Zum 1.1.2022 und zum 1.7.2022 treten Änderungen des VerpackG in Kraft. Die Novelle sieht weitreichende Änderungen vor, die unmittelbare Auswirkungen auf den Online-Handel haben werden. Neben der Ausweitung bereits bestehender Informations- und Registrierungspflichten sowie der Erweiterung der Pfandpflicht werden erstmalig Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister in die Pflicht genommen. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuregelungen in diesem Beitrag zusammengefasst.

Denken Sie auch die weiteren Gesetzesänderungen im nächsten Jahr: Ab dem 1.1.2022 gelten ein neues Kaufrecht, spezielle Regelungen für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen und ein neues ElektroG. Am 28.5.2022 treten zudem die neue PreisanangabenVO, das neue UWG und Änderungen hinsichtlich des Widerrufsrechts und der Informationspflichten im E-Commerce in Kraft.

Systembeteiligungspflicht: Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister in der Pflicht

Bereits seit 2019 gilt die sog. Systembeteiligungspflicht für Hersteller gem. § 7 VerpackG. Systembeteiligungspflichtig sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Gem. § 7 VerpackG darf die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen durch Hersteller und Vertreiber nicht selbst organisiert werden, stattdessen sind sie verpflichtet, sich an einem Dualen System zu beteiligen, welches bundesweit die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen organisiert (ein solches Duales System ist z.B. „Der Grüne Punkt“).

Ab 1.7.2022 dürfen Betreiber eines elektronischen Marktplatzes das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht an einem Dualen System beteiligt haben.

Ebenso dürfen Fulfillment- Dienstleister keine Tätigkeiten (z.B. das Lagern, Verpacken oder Adressieren und Versenden von Waren) für Hersteller vornehmen, die sich nicht an einem Dualen System beteiligen. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass Fulfillment-Dienstleister selbst dann nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen sind, wenn sie die Versandverpackungen selbst mit Ware befüllen. In diesem Fall sind die Versandverpackungen vielmehr dem Vertreiber, in dessen Auftrag ein Fulfillment-Dienstleister tätig wird, als Produktverantwortlichem zuzurechnen.

Hierzu wird § 7 Abs. 7 VerpackG nF eingeführt:

Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister werden durch die Neuregelung zur implizierten Überprüfung der Systembeteiligung verpflichtet. Wie sie dieser Pflicht nachkommen sollen, ist gesetzlich jedoch nicht geregelt. Nach der Gesetzesbegründung dürfte zur Überprüfung in der Regel die Vorlage einer durch ein Duales System ausgestellten Systembeteiligungsbestätigung ausreichen.

Erweiterung der Registrierungspflicht und neue Pflichten für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister

Bisher traf Hersteller gem. § 9 VerpackG die Pflicht, sich bei der Zentralen Stelle (Verpackungsregister „LUCID“) zu registrieren, sofern sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Ab dem 1.7.2022 wird diese Registrierungspflicht jedoch auf alle Arten von Verpackungen ausgeweitet. Nach der Neuregelung besteht die Registrierungspflicht ab 1.7.2022 somit auch für Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufsverpackungen, Mehrwegverpackungen, Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Verpackungen „Systemunverträglichkeit“.

Sollte ein Hersteller nicht bei der Zentralen Stelle registriert sein, dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze ab 1.7.2022 das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen. Außerdem dürfen Fulfilment-Dienstleister keine Leistungen erbringen, wenn ein Hersteller nicht beim Verpackungsregister registriert ist. Im Falle einer fehlenden Registrierung ist ein Vertriebsverbot die Konsequenz.

Ein Verstoß gegen das Verbot kann nach § 31 Abs. 1 Nr. 5, 5a VerpackG nF mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister werden künftig also genau hinschauen, ob die Hersteller registriert sind.

Auch hier wird eine Prüfpflicht der Fulfillment-Dienstleistern und Betreiber elektronischer Marktplätze impliziert. Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen könnte zur Überprüfung einer erfolgten Registrierung beispielsweise die Registrierungsnummer des Herstellers abgefragt werden, sodass ein Datenabgleich mit der elektronischen Schnittstelle des Verpackungsregisters durchgeführt werden kann.

Ausweitung der Rücknahme- und Informationspflichten

Weiterhin werden die Rücknahme- und Informationspflichten aller nicht lizensierungspflichtigen Verpackungen (z.B. Transport- und Mehrwegverpackungen, die üblicherweise nicht beim Endverbraucher anfallen) gem. § 15 VerpackG nF ausgeweitet. Da diese Verpackungen nicht an einem Dualen System beteiligt werden können, sind Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe und deren Sinn und Zweck zu informieren. Dies soll zu besseren Ergebnissen bei der Rückgabe von Verpackungen führen und somit den Herstellern und Vertreibern die Erfüllung ihrer Verwertungsanforderungen erleichtern. Diese Informationspflicht gilt bereits seit dem 3.7.2021.

Des Weiteren werden Hersteller gem. § 15 Abs. 3 VerpackG verpflichtet, über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nicht lizensierter Verpackungen Nachweise zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen.

Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind ab 1.1.2022 geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Weiterhin haben Hersteller und Vertreiber von nicht lizensierungsfähigen Verpackungen die organisatorischen und finanziellen Mittel vorzuhalten, um den Verpflichtungen nachzukommen. Auch zur Bewertung der Finanzverwaltung sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten (§ 15 Abs. 4 VerpackG nF). In welcher Art und Weise geeignete Eigenkontrollmechanismen durch Hersteller und Vertreiber ausgestaltet werden, steht den Verantwortlichen frei.

Ausweitung der Einwegpfandpflicht

Ferner sieht § 31 Abs. 4 VerpackG nF vor, dass Hersteller ab 1.1.2022 verpflichtet sind, auf alle Einweggetränkeflaschen mit Kunststoff und auf alle Getränkedosen pauschal 0,25€ Pfand zu erheben. Dies gilt auch für den Online-Handel. Die Frage, ob ein Pfand in den Gesamtpreis eines Warenangebots mit einzubeziehen ist oder ob dessen Höhe neben dem Preis auszuweisen ist, liegt derzeit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1.1.2022 erstmals der Pfandpflicht unterliegen, dürfen jedoch noch bis zum 1.7.2022 abverkauft werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss (§38 Abs. 7 VerpackG nF).

Eine Ausnahme der Pfandpflicht besteht für Milch- und Milcherzeugnisse. Für diese Produkte gelten die Pfandpflichten erst ab 1.1.2024.

Bußgeldvorschriften

Nach § 36 VerpackG werden z.B. das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Registrierung oder eine fehlende Systembeteiligung als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 200.000 € pro Einzelfall belegt. Zusätzlich drohen die Abschöpfung der zu Unrecht erzielten Gewinne und ein faktisches Vertriebsverbot, solange die Verstöße nicht abgestellt wurden.

Fazit

Die Neuregelungen sind dringend umzusetzen. Verstöße gegen das Verpackungsgesetz werden häufig abgemahnt. Kundinnen und Kunden unserer Legal Produkte finden in Ihrem Legal Account neben einem Whitepaper und FAQ zum Verpackungsgesetz auch eine ausführliche Anleitung, wie Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren können.

peterschreiber.media/Shutterstock.com

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