Für bestimmte Produkte besteht bereits eine Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse. Ab dem 20.6.2025 kommen mit Smartphones und Tablets noch neue hinzu. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Delegierte VO (EU) 2023/1669.
Seit dem 1. August 2017 gilt bereits die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. In der Folge einer Studie kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass bei Smartphones und Tablets erhebliches Potential für die Senkung des Energieverbrauchs bestehe. Zudem könne die Lebensdauer der Batterie und damit die Produktlebensdauer von Smartphones und Tablets durch ein System zur Energieverbrauchskennzeichnung erheblich verbessert werden.
Smartphones und Tablets erhalten künftig ein Label.
Der Begriff Smartphone bezeichnet nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Delegierte VO (EU) 2023/1669 ein Mobiltelefon mit folgenden Eigenschaften:
a) Es ist gekennzeichnet durch drahtlose Netzwerkverbindung, mobile Nutzung von Internetdiensten, ein für den Handgebrauch optimiertes Betriebssystem und die Fähigkeit, eigene Software-Anwendungen und Software-Anwendungen Dritter zu akzeptieren;
b) es verfügt über ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7 Zoll);
c) verfügt das Gerät über ein klappbares Display bzw. über mehr als ein Display, muss mindestens eines der Displays entweder in geöffnetem oder geschlossenem Zustand in diesen Größenbereich fallen.
Unter (Slate-)Tablets fallen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Delegierte VO (EU) 2023/1669 Geräte, die auf Tragbarkeit ausgelegt sind, und folgende Merkmale aufweisen:
a) Es verfügt über ein integriertes berührungsempfindliches Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 17,78 cm (7,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 44,20 cm (17,4 Zoll);
b) es verfügt in seiner vorgesehenen Konfiguration über keine integrierte, physisch befestigte Tastatur;
c) es stützt sich in erster Linie auf eine drahtlose Netzwerkverbindung;
d) es wird mit einer internen Batterie betrieben und ist nicht dazu bestimmt, ohne Batterie zu arbeiten, und
e) es wird mit einem für mobile Plattformen konzipierten Betriebssystem in Verkehr gebracht, das mit Smartphones identisch oder analog zu ihnen ist;
Nicht erfasst werden hingegen
Bei einem Mobiltelefon handelt es sich um ein schnurloses elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Delegierte VO (EU) 2023/1669:
a) Es ist für die Fernsprachübertragung entweder über ein zellulares oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz ausgelegt und erfordert eine SIM-Karte, eine eSIM oder ähnliche Mittel zur Identifizierung der angeschlossenen Teilnehmer;
b) es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, und der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil und/oder durch drahtlose Stromübertragung dient hauptsächlich zur Batterieaufladung;
c) es ist nicht dafür ausgelegt, am Handgelenk getragen zu werden.
Das neu eingeführte Label sieht folgendermaßen aus:
Das Etikett für Smartphones und Slate-Tablets enthält die folgenden Informationen:
(I) einen QR-Code
(II) die Handelsmarke
(III) die Modellkennung des Lieferanten
(IV) die Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G
(V) die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse
(VI) die Batterielaufzeit pro Zyklus (ENDDevice) in Stunden und Minuten je voller Batterieladung gemäß Anhang IV Nummer 1
(VII) die gemäß Anhang II bestimmte Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall
(VIII) die gemäß Anhang II bestimmte Reparierbarkeitsklasse
(IX) die Batterielaufzeit in Zyklen gemäß Anhang IV Nummer 2
(X) den Eindringschutzgrad gemäß Anhang IV Nummer 3
(XI) die Nummer dieser Verordnung, also „2023/1669“.
Mit (VIII) enthält das Label auch erstmalig Angaben zur Reparierbarkeitsklasse. Eine entsprechende Informationspflicht führt ab 2026 auch die RL (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen ein.
Im Fernabsatz über das Internet müssen sowohl das Label als auch das Produktdatenblatt dargestellt werden.
Für die Darstellung bestehen wie bisher zwei Möglichkeiten: die direkte Darstellung auf der Produktseite oder die Möglichkeit der Darstellung mithilfe einer geschachtelten Anzeige, d.h. einer Verlinkung.
Bei einer direkten Darstellung muss das Label auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden. Hierbei muss die Größe so gewählt werden, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist und die Proportionen den Anforderungen der im Anhang III festgelegten Größe entsprechen.
Das Produktdatenblatt muss bei einer direkten Darstellung auf der Produktseite in der Nähe des Produktpreises angezeigt werden. In diesem Fall ist die Größe so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.
Zudem ist die Möglichkeit einer sog. geschachtelten Anzeige vorgesehen. Das bedeutet, dass das Label über ein Bild der Energieeffizienzklasse des Produkts in Pfeilform verlinkt werden darf. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
Für die Anzeige gelten genaue Vorgaben, die Anh. VIII Delegierte VO (EU) 2023/1669 enthält. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
Ebenso gelten wie bei den übrigen Produkte, für die eine Kennzeichnungspflicht der Energieeffizienz besteht, gelten genaue Vorgaben für die Abfolge, in der das Etikett im Fall einer geschachtelten Anzeige angezeigt wird:
a) Das in Nummer 2 dieses Anhangs genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;
b) das Bild ist mit einem Link zum Etikett gemäß Anhang III versehen;
c) das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
d) das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
e) für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
f) die Anzeige des Etiketts wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht.
Auch das Produktdatenblatt kann mittels geschachtelter Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank dargestellt werden. Der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt muss klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Mit Art. 6 lit. a VO (EU) Nr. 2017/1369 wurde den Händlern bereits seit dem 1. August 2017 eine weitere Pflicht auferlegt – die Angabe der Energieeffizienzklasse und des Spektrums in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung zu einem bestimmten Modell, unabhängig davon, ob energie- oder preisbezogene Informationen erfolgen:
Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin.
Genaue Vorgaben zur Darstellung enthält Anhang VII Delegierten VO 2023/1669. Danach muss die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden. Wird für die Darstellung der visuell wahrnehmbaren Werbung eine einfarbige Darstellung verwendet, kann die Farbe des Pfeils einfarbig sein.
Zudem muss in jedem technischen Werbematerial zu einem bestimmten Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen angegeben werden. Die Vorgaben entsprechen denjenigen bei der visuell wahrnehmbaren Werbung.
Während die übrigen bisher erlassenen Delegierten Verordnungen ausdrücklich für Hosting-Plattformen, die einen direkten Verkauf über ihre Website ermöglichen, die Pflicht vorsah, es den Händlern auch tatsächlich zu ermöglichen, das bereitzustellende Label und Produktdatenblatt gemäß diesen Bestimmungen anzeigen zu können, fehlt diese Bestimmung in der neuen Delegierten VO. Grund hierfür ist der Digital Services Act (DSA; VO [EU] 2022/2065). Dieser sieht in den Art. 29 ff. DSA umfangreiche Pflichten für B2C-Marktplätze vor. U.a. enthält Art. 31 DSA Vorgaben dazu, wie Anbieter von B2C-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle zu gestalten haben, damit die dort tätigen Unternehmer ihren gesetzlichen Vorgaben nachkommen können. Nach Art. 31 Abs. 2 lit. c DSA müssen sie es den dort tätigen Unternehmer ermöglichen, Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung im Einklang mit den Vorschriften des geltenden Unionsrechts über Produktsicherheit und Produktkonformität bereitzustellen. Hierzu stellt die neue Delegierte VO klar, dass hierzu auch die Darstellung des Energielabels und des Produktdatenblatts gehören (Erwägungsgrund 9).
In Anerkennung der Zunahme des Verkaufs energieverbrauchsrelevanter Produkte über Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und nicht direkt über die Websites der Lieferanten sollte klargestellt werden, dass solche Anbieter von Online-Plattformen Unternehmer in die Lage versetzen sollten, im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 Informationen über die Kennzeichnung des betreffenden Produkts bereitzustellen. Die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten „Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung“ sollten im Zusammenhang mit dieser Verordnung so verstanden werden, dass sie sowohl das Energieetikett als auch das Produktdatenblatt umfassen.
Ab 28.12.2024 gelten nach der FunkanlagenRL für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines möglicherweise enthaltenen Ladegeräts. U.a. bei Mobiltelefonen, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörern und kabellosen Lautsprechern muss dann ein Piktogramm dargestellt werden, ob im Lieferumfang ein Ladenetzteil enthalten ist. Ebenso muss mittels Piktogramm auf die Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile hingewiesen werden. Zudem besteht zukünftig die Pflicht, entsprechende Produkte ohne Ladenetzteil erwerben zu können, wenn die Möglichkeit besteht, die betroffenen Produkte auch zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben.
Bei der Energieverbrauchskennzeichnung handelt es sich um ein komplexes Thema, welches ständigen Neuerungen unterworfen ist. Als Kunde unseres Abmahnschutzes Enterprise finden Sie in Ihrem Legal Account umfangreiche Whitepaper zur Energieverbrauchskennzeichnung verschiedener Produktgruppen.
Verkauf von E-Zigaretten nach Österreich ist verboten