Nächstes Jahr kommt der Widerrufsbutton. Damit soll der Widerruf genauso leicht möglich sein wie der Vertragsschluss. Nachdem zuletzt der Referentenentwurf veröffentlicht wurde, hat die Bundesregierung nun den entsprechenden Regierungsentwurf beschlossen. Er enthält einige Erläuterungen – und eine beruhigende Klarstellung hinsichtlich der Anzeigedauer.
Die Europäische Kommission hatte am 11.5.2022 einen Vorschlag zur Änderung der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie; VRRL) und zur Aufhebung der 20 Jahre alten FinanzdienstleistungsRL 2002/65/EG vorgelegt (COM(2022) 204 final). Um Verbraucher insbesondere vor komplexen und möglicherweise schwer zu verstehenden Finanzdienstleistungen zu schützen, sah der Vorschlag vor, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Dem Rat der Europäischen Union wurde nun durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter eine Ausweitung auf alle Fernabsatzverträge vorgeschlagen.
Am 28.11.2023 wurde die RL (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG im Amtsblatt veröffentlicht – samt Einführung eines Kündigungsbuttons. Die Richtlinie fügt mit Art. 11a VRRL neben Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungen auch Vorgaben für eine „Widerrufsfunktion“ bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurden, in die VRRL ein.
Artikel 11a Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt der Unternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen kann, indem er eine Widerrufsfunktion benutzt.
Die Widerrufsfunktion wird gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet. Die Widerrufsfunktion ist während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar. Sie ist auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich.
(2) Die Widerrufsfunktion ermöglicht es dem Verbraucher, eine Online-Widerrufserklärung zu versenden, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen, in Kenntnis gesetzt wird. Über diese Online-Widerrufserklärung kann der Verbraucher ohne Weiteres die folgenden Informationen bereitstellen oder bestätigen:
a) seinen Namen;
b) Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte;
c) Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden wird.(3) Sobald der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung gemäß Absatz 2 ausgefüllt hat, ermöglicht der Unternehmer dem Verbraucher, ihm diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln.
Diese Bestätigungsfunktion wird gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet.
(4) Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, übermittelt der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung, die unter anderem den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der einschlägigen Widerrufsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung im Sinne dieses Artikels vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.
Die Bundesregierung hat nun den Regierungsentwurf zur Umsetzung der neuen RL (EU) 2023/2673 veröffentlicht. Der Widerrufsbutton soll künftig durch einen neuen § 356a BGB-E geregelt werden, der die Vorgaben für die „Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“ enthält. Die Formulierung orientiert sich – wie bereits der Referentenentwurf – fast wortgleich an Art. 11 VRRL.
Der Widerrufsprozess soll danach zweistufig ausgestaltet sein und erinnert sehr an die Regelung zum deutschen Kündigungsbutton in § 312k BGB, der mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführt wurde. Nach Betätigen der Widerrufsfunktion (erste Stufe) muss der Verbraucher seine Widerrufserklärung mittels Bestätigungsfunktion übermitteln können (zweite Stufe). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können.
Der Unternehmer muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sicherstellen, dass Verbraucher den Vertrag auf der Online-Benutzeroberfläche auch widerrufen können, indem sie eine Widerrufsfunktion nutzen, § 356a Abs. 1 S. 1 BGB-E. Die Widerrufsfunktion muss zunächst gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, § 356a Abs. 1 S. 2 BGB-E. Zudem muss sie ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der On-line-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
Der Unternehmer kann auf die Widerruffunktion verlinken. Der entsprechende Link muss von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein (S. 38).
Die Widerrufsfunktion sollte von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. Hierzu kann der Unternehmer Hyperlinks nutzen, mit denen der Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangt, auf der er seine Widerrufserklärung nach § 356a Absatz 2 BGB abgeben kann. Sofern die Widerrufsfunktion beispielsweise in der Fußzeile der Online-Benutzeroberfläche angezeigt wird, sind jedenfalls für eine gute Leserlichkeit besondere Maßnahmen wie z.B. die Farbwahl oder Kontraste sowie eine hervorgehobene Platzierung erforderlich, die die Widerrufsfunktion eindeutig von anderen Informationen, wie den AGB, dem Impressum oder Ähnlichem abgrenzt.
Zudem stellt die Entwurfsbegründung klar, dass der Widerrufsbutton auch auf Webseiten Dritter wie bspw. Vermittlungsplattformen vorgehalten werden muss.
Für die Begründung der Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion macht es keinen Unterschied, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Website ermöglicht wird – oder wie zum Beispiel im Fall von Vermittlungsplattformen – über eine von einem Dritten betriebene Website. Der Unternehmer hat in beiden Fällen sicherzustellen, dass der Verbraucher eine elektronische Widerrufsfunktion benutzen kann und den Dritten als Betreiber einer fremden Website gegebenenfalls hierzu vertraglich zu verpflichten.
Ein großer Kritikpunkt war die eigentlich vom Wortlaut geforderte Individualisierung der Anzeige des Widerrufsbuttons. Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 VRRL fordert nämlich, dass die Widerrufsfunktion während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein muss. Diese Formulierung wurde im Gesetzentwurf weitestgehend übernommen. Eine solche geforderte Darstellungsdauer hätte in der Praxis kaum umgesetzt werden können – die Widerrufsfrist müsste für jeden Vertrag, den ein Verbraucher schließt, individuell berechnet werden müssen.
Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, die Widerrufsfunktion dauerhaft und nicht individualisiert vorzuhalten, obwohl ein solches Verständnis der geforderten Individualisierung der Anzeige widerspricht. Diese Lösung scheint auch die Bundesregierung zu präferieren und schlägt in der Entwurfsbegründung vor, dass die Widerrufsfunktion pauschal bereitgestellt werden soll, unabhängig von im Einzelnen geltenden Widerrufsfristen (S. 38).
Es gibt Fälle, in denen der Unternehmer (beispielsweise mangels Logins in ein Kundenkonto oder aus datenschutzrechtlichen Gründen) nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand bestimmen kann, ob und wie lange die konkrete Widerrufsfrist läuft. Die elektronische Widerrufsfunktion ist insoweit pauschal bereitzuhalten. Das bedeutet, dass eine Bereitstellung unabhängig von im Einzelnen geltenden Widerrufsfristen erfolgen sollte und dies im Hinblick auf den Lauf der konkreten Widerrufsfrist unschädlich ist. Daher muss die Widerrufsfunktion mindestens während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche bereitgestellt werden. Damit wird gewährleistet, dass die Widerrufsfunktion im Sinne von § 356a Absatz 1 BGB ständig verfügbar ist, ohne dass gleichzeitig der Unternehmer technische und juristisch komplexe Programmierungen und Prüfungen vorzunehmen hat, die eine Anzeige nur in der konkret für den Verbraucher geltenden Widerrufsfrist ermöglichen.
Auch den Kritikpunkt, dass bei dieser Lösungsmöglichkeit durch ein dauerhaftes Vorhalten der Widerrufsfunktion für den Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass für ihn über den Ablauf seiner Widerrufsfrist hinaus die Möglichkeit besteht, seine Vertragserklärung zu widerrufen, auch wenn dies tatsächlich nicht mehr der Fall sein sollte, greift die Entwurfsbegründung auf. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers liege kein irreführendes Verhalten vor, da die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss kommuniziert werde und bei verständiger Würdigung die bloße Anzeige der Widerrufsfunktion nicht das gleichzeitige Bestehen eines Widerrufsrechts beinhalte (S.38).
Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers liegt damit auch kein irreführendes Verhalten vor, da die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss kommuniziert wird und bei verständiger Würdigung die bloße Anzeige der Widerrufsfunktion nicht das gleichzeitige Bestehen eines Widerrufsrechts beinhaltet.
Die Widerrufsfunktion muss es dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres seinen Namen (1.), Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte (2.), und Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll (3.), bereitzustellen oder zu bestätigen. Näher konkretisiert werden diese Angaben nicht.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.
Nach wie vor ist leider unklar, was unter „Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte“, zu verstehen ist. Hier ist nach wie vor eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert, dass bspw. die Angabe einer Bestellnummer verpflichtend abgefragt werden darf. Räumt der Unternehmer dem Verbraucher jedoch die Möglichkeit eines Teilwiderrufs ein, reichen Informationen zur Identifizierung des Vertrags allein nicht aus. Der Unternehmer muss darüber hinaus die Auswahl der entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen durch den Verbraucher verlangen dürfen.
Sobald der Verbraucher oben genannten Informationen bereitgestellt oder bestätigt hat, muss der Unternehmer es ihm ermöglichen, seine Widerrufserklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, § 356a Abs. 3 S. 1 BGB-E. Diese Bestätigungsfunktion muss ebenfalls wie die Widerrufsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, § 356a Abs. 3 S. 2 BGB. Diese Bestätigungsfunktion soll den Verbraucher vor einer versehentlichen Ausübung des Widerrufsrechts schützen.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufs-erklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Vorgaben hinsichtlich der Anordnung der Bestätigungsfunktion macht weder Art. 11a Abs. UAbs. 1 VRRL noch § 356a Abs. 3 BGB-E. Insbesondere besteht kein Unmittelbarkeitserfordernis, wie § 312j Abs. 2 BGB es für den Bestellbutton fordert. Hinsichtlich der Bestätigungsfunktion wäre damit noch eine Klarstellung wünschenswert, dass zwischen den Angaben des Verbrauchers und der Bestätigungsschaltfläche auch weitere Informationen geschaltet werden dürfen, mit denen der Verbraucher z.B. doch noch von seinem Widerruf abgebracht werden soll.
Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält, § 356a Abs. 4 BGB-E.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
Hierbei handelt es sich um eine bloße Eingangsbestätigung der Widerrufserklärung. Inhaltlich muss darauf geachtet werden, dass diese Eingangsbestätigung nicht als Prüfung und Bestätigung des Widerrufs an sich verstanden wird. Maßgeblich für ihre Einordnung ist nach §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont. Die Eingangsbestätigung kann und sollte wegen der Pflicht, den Eingang „unverzüglich“ zu bestätigen, automatisiert erfolgen. Eine entsprechende Pflicht besteht bereits nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB für die Eingangsbestätigung einer Bestellung.
Auf diesen Punkt weist ebenfalls die Entwurfsbegründung hin (S. 39):
Bei der Formulierung der Eingangsbestätigung sollte darauf geachtet werden, dass nicht ungewollt der Eindruck entsteht, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerspruchs sei bereits geprüft worden (z.B. durch Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt.“ oder ähnliches). Es kann sich anbieten in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Widerrufserklärung noch aussteht.
Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Widerrufserklärung vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat, § 356a Abs. 5 BGB-E.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.
In Folge der Einführung des Widerrufbuttons soll zudem Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 angepasst werden. Nach der Neufassung muss der Unternehmer nicht nur im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über dessen Bedingungen, Fristen und Verfahren sowie das Muster-Widerrufsformular informieren, sondern gegebenenfalls auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion.
Eine Änderung erfährt ebenfalls die Muster-Widerrufsbelehrung. Der Gestaltungshinweis 3, der Informationen im Falle einer vom Unternehmer freiwillig angebotenen Möglichkeit zum Onlinewiderruf enthält, wird um einen Hinweis zum Widerrufsbutton ergänzt. Wenn der Unternehmer nach § 356a BGB-E dazu verpflichtet ist, eine Widerrufsfunktion bereitzustellen, muss folgender Hinweis eingefügt werden
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internet-adresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 19.12.2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der RL (EU) 2023/2673 erlassen und veröffentlichen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die entsprechenden Umsetzungsvorschriften müssen dann ab dem 19.6.2026 angewendet werden. Die Änderungen, die die Einführung des Widerrufsbuttons vorsehen, sollen daher am 19.6.2026 in Kraft treten.
Die Einführung des Widerrufsbuttons bedeutet einen großen technischen und organisatorischen Aufwand. Die Entwurfsbegründung hingegen setzt für die entsprechende Anpassung der IT-Systeme lediglich 240 € an – stellt jedoch gleichzeitig fest, dass die Kosten stark variieren können. Jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, muss ab 2026 eine Widerrufsfunktion bereithalten und seine Widerrufserklärung entsprechend anpassen.