Ab dem 17.2.2024 gilt der neue europäische Digital Services Act (DSA), der auch neue Pflichten für B2C-Marktplätze mit sich bringt. Es werden u.a. neue Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Waren und Dienstleistungen, neue Vorschriften für die Nachverfolgbarkeit gewerblicher Anbieter, stichprobenartige Kontrollen und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern eingeführt.
Die Europäische Kommission hatte bereits im Oktober 2020 ein Aktionspaket zur „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ angekündigt und Ende 2020 ihren Vorschlag für den Digital Services Act, auch das Gesetz über digitale Dienste genannt, vorgelegt. Das jetzt in Kraft getretene „Digital Services Act Package“ besteht aus dem Gesetz über digitale Dienste (VO [EU] 2022/2065; Digital Services Act; DSA) und dem Gesetz über digitale Märkte (VO [EU] 2022/1925; Digital Markets Act; DMA). Während der DMA Regeln für sog. Gatekeeper-Plattformen schafft, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zur Förderung von Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, enthält der DSA umfangreiche Vorschriften, die die Verantwortlichkeit digitaler Dienste regeln und Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen und andere Online-Vermittler bereithalten.
Der DSA ist am 16.11.2022 in Kraft getreten, findet aber grundsätzlich erst ab 17.2.2024 Anwendung.
Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, müssen B2C-Marktplätze sicherstellen, dass auf ihnen tätigen Unternehmer nachverfolgt werden können. Hierfür werden die auf dem Marktplatz tätigen Unternehmer verpflichtet, dem Betreiber bestimmte Informationen mitzuteilen.
Damit neue Unternehmer die Dienste der Online-Plattformen nutzen können, müssen diese sicherstellen, dass sie vor der Benutzung gewisse Informationen von den Unternehmern erhalten. Diese Angaben enthält Art. 30 Abs. 1 DSA. Hierzu gehören Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, ein Identitätsnachweis, Angaben zum Zahlungskonto, gegebenenfalls Registerangaben und eine Selbstbescheinigung über die Konformität der angebotenen Produkte und Dienstleistungen.
(1) Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken folgende Informationen erhalten haben, soweit dies auf den Unternehmer zutrifft:
a)Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers,
b)Kopie des Identitätsdokuments des Unternehmers oder eine andere elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates,
c)Angaben zum Zahlungskonto des Unternehmers,
d)falls der Unternehmer in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Handelsregister, in dem er eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung,
e)Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.
Der Marktplatzbetreiber muss sicherstellen, dass Unternehmer die Plattform nur dann für das Werben für ihre Produkte und deren Angebot gegenüber Verbrauchern nutzen können, wenn sie ihm vor Benutzung die Informationen nach Abs. 1 bereitgestellt haben.
Zudem muss der Marktplatzbetreiber, nachdem er die Informationen nach Abs. 1 erhalten hat und bevor er dem Unternehmer die Nutzung seiner Dienste gestattet, sich nach besten Kräften darum bemühen, zu prüfen, ob die erteilten Informationen verlässlich und vollständig sind, Art. 30 Abs. 2 UAbs. 1 DSA. Für die Prüfung muss der Anbieter der Online-Plattform frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragen, Online-Schnittstellen nutzen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangen. Ergibt die Prüfung der vom Unternehmer nach Art. 30 Abs. 1 erhaltenen Informationen durch den Anbieter der Online-Plattform, dass diese nicht verlässlich oder unvollständig sind, darf er ihm die Nutzung seiner Dienste nicht gestatten, Art. 30 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1.
Hinsichtlich Unternehmen, die die Plattform am 17.2.2024 bereits nutzen, um bei Verbrauchern für ihre Produkte zu werben und ihnen diese anzubieten, müssen sich die Anbieter der Plattform nach besten Kräften darum bemühen, die oben nach Abs. 1 genannten Informationen innerhalb von zwölf Monaten zu erhalten. Wenn die Unternehmer die nach Abs. 1 geforderten Informationen nicht innerhalb der zwölf Monate übermitteln, ist der Anbieter der Online-Plattform nach Art. 30 Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 dazu verpflichtet, die Erbringung ihrer Dienstleistung für diese Unternehmer solange auszusetzen, bis sie die entsprechenden Informationen erhalten haben.
In Bezug auf Unternehmer, die bereits die Dienste von Anbietern von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, für die in Absatz 1 genannten Zwecke am 17. Februar 2024 nutzen, bemühen sich die Anbieter nach besten Kräften darum, von diesen Unternehmern innerhalb von 12 Monaten die in der Liste aufgeführten Informationen zu erhalten. 2Übermitteln diese Unternehmer die Informationen nicht innerhalb dieser Frist, so setzen die Anbieter die Erbringung ihrer Dienstleistungen für diese Unternehmer aus, bis sie alle Informationen zur Verfügung gestellt haben.
Der Anbieter des B2C-Marktplatzes ist dazu verpflichtet, den Unternehmer dazu aufzufordern, Abhilfe zu schaffen oder Angaben zu korrigieren, wenn er ausreichend Hinweise erhalten hat, dass eine Information nach Abs. 1 unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, oder wenn der Anbieter der Online-Plattform Grund zu einer solchen Annahme haben sollte. Als ausreichender Hinweis dürfte bspw. die Meldung über die plattformeigenen Formulare für die Meldung von Rechtsverletzungen gelten, wie dies bereits bei z.B. bei Amazon und eBay möglich ist. In einem solchen Fall muss der Anbieter den Unternehmer dazu auffordern, unverzüglich oder innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen Abhilfe zu schaffen, Art. 30 Abs. 3 UAbs. 1 DSA. Erfolgt eine Korrektur, darf der Anbieter dem Unternehmer die Nutzung seiner Dienste weiterhin gestatten. Erfolgt keine Anpassung, ist der Anbieter der Plattform dazu verpflichtet, das Angebot des Unternehmers zügig auszusetzen.
Zudem muss der Anbieter der Plattform die Informationen zu Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, zur evtl. vorhandenen Registernummer und die Selbstbescheinigung des Unternehmers über die Konformität in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise auf seiner Online-Plattform zur Verfügung stellen und mindestens auf der Online-Schnittstelle, auf der die Informationen über das Produkt oder die Dienstleistung bereitgestellt werden. Die Darstellung muss also auf der jeweiligen Produktseite erfolgen.
(7) Der Anbieter der Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, stellt den Nutzern die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise auf seiner Online-Plattform zur Verfügung. Diese Informationen müssen zumindest auf der Online-Schnittstelle der Online-Plattform verfügbar sein, auf der die Informationen über das Produkt oder den Dienst bereitgestellt werden.
Art. 31 enthält Vorgaben dazu, wie Anbieter von B2C-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle zu gestalten haben, damit die dort tätigen Unternehmer ihren gesetzlichen Vorgaben nachkommen können. Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 bestimmt zunächst allgemein, dass der Anbieter der Online-Plattform dazu verpflichtet ist, seine Online-Schnittstelle so zu konzipieren und zu organisieren, dass die Unternehmer ihre Verpflichtungen hinsichtlich vorvertraglicher Informationen, Konformität und Produktsicherheit nach geltendem Unionsrecht erfüllen können. Hierzu zählen insbesondere die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und deren formale Anforderungen nach Art. 6, 8 Verbraucherrechte-RL, irreführende Unterlassungen nach Art. 7 UGP-RL, die Informationspflichten nach Art. 5, 6 E-Commerce-RL und die Pflicht zur Grundpreisangabe nach Art. 3 Preisangaben-RL (Erwägungsgrund 74 DSA).
Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass die Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen, Konformität und Produktsicherheitsinformationen nach geltendem Unionsrecht nachkommen können.
Zudem muss es dem Unternehmer nach Art. 31 Abs. 1 UAbs. 2 DSA möglich sein, den Namen, die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs nach der Marktüberwachungs-VO 2019/1020 angeben zu können.
Art. 31 Abs. 2 DSA bestimmt den Mindestinhalt, der über die Online-Schnittstelle des Anbieters der Online-Plattform bereitgestellt werden können muss. Hierzu zählen Informationen, die für eine klare und eindeutige Identifizierung der Produkte und Dienstleistungen erforderlich sind, Unternehmenszeichen wie die Marke und Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung im Einklang mit den Vorschriften des geltenden Unionsrechts über Produktsicherheit und Produktkonformität. Plattformanbieter müssen es den Unternehmern damit technisch ermöglichen, ihren unionsrechtlichen Informationspflichten nachkommen zu können.
(2) Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglichen, stellen sicher, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass Unternehmer zumindest Folgendes bereitstellen können:
a)die Informationen, die für eine klare und eindeutige Identifizierung der Produkte oder Dienstleistungen erforderlich sind, die den Verbrauchern in der Union über die Dienste der Anbieter beworben oder angeboten werden,
b)ein Zeichen zur Identifizierung des Unternehmers, etwa die Marke, das Symbol oder das Logo, und,
c)falls vorgeschrieben, die Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung im Einklang mit den Vorschriften des geltenden Unionsrechts über Produktsicherheit und Produktkonformität.
Art. 31 Abs. 3 sieht für Anbieter von Online-Plattformen die Pflicht vor, zu überprüfen, ob die Unternehmer die in Art. 31 Abs. 1, 2 genannten Informationen bereitgestellt haben, bevor sie ihnen gestatten, Produkte oder Dienstleistungen auf ihrer Plattform anzubieten, Art. 31 Abs. 3 S. 1. Hierzu müssen sich die Anbieter von betroffenen Online-Plattformen nach besten Kräften bemühen, zu prüfen, ob die Unternehmer, die ihre Dienste nutzen, die vollständigen Informationen im Einklang mit dem einschlägigen geltenden Unionsrecht auf ihre Online-Schnittstellen hochgeladen haben (Erwägungsgrund 74 DSA). Solange die Informationen nicht vollständig sind, dürfen die Anbieter der Online-Plattform ein Angebot der Produkte oder Dienstleistungen nicht ermöglichen (Erwägungsgrund 74 DSA).
Nachdem der Anbieter der Online-Plattform Unternehmern das Angebot gestattet hat, muss er stichprobenartig überprüfen, ob die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen als rechtswidrig eingestuft wurden, Art. 31 Abs. 3 S. 2. Hierzu muss er sich in angemessener Weise darum bemühen, stichprobenartig zu überprüfen, ob die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in amtlichen, frei zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, die in einem Mitgliedstaat oder in der Union verfügbar sind, als rechtswidrig eingestuft wurden.
(3) Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, bemühen sich nach besten Kräften darum, zu bewerten, ob solche Unternehmer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitgestellt haben, bevor sie diesen gestatten, ihre Produkte oder Dienstleistungen auf diesen Plattformen anzubieten. Nachdem er dem Unternehmer gestattet hat, Produkte oder Dienstleistungen auf seiner Online-Plattform anzubieten, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, bemüht sich der Anbieter, in angemessener Weise darum, stichprobenartig in einer amtlichen, frei zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Datenbank oder Online-Schnittstelle zu prüfen, ob die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen als rechtswidrig eingestuft wurden.
Art. 32 verpflichtet den Plattformanbieter dazu, darüber zu informieren, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung über seine Dienste angeboten wurde. In diesem Fall wird nach zwei Situationen unterschieden, nämlich dass dem Anbieter die Kontaktdaten der Verbraucher vorliegen, Art. 32 Abs. 1 DSA, und dass dem Anbieter die Kontaktdaten der Verbraucher nicht vorliegen, Art. 32 Abs. 2 DSA.
Wenn dem Marktplatz die Kontaktdaten der Verbraucher, die das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung über seine Dienste erworben haben, vorliegen, muss er sie über die Tatsache informieren, dass das Produkt oder die Dienstleistung rechtswidrig ist, die Identität des Unternehmers und die einschlägigen Rechtsbehelfe.
(1) Erhält ein Anbieter einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, unabhängig von den verwendeten Mitteln Kenntnis, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung von einem Unternehmer über seine Dienste Verbrauchern in der Union angeboten wurde, so informiert er – sofern ihm deren Kontaktdaten vorliegen – die Verbraucher, die das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung über seine Dienste erworben haben über Folgendes:
a)die Tatsache, dass das Produkt oder die Dienstleistung rechtswidrig ist
b)die Identität des Unternehmers und
c)die einschlägigen Rechtsbehelfe.
Die Pflicht nach Unterabsatz 1 gilt nur für den Erwerb von rechtswidrigen Produkten oder Dienstleistungen in den vergangenen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hat.
Wenn dem Anbieter der Online-Plattform die Kontaktdaten der Verbraucher, die das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung über seine Dienste erworben haben, nicht vorliegen, muss der Plattformanbieter die Informationen über das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung, die Identität des Unternehmers und die einschlägigen Rechtsbehelfe auf seiner Online-Schnittstelle öffentlich und leicht zugänglich machen, Art. 32 Abs. 2 DSA.
(2) Verfügt der Anbieter der Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, in der in Absatz 1 genannten Situation nicht über die Kontaktdaten aller betroffenen Verbraucher, so macht dieser Anbieter die Informationen über das rechtswidrige Produkt oder die rechtswidrige Dienstleistung, die Identität des Unternehmers und die einschlägigen Rechtsbehelfe auf seiner Online-Schnittstelle öffentlich und leicht zugänglich.
Auf nationaler Ebene sollen die Pflichten durch sog. „Koordinatoren für digitale Dienste“ durchgesetzt werden, Art. 49 ff. DSA. Für diese besteht die Befugnis, Geldbußen von bis zu 6 % des jährlichen Umsatzes zu verhängen. Entsprechende Vorschriften über Sanktionen bei Zuwiderhandlungen der Anbieter von Vermittlungsdiensten, die in ihre Zuständigkeit fallen, müssen die Mitgliedstaaten erlassen. Für Nutzer und bestimmte Institutionen sieht Art. 53 DSA die Möglichkeit vor, per Beschwerde auf Rechtsverstöße aufmerksam machen. Das deutsche Umsetzungsgesetz ist noch nicht verabschiedet. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat am 4.8.2023 seinen Referentenentwurf für ein Digitale-Dienste Gesetz vorgelegt.
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