Mit der RL (EU) 2024/825 werden ab 2026 u.a. neue Informationspflichten hinsichtlich Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten und ein Verbot von Greenwashing vorgesehen. Zur Umsetzung hat das BMJV bereits einen ersten Referentenentwurf veröffentlicht. Vorgesehen ist auch die Einführung einer sog. „harmonisierten Mitteilung“ über bestehende Gewährleistungsrechte und einer „harmonisierten Kennzeichnung“ für eine Haltbarkeitsgarantie. Die Europäische Kommission hat nun einen Entwurf einer Durchführungsverordnungsverordnung veröffentlicht, wie diese „harmonisierte Mitteilung“ aussehen soll. Die neuen Vorgaben sollen ab dem 27.9.2026 gelten.
Die neue Richtlinie ist eine Folgemaßnahme des europäischen „Green Deals“. Es sollen die Position der Verbraucher für eine nachhaltige Produktpolitik gestärkt und Möglichkeiten zur Kosteneinsparung geschaffen werden. Verbraucher sollen besser an der Kreislaufwirtschaft beteiligt werden, insbesondere durch bessere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Greenwashing, Praktiken hinsichtlich eines frühzeitigen Ausfallens der Produkte (sog. Obsoleszenz) und der Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, durch verpflichtende Informationen (längere) Haltbarkeitsgarantien anzubieten.
Mit Art. 22a VRRL wird eine harmonisierte Mitteilung zum Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seiner wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, eingeführt. Ebenso wird eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen.
Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung
(1) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l eine harmonisierte Mitteilung und für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet.
(2) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Mitteilung fest.
(3) Die harmonisierte Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann.
(4) Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Kennzeichnung fest.
(5) Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sind für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren.
(6) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27a genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Europäische Kommission wird nach Art. 22a Abs. 2, 4 VRRL dazu ermächtigt, die Gestaltung in Durchführungsrechtsakten festzulegen. Diese sollen bis zum 27.9.2025 erlassen werden. Die Europäische Kommission hat nun einen Entwurf einer Durchführungsverordnungsverordnung (Ares(2025)5222493) veröffentlicht, wie diese „harmonisierte Mitteilung“ aussehen soll.
Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht soll folgendermaßen aussehen:
Der in die harmonisierte Mitteilung aufgenommene QR-Code sollte Verbraucher zu detaillierteren Informationen über ihre Rechte nach dem Unionsrecht zur gesetzlichen Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit gem. der RL (EU) 2019/771 führen.
Bei Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden.
Das Label besteht aus dem Titel „GARAN“, der auf das Wort „Garantie“ in mehreren EU-Sprachen verweist, einem Häkchen-Symbol, das anzeigt, dass die Haltbarkeit der Ware garantiert ist, einem Kalendersymbol, das die Dauer der kommerziellen Haltbarkeitsgarantie darstellt, einem visuellen Hinweis auf die Existenz der gesetzlichen Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit sowie einem QR-Code, der Zugang zu weiteren Informationen bietet. Zudem enthält es die Formulierung „Herstellergarantie in Jahren“ am unteren Rand, wiedergegeben in allen Amtssprachen der Europäischen Union.
Die harmonisierte Kennzeichnung für eine Haltbarkeitsgarantie soll folgendermaßen aussehen:
Die Kennzeichnung enthält dabei die folgenden Elemente:
(I) die Bezeichnung des Etiketts;
(II) der visuelle Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Konformitätsgarantie;
(III) der QR-Code, der zum folgenden Portal „Your Europe“ führt:
https://europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm
(IV) das Kalendersymbol für „Jahre“;
(V) die Übersetzung von „Herstellergarantie in Jahren“ in alle Amtssprachen der Europäischen Union.
Bei Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung in Farbe dargestellt werden.
Zudem darf das Label bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Schnittstelle geschlossen werden, mittels geschachtelter Anzeige dargestellt werden. Diese ist bereits von der Energieverbrauchskennzeichnung bekannt.
Hierbei müssen die Buchstaben „XX“ durch die entsprechende Dauer in Jahren der vom Hersteller angebotenen kommerziellen Haltbarkeitsgarantie ersetzt werden. Zudem muss das harmonisierte Etikett beim ersten Mausklick, beim Überfahren mit der Maus oder beim Vergrößern des Bildschirms auf dem harmonisierten Etikett vollständig angezeigt werden.
Genaue Vorgaben, wo die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung dargestellt werden müssen, enthält der Entwurf nicht. Hierzu äußert sich bisher lediglich die VO (EU) 2024/825. Danach sollen die Unternehmer sicherstellen, dass die harmonisierten Mitteilungen deutlich sichtbar sind. Die harmonisierte Mitteilung über das Gewährleistungsrecht soll im Falle von Online-Verkäufen als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft, dargestellt werden (Erwgr. 28).
Die harmonisierte Kennzeichnung hinsichtlich der Garantie ist produktbezogen und soll direkt bei dem Produkt dargestellt werden (Erwgr. 28).
Auch wenn es sich zunächst um einen Entwurf der Europäischen Kommission handelt, werden die vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern in absehbarer Zeit erneut ausgeweitet. Ob dies für Verbraucher hilfreich ist, darf bezweifelt werden. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Verwendung des gleichen Symbols sowohl bei der Mitteilung über die Gewährleistungsrechte als auch bei der Kennzeichnung einer Haltbarkeitsgarantie dazu führt, dass Verbraucher nicht zwischen Gewährleistung und Herstellergarantie unterscheiden werden. Nach den Grafiken zur Energieverbrauchskennzeichnung (seit dem 20.6.2025 auch für Smartphones und Tablets) und zuletzt den Piktogrammen zur Kennzeichnung eines enthaltenen Ladegeräts und dessen Ladeeigenschaften sollen die nächsten Grafiken eingeführt werden. Der Entwurf sieht vor, dass die neuen Labels ab dem 27.9.2026 verwendet werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten nämlich die Vorschriften der VO (EU) 2024/825 anwenden.
Damit aber nicht genug – am 18.7.2024 ist die neue Ökodesign-VO 2024/1781 in Kraft getreten, die u.a. die Einführung eines digitalen Produktpasses vorsieht, dessen Umfang und Umsetzung allerdings stark von Angaben der Hersteller und den noch zu erlassenden delegierten Rechtsakten abhängen werden.
Am 30.7.2024 ist zudem die RL (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren in Kraft getreten, die bis zum 31.7.2026 umgesetzt und ab diesem Zeitpunkt auch angewendet werden muss.
Damit aber nicht genug – zum 19.6.2026 wird zudem der Widerrufsbutton eingeführt.