Digitale Barrierefreiheit: Ab 28.6.2025 gilt das BFSG

 

Ab dem 28.6.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Hiermit werden die Vorgaben des „European Accessibility Acts“ (RL [EU] 2019/882) umgesetzt. Neben bestimmten Produkten werden auch Onlineshops als Dienstleistungen von den neuen Regelungen erfasst. Ziel ist es, ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen für eine inklusivere Gesellschaft zu ermöglichen und damit Menschen mit Behinderungen ein unabhängiges Leben zu erleichtern.

Hintergrund

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) dient der Umsetzung des „European Accessibility Acts“ (RL [EU] 2019/882) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der am 28.6.2019 in Kraft getreten ist. Die Umsetzung musste gemäß Art. 31 Abs. 1 RL(EU) 2019/882 bis zum 28.6.2022 erfolgen, die Anwendung der umgesetzten Regelungen nach Art. 31 Abs. 2 RL (EU) 2019/882 ab dem 28.6.2025. Ziel ist es, ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten zu gewährleisten, um eine inklusivere Gesellschaft zu ermöglichen und Menschen mit Behinderungen ein unabhängigeres Leben zu ermöglichen. Durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen sollen beseitigt bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert werden. Hierdurch sollen sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern.

Das BFSG enthält Regelungen zu den Pflichten verschiedener Wirtschaftsakteure, zur Marktüberwachung und zu den Rechtsfolgen bei Verstößen. Konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit finden sich im BFSG dagegen nicht wieder. Diese enthält vielmehr die „Verordnung zur Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes“ (BFSGV).

Das BFSG tritt am 28.6.2025 in Kraft, ebenso wie die BFSGV.

Anwendungsbereich

Persönlicher Anwendungsbereich

Das BFSG bestimmt Pflichten für alle Wirtschaftsakteure, § 2 Nr. 15 BFSG. Hierzu zählen Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer, die die in § 1 Abs. 2 BFSG genannten Produkte in Verkehr bringen und/oder die in § 1 Abs. 3 BFSG aufgelisteten Dienstleistungen erbringen.

Sachlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz unterscheidet somit zwischen Produkten (§ 2 Nr. 2 BFSG) und Dienstleistungen (§ 2 Nr. 3 BFSG). § 1 Abs. 2 BFSG legt in Umsetzung des Art. 2 RL (EU) 2019/882 abschließend die Produkte fest, auf die sich der Anwendungsbereich des Gesetzes bezieht, § 1 Abs. 3 BFSG bestimmt die erfassten Dienstleistungen. Betroffen sind jeweils nach dem 28.6.2025 in Verkehr gebrachte Produkte bzw. erbrachte Dienstleistungen.

Erfasste Produkte, § 1 Abs. 2 BFSG:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme;
  • die folgenden Selbstbedienungsterminals:
    • Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software;
    • die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind: Geldautomaten; Fahrausweisautomaten; Check-in-Automaten; interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden;
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und
  • E-Book-Lesegeräte.

Erfasste Dienstleistungen:

  • Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
  • folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
    • Webseiten;
    • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
    • elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
    • die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
    • interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten verwendet werden;
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher;
  • E-Books und hierfür bestimmte Software und
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Für die Betreiber von Onlineshops ist insbesondere Nr. 5, die Erbringung von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, relevant. Hiervon wird nach § 2 Nr. 26 BFSG der gesamte Onlinehandel mit Produkten und Dienstleistungen im B2C-Bereich erfasst.

Ausnahmen

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Vom BFSG ausgenommen sind gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG Dienstleistungen anbietende Kleinstunternehmen, die über weniger als 10 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR verfügen. Für sie besteht keine Verpflichtung ihre Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen. Sofern Kleinstunternehmen jedoch vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasste Produkte (z.B. Smartphones oder E-Book-Lesegeräte) in Verkehr bringen, unterliegen sie dennoch den Vorschriften des BFSG und müssen die Barrierefreiheitsanforderungen für diese Produkte erfüllen.

Ausnahmen für bestimmte Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen

Nach § 1 Abs. 4 BFSG gelten die Vorgaben des BFSG zudem nicht für folgende Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen:

  • aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
  • Inhalte von Dritten, die von dem*der betreffenden Wirtschaftsakteur*in weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen*deren Kontrolle unterliegen;
  • Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Ausnahme für den B2B-Bereich

Die Vorgaben des BFSG finden außerdem keine Anwendung, wenn Sie einen reinen B2B-Shop betreiben.

Ausnahme aufgrund unverhältnismäßiger Belastung

§ 17 BFSG enthält eine weitere Ausnahme. Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen dürfen zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betroffenen Wirtschaftsakteure führen. Nicht erfasst von der Ausnahme sind Betriebe, die zur Verbesserung der Barrierefreiheit nicht eigene private oder öffentliche Mittel erhalten.

Kriterien für die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung enthält Anlage 4 zum BFSG. Berücksichtigt werden kann bspw. das Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung.

Auch hier haben Wirtschaftsakteure eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen, diese zu dokumentieren und aufzubewahren. Auf Verlangen ist die Beurteilung in Kopie an die Marktaufsichtsbehörde auszuhändigen. Zudem müssen sie die zuständige Marktüberwachungsbehörde unterrichten. Für Dienstleistungserbringer gibt es darüber hinaus besondere Pflichten. So müssen sie etwa die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung mindestens alle fünf Jahre vornehmen und gegebenenfalls den neuen Umständen anpassen (§ 17 Abs. 3 BFSG).

Ist ein Unternehmen von der Ausnahme des § 17 BFSG erfasst, so bedeutet dies nicht, dass es sich gar nicht mehr um Barrierefreiheit bemühen muss. Vielmehr gilt die Ausnahme nur insoweit, wie die expliziten Maßnahmen zu einer übermäßigen Belastung führen. Maßnahmen, die nicht übermäßig belastend wirken, sind dagegen weiterhin umzusetzen.

Ausnahme aufgrund grundlegender Veränderung des Produkts

Zudem gelten nach § 16 BFSG gelten die Vorschriften zur Barrierefreiheit nur, soweit ihre Einhaltung keine wesentliche Änderung des Produkts oder der Dienstleistung erfordert, die eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale zur Folge hätte.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Das BFSG sieht in Abschnitt 3 Pflichten für die unterschiedlichen Wirtschaftsakteure vor.

Pflichten der Hersteller

Welche Pflichten Hersteller zu erfüllen haben, bestimmen §§ 6, 7 BFSG.

Allgemeine Herstellerpflichten, § 6 BFSG

Hersteller dürfen nur solche Produkte in den Verkehr bringen, die barrierefrei gestaltet und hergestellt worden sind.

Hersteller haben zudem eine EU-Konformitätserklärung nach § 18 BFSG auszustellen und die erforderliche CE-Kennzeichnung nach § 19 BFSG anzubringen.

Außerdem muss eine technische Dokumentation nach Anlage 2 des BFSG erstellt und das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Sowohl die technische Dokumentation als auch die EU-Konformitätserklärung sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inverkehrbringen des Produkts aufzubewahren, § 6 Abs. 2 BFSG.

Sofern ein Hersteller Kenntnis oder Grund zur Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, muss er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde(n) informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insb. über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

Kann die Konformität nicht hergestellt werden, muss der Hersteller das Produkt zurücknehmen oder zurückrufen.

Die Hersteller müssen zudem nach § 6 Abs. 5 BFSG schriftlich oder elektronisch ein Verzeichnis derjenigen Produkte führen, über deren Nichtkonformität mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen sie die Marktüberwachungsbehörden informiert haben, und der diesbezüglichen Beschwerden.

Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller

Zudem müssen Hersteller auch bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach § 7 BFSG erfüllen. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Produkte Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes der Identifikation dienendes Kennzeichen tragen. Die Kennzeichen müssen ebenso wie die in deutscher Sprache beizufügende Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation nach den Anforderungen der BFSGV klar, verständlich und deutlich sein, § 7 Abs. 4 BFSG.

Die Hersteller haben außerdem beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihre Firma oder ihre Marke sowie ihre Postanschrift auf dem Produkt anzugeben, § 3 Abs. 2 BFSG. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, sind diese Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Zudem sind die Kontaktdaten in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.

Hersteller haben auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden mit diesen zusammenzuarbeiten und sind verpflichtet, auf deren begründetes Verlangen hin sämtliche Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind.

Gemäß § 8 BFSG können Hersteller auch schriftlich Bevollmächtigte bestellen, die die ihnen von den Herstellern übertragenen Pflichten für diese und in ihrem Namen wahrnehmen.

Pflichten der Einführer

Die Pflichten für Einführer ergeben sich aus §§ 9, 10 BFSG. Auch Einführer dürfen nur solche Produkte in Verkehr bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG und der BFSGV erfüllen.

Bevor Einführer Produkte in den Verkehr bringen, müssen sie gem. § 9 Abs. 2 BFSG prüfen, ob

  • der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gem. Anlage 2 BFSG durchgeführt hat,
  • der Hersteller die gem. Anlage 2 des BFSG erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat,
  • das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 BFSG versehen ist,
  • dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und
  • der Hersteller seine Kennzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 1 und 2 BFSG erfüllt hat.

Sofern Kenntnis oder zumindest Grund zur Annahme besteht, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, darf dieses Produkt erst in den Verkehr gebracht werden, wenn zuvor die Konformität hergestellt worden ist. Die Einführer haben zudem den Hersteller sowie die Marktüberwachungsbehörden über die Nicht-Konformität des Produkts zu informieren und ein Verzeichnis über die Produkte zu führen, über deren Nichtkonformität sie informiert haben.

Ebenso wie die Hersteller trifft auch die Einführer die Pflicht zur Wiederherstellung der Konformität. Ist dies nicht möglich, sind Einführer ebenfalls dazu verpflichtet das Produkt zurückzunehmen bzw. zurückzurufen.

Solange sich die Produkte im Verantwortungsbereich der Einführer befinden, haben diese sicherzustellen, dass die Barrierefreiheit des Produkts durch die Lagerung oder den Transport nicht beeinträchtigt wird, § 9 Abs. 4 BFSG.

§ 10 BFSG enthält zu den für Hersteller geltenden Pflichten vergleichbare Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Einführer.

Einführer als Hersteller

Unter bestimmten Umständen sind die für Hersteller geltenden Vorschriften der §§ 6, 7 BFSG auf den Einführer entsprechend anzuwenden, sodass sie den o.g. Pflichten nachkommen müssen. Unterwelchen Umständen die Herstellerpflichten entsprechend gelten, bestimmt § 12 BFSG:

Der Einführer bringt ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr oder
der Einführer verändert ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt, so dass dessen Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen beeinträchtigt werden kann.

Pflichten der Händler

Welche Pflichten Händler erfüllen müssen, bestimmt § 11 BFSG. Händler dürfen Produkte erst auf dem Markt bereitstellen, wenn

  • das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist,
  • dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind,
  • der Hersteller seine Kennzeichnungspflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und
  • der Einführer seine Kennzeichnungspflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lager- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen, § 11 Abs. 3 BFSG.

Hat ein Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, stellt er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produktes herzustellen. Im Gegensatz zum Hersteller oder Einführer muss der Händler allerdings nicht selber die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen. Er muss jedoch dafür Sorge tragen, dass solche Maßnahmen ergriffen werden. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um Konformität herzustellen, so muss der Händler dafür sorgen, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

Wenn das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, ist der Händler verpflichtet, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zu informieren, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben.

Händler als Hersteller

Unter bestimmten Umständen sind die für Hersteller geltenden Vorschriften der §§ 6, 7 BFSG auf den Händler entsprechend anzuwenden, sodass sie den o.g. Pflichten nachkommen müssen. Unter welchen Umständen die Herstellerpflichten entsprechend gelten, bestimmt § 12 BFSG:

Der Händler bringt ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr oder
der Händler verändert ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt, so dass dessen Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen beeinträchtigt werden kann.

Pflichten der Dienstleistungserbringer (auch Onlineshops)

Pflichten nach dem BFSG

Die Pflichten der Dienstleistungserbringer richten sich nach § 14 BFSG. Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen nur dann anbieten bzw. erbringen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllen. Die Dienstleistungserbringer müssen insbesondere darauf achten, dass Produkte, die sie zur Erbringung der Dienstleistung einsetzen und die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, barrierefrei sind. Darüber hinaus müssen Dienstleistungserbringer die erforderliche Information nach Anlage 3 Nr. 1 zum BFSG erstellen (Erklärung zur Barrierefreiheit; hierzu unten) und für die Allgemeinheit zugänglich machen. Diese Information hat ebenfalls in barrierefreier Form zu erfolgen. Sie ist für die Dauer des Angebots bzw. der Erbringung der Dienstleistung aufzubewahren.

Sofern eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, müssen die Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahen ergreifen, um die Konformität (wieder-)herzustellen. Zudem haben die Dienstleistungserbringer unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden zu informieren und ihnen u.a. Informationen über die Art der Nichtkonformität sowie die ergriffenen Korrekturmaßnahmen mitzuteilen.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Wenn Sie eine Dienstleistung erbringen, also auch wenn Sie einen Onlineshop betreiben, müssen Sie eine sog. „Erklärung zur Barrierefreiheit“ erstellen und auf Ihrer Webseite in barrierefreier Form zugänglich machen, § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG i.V.m. Anlage 3 BFSG.

Diese Erklärung muss inhaltlich folgendes umfassen:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach der BFSGV erfüllt;
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist entweder in den AGB vorzuhalten oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ auf der Webseite zu platzieren. Möglich ist damit z.B. auch das Vorhalten einer separaten Informationsseite, auf die Sie sprechend verlinken, also so, dass der Verbraucher erkennen kann, was sich dahinter verbirgt, z.B. „Erklärung zur Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheit“.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss ebenfalls in barrierefreier Form nach den Vorgaben der BFSGV zugänglich gemacht werden, d.h. unter anderem über mehr als einen sensorischen Kanal, z.B. schriftlich, akustisch oder per elektronischen Daten, die über einen Computer mit Screenreader vorgelesen werden können.

Unser Tipp: Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit können Sie ganz einfach mit unserem Rechtstexter erstellen.

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Pflichten nach der BFSGV

Produkte, die dem BFSG unterfallen und zur Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, müssen die Anforderungen der §§ 4 bis 11 erfüllen, also z.B. die Anforderungen an Produktinformationen, § 12 Nr. 1 BFSGV.

Daneben sieht § 12 Nr. 2 BFSGV auch noch weitere allgemeine Anforderungen für Dienstleistungen vor. So müssen die Informationen über die Funktionen der Dienstleistung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt und für den Verbraucher auffindbar, wahrnehmbar und in verständlicher Weise dargestellt werden. Der Informationsinhalt ist dabei in Textformaten zur Verfügung zu stellen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen und auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können. Dabei ist auf die Verwendung einer angemessenen Schriftgröße sowie hinreichender Kontraste und Abstände zu achten. Sofern nicht-textliche Elemente wie bspw. Bilder eingebunden werden, muss eine alternative Darstellung dieses Inhalts angeboten werden.

Im Fall der Verfügbarkeit von Unterstützungsdiensten wie Help-Desk, Call-Center, technischer Unterstützung, Relaisdiensten und Schulungsdiensten müssen diese die Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen, § 12 Nr. 4 BFSGV.

Pflichten von Onlineshops

B2C-Onlineshops unterfallen als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG ebenfalls den Regelungen des BFSG. Nach § 12 Nr. 3 BFSGV müssen Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, allgemein auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Neben den o.g. Pflichten für Dienstleistungserbringer (Überprüfung der Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Bereitstellen der Erklärung zur Barrierefreiheit) gelten ergänzend die Vorgaben des § 19 BFSGV. Danach müssen zusätzlich Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen von den verantwortlichen Wirtschaftsakteuren zur Verfügung gestellt werden (§ 19 Nr. 1 BFSGV). Zudem sind Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn sie im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten (§ 19 Nr. 2 BFSGV). Dasselbe gilt für bereitgestellte Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen sowie Zahlungsdienste (§ 19 Nr. 3 BFSGV).

Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen

Bei der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ist nach § 3 BFSGV der Stand der Technik zu beachten. Einen gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmenkatalog, auf den im Rahmen der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit zurückgegriffen werden kann, gibt es leider nicht. Gleichwohl wird gesetzlich vermutet, dass Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, § 4 BFSG.

Bei der Umsetzung können Sie sich daher an international anerkannten Standards zur barrierefreien Gestaltung orientieren. Besondere Bedeutung kommt dem Standard EN 301 549 sowie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) zu.

Der Europäische Standard EN 301 549

Bei EN 301 549 handelt es sich um eine harmonisierte europäische Norm für digitale Barrierefreiheit. Sie trägt den Titel „Accessibility requirements for ICT products and services” und definiert Anforderungen an die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik des öffentlichen Sektors. Dennoch kann sie auch für Onlinehändler als Orientierung dienen und Anhaltspunkte für Umsetzungsmaßnahmen bieten.

Im Kapitel 9 zur Barrierefreiheit von Webinhalten verweist der EN 301 549 Standard zudem auf Teile der WCAG 2.1.

Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1)

Die sog. WCAG (deutsch: „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte“) wurden vom World Wide Web Consortium (W3C), dem Gremium zur Standardisierung der Techniken im Internet, erstellt und fortgeführt. Ziel der Richtlinien ist es, im Sinne der digitalen Barrierefreiheit Strukturen für digitale Angebote zu schaffen, die den Zugang und die Nutzung für alle Menschen ermöglichen.

Die WCAG sind auf 4 Prinzipien mit insgesamt 13 Richtlinien aufgeteilt:

Stufe A - 30 Erfolgskriterien
Stufe AA - 20 Erfolgskriterien
Stufe AAA - 28 Erfolgskriterien

Aus den Prinzipien und Richtlinien entwickeln sich sog. Erfolgskriterien, die zur Bewertung der Barrierefreiheit von Webinhalten herangezogen werden müssen. Die WCAG 2.1, auf die auch die harmonisierte Norm EN 301 549 verweist, bestehen aus insgesamt 78 testbaren Erfolgskriterien, die in 3 verschiedene Konformitätsstufen unterteilt sind.

Nach der für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen wesentlichen Norm EN 301 549 sind die Erfolgskriterien der Stufen A und AA allgemein anwendbar und ab dem 28.6.2025 als Muss-Kriterien („it shall satisfy“) zu klassifizieren. Die Umsetzung dieser 50 Erfolgskriterien ist damit ab Juni 2025 verpflichtend.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Sofern Produkte, für die die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden, nicht barrierefrei sind, dürfen sie nicht verkauft werden. Dieses Verkaufsverbot besteht so lange fort, bis die Konformität hergestellt werden konnte.

Handelt es sich nicht um ein Produkt, sondern um eine Dienstleistung, wie bspw. den Betrieb eines Onlineshops, sind Sie ebenfalls verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit nachzuholen. Zudem müssen Sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird, informieren. Die Marktüberwachungsbehörde ist zudem befugt, die Einstellung Ihres Webauftritts an-zuordnen, sofern Sie den vorangegangenen Aufforderungen zur Herstellung der Barrierefreiheit wiederholt nicht nachgekommen sind, § 29 Abs. 3 BFSG.

Die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen kann zudem einen Sachmangel darstellen und zur Geltendmachung von Mangelgewährleistungsansprüchen führen.

Bei Verstößen gegen die Regelungen des BFSG handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden können, § 37 BFSG. Für das Überwachen der Einhaltung des BFSG sind die Länder zuständig, §§ 20, 28 BFSG. Diese haben sich in einem Staatsvertrag darauf geeinigt, eine einheitliche Durchsetzung und Kontrolle des BFSG in Deutschland sicherzustellen. Hierzu wird die „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) mit Sitz in Magdeburg geschaffen.

Die Anforderungen des BFSG stellen zudem auch Marktverhaltensregeln dar, weshalb ein Verstoß auch in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände führen kann.

Für unsere Kunden

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02.04.25