.

11a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat,

Diese Information wird auch in § 312j Abs. 2 BGB-E aufgenommen. Das bedeutet, dass dem Verbraucher die Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers bzw. die neue harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden muss.

Digitale Dienste, digitale Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen

Bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen wird weiterhin ein Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts genügen. Unternehmer werden jedoch verpflichtet, darüber zu informieren, ob und wie lange der Hersteller bzw. der Anbieter sich dazu verpflichtet, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.

11b. einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen,

11c. für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,

Informationen über Reparaturkennzahl und Reparierbarkeit

Ergänzt werden sollen die vorvertraglichen Informationspflichten um Angaben hinsichtlich des Reparierbarkeitswerts der Waren und anderer Reparaturinformationen, falls kein Reparierbarkeitswert verfügbar sein sollte, z.B. Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

20. gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und

21. wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.

Wie geht es weiter?

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 19.12.2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2673 erlassen und veröffentlichen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die entsprechenden Umsetzungsvorschriften müssen dann ab dem 19.6.2026 angewendet werden. Die Änderungen, die die Einführung des Kündigungsbuttons vorsehen, sollen daher am 19.6.2026 in Kraft treten.

Die Vorgaben der RL (EU) 2024/825 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 27.3.2026 umsetzen und die entsprechenden Vorschriften sechs Monate nach der Umsetzung, also ab dem 27.9.2026 anwenden. Die neuen Informationspflichten sollen am 27.9.2026 in Kraft treten.

Fazit

Die Einführung des Widerrufsbuttons wird einen großen technischen und organisatorischen Aufwand bedeuten. Jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, muss ab 2026 eine Widerrufsfunktion bereithalten und seine Widerrufserklärung entsprechend anpassen. Daneben sind die neuen Regelungen auch mit großer Rechtsunsicherheit behaftet – sie sind nicht bis ins Detail durchdacht und in der Praxis kaum umzusetzen. Es bleibt zu hoffen, dass im Gesetzgebungsprozess noch entsprechende Klarstellungen erfolgen.

Zudem werden durch die RL (EU) 2024/825 neue umfangreiche Informationspflichten für Onlinehändler eingeführt, deren Umsetzung stark von Angaben der Hersteller und noch zu erlassenden Vorgaben der Kommission abhängen.

15.07.25