Die neue Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO) hat die Batterierichtlinie 2006/66/EG ersetzt. Ab dem 18.8.2025 gelten neue Informationspflichten zur Rücknahme und Entsorgung von Altbatterien und die Pflicht, bei einem Versand in andere Mitgliedstaaten der EU einen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn Onlinehändler dort keine Niederlassung haben.
Einige Vorschriften der BattVO gelten bereits dem 18.2.2024, wobei viele Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden müssen.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Pflichten nach der BattVO.
Nach Art. 74 Abs. 4 BattVO müssen Händler, die Endnutzern Batterien bereitstellen, bestimmte Hinweise in dauerhaft und in leicht zugänglicher und deutlich sichtbarer Weise in ihren Verkaufsräumen bereitstellen. Diese umfassen die in Art. Art. 74 Abs. 1, 2 BattVO genannten Punkte und Informationen dazu, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Plattformen eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können.
Die neuen Informationspflichten umfassen folgende Punkte:
Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch bei einem Verkauf über Online-Marktplätze, Art. 74 Abs. 4 UAbs. 2 BattVO.
Diese Informationspflichten gelten gegenüber Endnutzern. Unter diesem Begriff sind nicht nur Verbraucher zu verstehen, sondern „jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird“, Art. 3 Abs. 2 lit. B BattVO i.V.m. Art. 3 Nr. 21 MÜ-VO.
Damit werden die Informationspflichten hinsichtlich der Entsorgung von Altbatterien ausgeweitet. Bisher mussten Vertreiber nach § 18 Abs. 1 BattG ihre Kunden darauf hinzuweisen,
Im Versandhandel an den Endnutzer mussten diese Hinweise in den verwendeten Darstellungsmedien erteilt oder der Warensendung schriftlich beigefügt werden.
Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 lit. d BattVO gelten Händler, die Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat verkaufen und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, als Hersteller i.S.d. BattVO.
„Hersteller“ einen Erzeuger, Einführer oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person, der bzw. die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen entweder: [...]
d) Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und ist selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen;
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Endnutzern um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt. Endnutzer sind dabei sowohl Verbraucher als auch andere Abnehmer, denen Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt werden, Art. 3 Abs. 2 lit. B BattVO i.V.m. Art. 3 Nr. 21 MÜ-VO. Auch B2B-Verkäufe werden damit erfasst, wenn die verkauften Produkte für den Eigengebrauch des Abnehmers bestimmt sind.
Aus Art. 56 Abs. 3 BattVO ergibt sich, dass sich Onlinehändler in diesem Fall in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Batterien verkaufen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen müssen, wenn sie dort nicht niedergelassen sind. Sie müssen einen solchen Dienstleister suchen und ihn durch ein schriftliches Mandat benennen.
(3) Hersteller gemäß Artikel 3 Nummer 47 Buchstabe d benennen in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Batterien verkaufen, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Benennung erfolgt durch schriftliches Mandat.
Eine weitere Pflicht besteht darin (Art. 55 BattVO), sich als Hersteller im jeweiligen Herstellerregister der Mitgliedstaaten zu registrieren (die Stiftung ear in DE). Diese Pflicht kann ebenfalls durch die den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllt werden (Art. 55 Abs. 7 BattVO).
Ohne diese Beauftragung eines Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat, in denen keine eigene Niederlassung existiert, dürfen Batterien und Produkte mit Batterien im Lieferumfang nicht mehr im Wege des Fernabsatzes an Endnutzer in anderen Mitgliedsstaaten abgegeben werden.
Diese Pflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die Vorgaben aus der BattVO müssen nicht noch einmal in den jeweiligen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, sondern gelten unmittelbar ab dem 18.8.2025, Art. 96 Abs. 2 lit. c BattVO.
Das geplante Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG), das entsprechende Durchführungsvorschriften enthält, wurde bisher (Stand August 2025) nicht rechtzeitig verabschiedet. Nach dem bisherigen Entwurf, über den zuletzt am 26.5.2025 im Bundestag beraten wurde (BT-Drs. 21/570), sollen nach § 24 Abs. 3 Batt-EU-AnpG-E die Informationen nach Art. 74 Abs. 4 BattVO gut sichtbar durch digitale Bildtafeln in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite gegeben oder der Warensendung schriftlich beigefügt werden:
(3) Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar durch digitale Bildtafeln in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.
Eine Änderung der Darstellungsweise wird damit anscheinend nicht verbunden sein. Der bisherige § 18 Abs. 1 S. 2 BattG fordert, dass die bisher erforderlichen Hinweise in den verwendeten Darstellungsmedien zu erteilen oder der Warensendung schriftlich beizulegen sind.
Eine nochmalige Klarstellung zur Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten enthält § 37 Abs. 2 Batt-EU-AnpG-E:
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil 2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Umweltausschuss überwiesen. Geplant ist, dass das geplante Gesetz am 11.9.2025 verabschiedet wird.
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