Die neue Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO) hat die Batterierichtlinie 2006/66/EG ersetzt. Die BattVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, allerdings müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Durchführungsvorschriften erlassen. Am 6.10.2025 wurde das entsprechende Batt-EU-AnpG im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält u.a. das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das u.a. Klarstellungen zur Information im Fernabsatz enthält. Das BattDG ist bereits am 7.10.2025 in Kraft getreten.
Als Teil des europäischen Green Deals zielt die BattVO darauf ab, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien zu etablieren. Die Verordnung dient dazu, die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und -effizienz sowie den Lebenszyklus von Batterien hinsichtlich Nachhaltigkeits- und Umweltschutzaspekten zu verbessern.
Einige Vorschriften der BattVO gelten bereits dem 18.2.2024, wobei viele Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden müssen.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Pflichten nach der BattVO.
Seit dem 18.8.2025 gelten bereits neue Informationspflichten zur Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien und die Pflicht, bei einem Versand in andere Mitgliedstaaten der EU einen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn Onlinehändler dort keine Niederlassung haben.
Nach Art. 74 Abs. 4 BattVO müssen Händler, die Endnutzern Batterien bereitstellen, bestimmte Hinweise in dauerhaft und in leicht zugänglicher und deutlich sichtbarer Weise in ihren Verkaufsräumen bereitstellen. Diese umfassen die in Art. Art. 74 Abs. 1, 2 BattVO genannten Punkte und Informationen dazu, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Plattformen eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können.
Die neuen Informationspflichten umfassen folgende Punkte:
Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch bei einem Verkauf über Online-Marktplätze, Art. 74 Abs. 4 UAbs. 2 BattVO.
Diese Informationspflichten gelten gegenüber Endnutzern. Unter diesem Begriff sind nicht nur Verbraucher zu verstehen, sondern „jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird“, Art. 3 Abs. 2 lit. B BattVO i.V.m. Art. 3 Nr. 21 MÜ-VO.
Die Informationspflichten der Händler enthält nun § 24 BattDG. § 24 Abs.1 BattDG bestimmt zunächst, dass Händler, die zur Rücknahme verpflichtet sind, zusätzlich zu den in Art. 74 Abs. 4, 5 BattVO bestehenden Informationen darüber informieren müssen, dass die Altbatterien im konkreten Handelsgeschäft zurückgegeben werden können. Daneben sind die Endnutzer nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BattDG über ihre generelle Verpflichtung zur Rückgabe von Altbatterien nach § 6 BattDG zu informieren.
(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass
1. Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und
2. der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.
Hinweis: Pflicht zur Rücknahme Nach Art. 62 Abs. 1 BattVO sind Händler dazu verpflichtet, Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Batterie bei ihnen gekauft zu haben, zurückzunehmen. Die Rücknahme erfolgt bei Gerätealtbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren unmittelbarer Nähe und bei LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren Nähe. Ausnahmen von der Rücknahmepflicht bestehen für Abfallprodukte, die Batterien enthalten. Die Verpflichtung ist außerdem auf die Kategorien von Altbatterien, die von dem Händler als Batterien angeboten werden/wurden und bei Gerätealtbatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen, beschränkt , Art. 62 Abs. 2 BattVO. Die Rücknahmeverpflichtung gilt nach Art. 62 Abs. 4 BattVO ausdrücklich auch für Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben. Diese Händler müssen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vorsehen, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien bzw. Elektrofahrzeugaltbatterien sowie der Zugänglichkeit für Endnutzer und der geografischen Nähe zu Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können. Die entsprechende Klarstellung findet sich ebenfalls in § 18 Abs. 2 BattDG. |
Nach Art. 74 Abs. 4 BattVO müssen die Informationen „in ihren Verkaufsräumen für die Endnutzer der Batterien dauerhaft und in leicht zugänglicher und deutlich sichtbarer Weise“ bereitgestellt werden. § 24 Abs. 3 BattDG konkretisiert die Darstellung im Fernabsatz:
(3) Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.
Eine Änderung der Darstellungsweise wird damit nicht verbunden sein. Der bisherige § 18 Abs. 1 S. 2 BattG fordert, dass die bisher erforderlichen Hinweise in den verwendeten Darstellungsmedien zu erteilen oder der Warensendung schriftlich beizulegen sind.
Der Entwurf des BattDG sah noch vor, dass die Informationen „gut sichtbar durch digitale Bildtafeln in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich“ beigefügt werden mussten. Die Änderung wurde durch den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vorgeschlagen und entsprechend beschlossen. Mit der vorgenommenen Änderung soll deutlich gemacht werden, dass die Informations- und Hinweispflichten sowohl in schriftlicher als auch in bildlicher Form zu erfolgen haben. Insbesondere die Kennzeichnung nach § 25 Abs. 4 S. 1 ist durch einen bildlichen Hinweis darzustellen. § 25 Abs. 4 S. 1 BattDG sieht die Kennzeichnung von Rücknahme- und Sammelstellen vor.
Seit dem 18.8.2025 gilt zudem die Pflicht nach Art. 56 Abs. 3 BattVO, dass sich Händler, die Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat verkaufen und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Batterien verkaufen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen müssen, wenn sie dort nicht niedergelassen sind. Sie müssen einen solchen Dienstleister suchen und ihn durch ein schriftliches Mandat benennen.
Eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich der Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten enthält § 40 Abs. 2 BattDG:
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Abs. 2 S. 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Art. 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 S. 1 BattVO und § 5 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BattDG ordnungsgemäß registriert sind, § 4 Abs. 1 BattDG.
Achtung: Auch Händler können als Hersteller gelten Als „Hersteller“ gilt auch jeder Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellt, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Art. 55 Abs. 2 Unterabsatz 1 S. 1 BattVO i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 BattDG registriert sind, § 3 Nr. 1 BattDG. |
Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie sicherstellen, dass sie Ihre Pflicht nach Art. 62 Abs. 1 BattVO i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 und § 18 Abs. 1 S. 1 BattDG, also dass Endnutzer Batterien bei ihnen zurückgeben können, erfüllen, § 4 Abs. 2 BattDG.
Zudem dürfen Händler Batterien nicht verkaufen, wenn ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Abs. 2 S. 1 BattDG dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BattDG registriert ist, § 4 Abs. 3 Nr. 1 BattDG.
In diesem Fall dürfen auch Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BattDG.
Nach wie vor führt die Stiftung ear das Herstellerregister. Das Umweltbundesamt hat als auch unter den neuen Regelungen zuständige Behörde nach § 30 BattDG die entsprechende Beleihung verlängert.
§ 60 BattDG sieht vor, dass es sich bei Verstößen gegen die Vorschriften um Ordnungswidrigkeiten handelt. Verstöße
Bei den informationspflichten und Verkehrsverboten bei fehlender Registrierung wird es sich auch um Marktverhaltensregelungen handeln, weshalb Verstöße hiergegen von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden können.
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