Bereits am 10.8.2021 wurde das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge verkündet, mit dem Verbraucher u.a. besser vor Abofallen und bei telefonisch geschlossenen Verträgen geschützt werden sollen. Das Gesetz tritt jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft – ab heute gelten neue Bestimmungen für AGB bei Dauerschuldverhältnissen.
Der Bundestag hat das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge am 24.6.2021 in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Am 10.8.2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Seit dem 1.10.2021 gilt bereits ein neuer 7a UWG, der mit dem Gesetz zur Stärkung für faire Verbraucherverträge eingeführt wurde und neue Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bei Telefonwerbung vorsieht. Seit dem 1.10.2021 sind zudem einige Abtretungsverbote in AGB unzulässig. § 308 Nr. 9 sieht ein neues Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse vor. Danach sind alle Abtretungsausschlüsse in AGB für Geldansprüche eines Verbrauchers gegen den Verwender der AGB unwirksam.
Heute treten die Änderungen zur Mindestlaufzeit und zur automatischen Vertragsverlängerung für Abo-Verträge bei Verwendung von AGB in Kraft.
AGB enthalten oft Bestimmungen über bestimmte Vertragsdauern, automatische Vertragsverlängerungen sowie Kündigungsfristen. Bisher konnte nach § 309 Nr. 9 a) BGB in AGB für Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben, eine Höchstdauer der Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden. Nach Nr. 9 b) war eine stillschweigende Verlängerung um höchstens ein Jahr möglich, während nach Nr. 9 c) keine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der nächst vorgesehenen oder verlängerten Vertragsdauer vereinbart werden durfte.
Nach dem Gesetz für Verbraucherverträge werden diese Vertragsdauen und Kündigungsfristen nun eingeschränkt. § 309 Nr. 9 BGB hat seit heute folgende Fassung:
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam […]
9.bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
Es kann zwar weiterhin eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren in AGB vereinbart werden, ohne diese an weitere Voraussetzungen zu binden. Es werden jedoch zum Schutz der Verbraucher strengere Regelungen für die automatische Verlängerung von Verträgen getroffen. Auf diese Weise sollen Verbraucher besser vor zu langen Vertragslaufzeiten durch eigentlich ungewollte Vertragsverlängerungen geschützt werden.
Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung sind nur noch wirksam, wenn sie die Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit vorsehen und dem anderen Vertragsteil ein vertragliches Kündigungsrecht einräumen. Das vertragliche Kündigungsrecht muss so gestaltet sein, dass der andere Vertragsteil den Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat durch seine Kündigung beenden kann.
Zudem wird die Kündigungsfrist, die eingehalten werden muss, um die automatische Verlängerung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag zu verhindern, von drei auf einen Monat verkürzt, damit für Verbraucher eine längere Möglichkeit zur Kündigung besteht.
Die Regelungen gelten nur für AGB, die gegenüber einem Verbraucher verwendet werden, und nur für Verträge, die ab dem 1.3.2022 entstanden sind.
Die neuen Regelungen hinsichtlich AGB und die Einführung neuer Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bei Telefonwerbung sind jedoch nicht die einzigen Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht vor, dass ein neuer § 312k BGB eingeführt wird, der ab dem 1.7.2022 gelten soll. Mit dieser Vorschrift wird ein Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse eingeführt. Hiermit sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, Kündigungserklärungen bei Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr künftig in vergleichbarer Weise wie Erklärungen zum Abschluss solcher Verträge abzugeben.
Hierzu bestimmt Abs. 1 den Anwendungsbereich, während Abs. 2 die Pflicht des Unternehmers zum Vorhalten einer Kündigungsschaltfläche konkretisiert und weitere Vorgaben zur Gestaltung der vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden technischen Mittel zur Abgabe der Kündigungserklärung macht. U.a. muss der Unternehmer zunächst eine mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung bezeichnete Schaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als „Bestätigungsseite“ bezeichnet wird. Dort muss eine als „Bestätigungsschaltfläche“ bezeichnete Schaltfläche zu finden sein, mit welcher der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Nach Abs. 3 muss der Verbraucher durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche die abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Abs. 4 sieht eine Verpflichtung des Unternehmers vor, den Empfang der Kündigungserklärung zu bestätigen, sowie eine Vermutungsregelung betreffend den Zugang der Kündigungserklärung. Abs. 5 enthält eine Zweifelsregelung betreffend den Kündigungszeitpunkt, wonach eine Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirken soll, wenn der Verbraucher bei Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt für die Beendigung angibt. Nach Abs. 6 kann ein Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn der Unternehmer die in § 312k Abs. 1 und 2 BGB nF vorgesehenen Pflichten nicht erfüllt.
Über die Anforderungen an den künftigen Kündigungsbutton werden wir Sie in einem weiteren Beitrag informieren.
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