Update 13.5.2024: Das DDG wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt morgen in Kraft. Gleichzeitig tritt das TMG außer Kraft.
Seit dem 17.2.2024 gilt der europäische Digital Services Act (DSA) bereits unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für seine Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung ist jedoch ein entsprechendes Durchführungsgesetz erforderlich. Nachdem dieses Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) bereits am 21.3.2024 im Bundestag in der Ausschussfassung beschlossen wurde, hat es am 26.4.2024 den Bundesrat passiert und wird demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Einen Tag später wird das DDG in Kraft treten und das Telemediengesetz (TMG) gleichzeitig außer Kraft.
Der DSA schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste wie z. B. Online-Plattformen oder Suchmaschinen. Dabei werden Anbieter digitaler Dienste u.a. in die Pflicht genommen, Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte zu treffen. Die Bestimmungen des DSA sind für sehr große Online- Plattformen und Suchmaschinen mit durchschnittlich mindestens 45 Mio. aktiven Nutzerinnen und Nutzern monatlich bereits seit dem 25.8.2023 anwendbar und werden direkt von der EU-Kommission durchgesetzt. Ansonsten gilt der DSA vollumfänglich seit dem 17.2.2024. Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wird der nationale Rechtsrahmen an den Vorgaben des DSA ausgerichtet. Dabei wird vor allem ein Rechtsrahmen für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des DSA geschaffen. Nach dem DSA soll in jedem Mitgliedstaat ein Koordinator für digitale Dienste als neue Aufsichtsbehörde eingesetzt werden, welcher Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern aus dem jeweiligen Mitgliedstaat entgegennimmt und Zugriff auf die Daten der sehr großen Online-Plattformen und der sehr großen Online-Suchmaschinen erhält. Das neue Gesetz sieht hierzu die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) vor. Das Vorhaben regelt dabei auch die Organisation und Funktion der Koordinierungsstelle für Digitale Dienste. Ergänzend dazu werden Sonderzuständigkeiten für die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) sowie den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschaffen.
Zudem werden mit dem DDG das Telemediengesetz (TMG) sowie der überwiegende Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) außer Kraft gesetzt. Die im NetzDG und TMG bestehenden Vorgaben werden künftig unmittelbar durch den DSA oder durch das neue DDG geregelt.
Der Telemedienbegriff wird im DDG nicht mehr fortgeführt. Mit dem DDG tritt an die Stelle des Begriffs der „Telemedien“ der Begriff der „digitalen Dienste“. Ein digitaler Dienst ist nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG ein Dienst i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. b RL (EU) 2015/1535. Danach wiederum handelt es sich um eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Damit wird das deutsche Recht an das europäische angepasst, das den Begriff der „Telemedien“ nicht kannte.
Die bisher in § 5 und § 6 TMG geregelten Informationspflichten – die Impressumspflicht und die Vorgaben zur Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation – werden nun beinahe unverändert in §§ 5, 6 DDG geregelt. Hier wird auch der europäische Begriff des „digitalen Dienstes“ verwendet und die Vorschriften redaktionell angepasst.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste
folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Übernahme der Vorgaben aus den Art. 12–15 E-Commerce-RL in Artikel 4 ff. DSA führt zur weitestgehenden Entbehrlichkeit der §§ 7–10 TMG, sodass diese Regelungen entfallen werden und somit eine Neureglung erfordern. In §§ 7, 8 DDG werden die § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 4 TMG fortgeführt und teilweise erweitert. Die übrigen Vorgaben des TMG werden entweder unmittelbar durch den DSA oder das DDG geregelt.
Auf nationaler Ebene sollen die Pflichten nach dem DSA durch „Koordinatoren für digitale Dienste“ durchgesetzt werden, Art. 49 ff. DSA. Hierbei handelt es sich um eine autonome mitgliedstaatliche Behörde, die nach Art. 51 DSA vom Mitgliedstaat mit Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet wird. Insbesondere besteht für die Koordinatoren nach Art. 52 Abs. 3 DSA die Befugnis, Geldbußen von bis zu 6 % des jährlichen Umsatzes zu verhängen. Entsprechende Vorschriften über Sanktionen bei Zuwiderhandlungen der Anbieter von Vermittlungsdiensten, die in ihre Zuständigkeit fallen, müssen die Mitgliedstaaten erlassen, Art. 52 Abs. 1 DSA. Für Nutzer und bestimmte Institutionen sieht Art. 53 DSA die Möglichkeit vor, per Beschwerde auf Rechtsverstöße aufmerksam machen.
§ 12 Abs. 1 DDG sieht vor, dass die Bundesnetzagentur als zuständige nationale Behörde i.S.d. Art. 49 Abs. 1 DSA benannt wird. Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Art. 14 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 DSA wird der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, § 12 Abs. 2 DDG, und für die Durchsetzung der Art. 26 Abs. 3 und 28 Abs. 2, 3 DSA dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit übertragen , § 12 Abs. 3 DDG.
§ 12 Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065.
(2) Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 14 Absatz 3 und für die Durchsetzung von strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, soweit diese nicht Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Fassung vom 14. Dezember 2021 betreffen. Für diese Maßnahmen sind die nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten Stellen zuständige Behörden. Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten mit Sitz in Bonn eingerichtet. Auf die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden:
- hinsichtlich der Ausstattung § 14 Absatz 2,
- hinsichtlich der Unabhängigkeit § 15 und
- hinsichtlich der Leitung § 16 Absatz 1.
Die Direktorin oder der Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesnetzagentur. Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten wird von der Direktorin oder dem Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ernannt.
(3) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.
(4) Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten unberührt.
(5) Das Deutsche-Welle-Gesetz und die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Zudem wird nach § 14 DDG eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur eingerichtet werden, mit der eine zentrale Beschwerdestelle zur Konkretisierung des Art. 53 DSA geschaffen wird, § 21 DDG.
Der DSA sieht in Art. 29 ff. umfangreiche Pflichten für B2C-Marktplätze vor. Es wurden u.a. neue Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Waren und Dienstleistungen, neue Vorschriften für die Nachverfolgbarkeit gewerblicher Anbieter, stichprobenartige Kontrollen und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern eingeführt.
§ 33 Abs. 5 DDG sieht vor, dass es sich bei Verstößen der Online-Marktplätze gegen ihre entsprechenden Pflichten um Ordnungswidrigkeiten handelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig […]
27. entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Unternehmer eine Online-Plattform nur unter einer dort genannten Voraussetzung nutzen kann,
28. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
29. entgegen Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens sechs Monate speichert,
30. entgegen Artikel 30 Absatz 6 eine Information weitergibt,
31. entgegen Artikel 30 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform zur Verfügung stellt,
32. entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Online-Schnittstelle in dort genannter Weise konzipiert oder organisiert ist, oder
33. entgegen Artikel 32 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme zugänglich macht.
In den Fällen des § 33 Abs. 5 Nr. 27–30, 32 DDG kann ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 300.000 € geahndet werden. Handelt es sich um eine juristische Person mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Euro, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 6 % des Jahresumsatzes geahndet werden, der von dem Unternehmen weltweit erzielt wurde. In den Fällen des § 33 Abs. 5 Nr. 31, 33 DDG kann für die Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße bis zu 100.000 € verhängt werden. Handelt es sich in diesen Fällen um eine juristische Person mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Euro, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 % des Jahresumsatzes geahndet werden, der von dem Unternehmen weltweit erzielt wurde.
Zuständig ist in diesen Fällen die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, § 33 Abs. 8 Nr. 1 DDG.
Eine weitere Änderung durch das DDG erfährt das TTDSG. Das „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz“ wird zum TDDDG – dem „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“. Auch hier wird der Begriff der Telemediendienste durch „digitale Dienste“ ersetzt.
U.a. wird durch das DDG auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) außer Kraft gesetzt. Bestehende Vorgaben des NetzDG werden unmittelbar durch den DSA oder das DDG geregelt.
Entsprechende Anpassungen erfolgen auch im BGB. In § 312c Abs. 2 BGB wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG ersetzt. In § 312i Abs. 1 S. 1 BGB werden die Wörter „der Telemedien“ durch die Wörter „digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
Der Bundestag hatte das DDG am 21.3.2024 in der Ausschussfassung angenommen. Am 26.4.2024 hat das Gesetz den Bundesrat passiert und wird demnächst im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Einen Tag später wird das DDG in Kraft treten und das Telemediengesetz (TMG) gleichzeitig außer Kraft.
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