Nicht vergessen: Ab 1.7.2022 Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen erforderlich

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde eine Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen, mit denen der Gesetzgeber nicht nur den Verbraucherschutz stärken wollte, sondern auch auf die neuen Herausforderungen infolge der Digitalisierung reagiert hat. Als wesentliche Neuerung sieht das Gesetz in § 312k BGB nF daher die Einführung eines Kündigungsbuttons vor, der es Verbrauchern ermöglicht, die von der Regelung erfassten Verbraucherverträge mit wenigen Mausklicks online zu kündigen. Diese Neuregelung tritt am 1.7.2022 in Kraft. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Anwendungsbereich: Welche Verträge sind betroffen?

§ 312k Abs. 1 BGB bestimmt den Anwendungsbereich der Neuregelung. Demnach wird der Kündigungsbutton nur dann zur Pflicht, wenn ein Dauerschuldverhältnis mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden soll, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet. Darunter fallen Abo-Verträge wie z.B. On-Demand-Verträge, Energielieferungsverträge, Handyverträge oder Waren-Abonnements. Davon ausgeschlossen sind hingegen Verträge über Finanzdienstleistungen, z.B. Anlageberatungen oder -vermittlungen.

Ebenso gilt die Verpflichtung nicht für Verträge, für die gesetzlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, beispielsweise die notarielle Beurkundung, die elektronische Form nach § 126a BGB oder die klassische Schriftform; z.B. bedarf die Kündigung eines Mietvertrages der schriftlichen Form, sodass kein Kündigungsbutton bereitzustellen ist.

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht

1.für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und

2.in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.

3-Stufen-Lösung des Kündigungsprozesses

Gemäß § 312 k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.

Der Kündigungsprozess gliedert sich in 3 Stufen. Auf der ersten Stufe muss eine „Kündigungsschaltfläche“ vorgehalten werden. Diese muss mit den Wörtern „Vertrag hier kündigen“ oder einer ähnlichen Formulierung betitelt sein. Anschließend erfolgt eine Weiterleitung auf die sog. „Bestätigungsseite“, die die zweite Stufe darstellt. Auf dieser Bestätigungsseite soll der Kündigende die Möglichkeit erhalten, weitere Angaben zu seiner Person bzw. zu seinen Vertragsdaten zu machen, sodass der Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen erkennen kann.

Auf der Bestätigungsseite wiederum ist entsprechend der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ vorzuhalten, die mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ zu beschriften ist. Diese hat bei Klick tatsächlich die Kündigung auszulösen. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB nF verlangt sodann, dass die Schaltflächen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sind. Die Schaltflächen sollen demzufolge ohne vorherige Anmeldung auf der Webseite erreicht werden können.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1.den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2.eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Speichermöglichkeit der Kündigungserklärung

Gemäß § 312k Abs. 3 BGB muss der Unternehmer gewährleisten, dass der Verbraucher seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern kann, dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher die Abgabe der Kündigungserklärung dokumentieren kann und eine Empfangsbestätigung erhält.

(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

Kündigungsbestätigung

Nach § 312k Abs. 4 S. 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Die Regelung bezweckt, dem Verbraucher einen dauerhaften Nachweis zu ermöglichen und Rechtssicherheit zu schaffen.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

Fiktion des Beendigungszeitpunkts

Gibt der Verbraucher keinen Zeitpunkt an, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, so wirkt die Kündigung gem. § 312k Abs. 5 BGB zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Stellt ein Unternehmer die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht zur Verfügung, kann ein Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Die Möglichkeit, einen Vertrag außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Im Zweifelsfall muss jedoch der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Pflichten durch den Unternehmer verletzt wurden.

(6) Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Fazit

Die Einführung des Kündigungsbuttons für Dauerschulverhältnisse ist nur ein Teil der umfangreichen Gesetzesänderungen, die dieses Jahr bereits in Kraft getreten sind. Seit dem 1.3.2022 gelten bereits durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge Änderungen für Vertragsverlängerungen in AGB.

Ebenfalls ab dem 1.7.2022 gelten Änderungen des VerpackG. Seit dem 28.5.2022 gelten zudem umfangreiche Änderungen des BGB und des EGBGB, des UWG und eine neue Preisangabenverordnung.

Am 1.1.2022 sind schon das neue KaufrechtRegelungen für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen und das neue ElektroG in Kraft getreten.

 

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30.06.22