Neue Kennzeichnungspflichten für Handys, Tablets, Kopfhörer und Co.

Ab 28.12.2024 gelten nach der FunkanlagenRL für bestimmte Produkte neue Kennzeichnungspflichten hinsichtlich eines möglicherweise enthaltenen Ladegeräts. U.a. bei Mobiltelefonen, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörern und kabellosen Lautsprechern muss dann ein Piktogramm dargestellt werden, ob im Lieferumfang ein Ladenetzteil enthalten ist. Ebenso muss mittels Piktogramm auf die Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile hingewiesen werden. Zudem besteht zukünftig die Pflicht, entsprechende Produkte ohne Ladenetzteil erwerben zu können, wenn die Möglichkeit besteht, die betroffenen Produkte auch zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben.

Hintergrund

Im Zuge der Einigung auf USB C und USB PD als zukünftigen Standard für Ladegeräte im Jahr 2022, wurden in die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU auch neue Informationspflichten aufgenommen, ob das Produkt ein Ladenetzteil enthält. Zudem muss auf die Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile hingewiesen werden. Darüber hinaus muss es möglich sein, das Produkt ohne Ladegerät zu erwerben.

Hierzu wurde mit der RL (EU) 2022/2380 die FunkanlagenRL geändert. Deutschland hat die entsprechenden Anpassungen mit dem Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze v. 6.5.2024 umgesetzt.

Welche Produkte werden erfasst?

Die neuen Vorgaben gelten für Funkanlagen nach Anhang Ia Teil 1 FunkanlagenRL. Erfasst werden danach

  • tragbare Mobiltelefone,
  • Tablets,
  • Digitalkameras,
  • Kopfhörer,
  • Headsets,
  • tragbare Videospielkonsolen,
  • tragbare Lautsprecher,
  • E-Reader,
  • Tastaturen,
  • Mäuse,
  • tragbare Navigationssysteme,
  • Ohrhörer und
  • Laptops.

Möglichkeit des Erwerbs ohne Ladenetzteil

Nach Art. 3a Abs. 1 FunkanlagenRL muss ein Wirtschaftsakteur Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit bieten, die entsprechenden Produkte ohne Ladenetzteil zu erwerben, wenn er die Möglichkeit anbietet, die betroffenen Produkte zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben. Diese Pflicht zur sog. Entbündelung gilt damit nicht nur gegenüber Verbrauchern. Von dem Begriff des Wirtschaftsakteurs werden sowohl Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler erfasst, Art. 2 Abs. 1 Nr. 16 FunkanlagenRL.

Diese Regelung wurde in § 4a Abs. 1 FuAG umgesetzt:

Bietet ein Wirtschaftsakteur Endnutzern die Möglichkeit an, die in § 4 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so hat der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern immer auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.

Kennzeichnung hinsichtlich eines enthaltenen Ladegeräts

Nach Art. 3a Abs. 2 FunkanlagenRL müssen Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu muss das Piktogramm nach Anhang 1a Teil III FunkanlagenRL verwendet werden. Werden erfasste Produkte im Fernabsatz vertrieben, muss das Piktogramm in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden.

Diese Regelung wurde in § 4a Abs. 2 FuAG umgesetzt:

Wird eine Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt, müssen die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang der Funkanlage enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand des zutreffenden Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III der Richtlinie 2014/53/EU kenntlich gemacht wird. Das Piktogramm ist gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzudrucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Im Fall des Fernabsatzes muss sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe befinden.

Nach Anhang Ia Teil 3 FunkanlagenRL muss das Piktogramm dabei das folgende Format aufweisen:

Piktogramm, wenn im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist Piktogramm, wenn im Lieferumfang der Funkanlage kein Ladenetzteil enthalten ist

Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z.B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Piktogramm kleiner oder größer dargestellt wird, müssen die Größenverhältnisse der Darstellung gewahrt bleiben. Die Vorgaben sind damit weniger streng als bei der Darstellung der Etiketten zum Energieverbrauch.

Etikett zu Ladeeigenschaften

Wenn Händler die betroffenen Produkte vertreiben, müssen sie das nach Anhang IA Teil IV FunkanlagenRL erforderliche Etikett bei einem Vertrieb über den Fernabsatz gut sichtbar und leserlich in der Nähe der Preisangabe darstellen, Art. 13 Abs. 2 UAbs. 3 lit. b FunkanlagenRL. Dieses Etikett enthält Informationen zu Ladefunktion des Produkts und zu kompatiblen Ladenetzteilen. Umgesetzt wurde diese Pflicht in § 14 Abs. 6 FuAG:

Wenn Händler Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 auf dem Markt bereitstellen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.

Das Etikett hat das folgende Format:

Etikett zu Ladefunktion und kompatiblen Ladenetzteilen

Anstelle der Buchstaben „XX“ ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben „YY“ ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil mindestens liefern muss, damit diese maximalen Ladegeschwindigkeit erreicht wird. Die Abkürzung „USB PD“ (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das Protokoll „USB PD“ regelt die schnellste Stromzufuhr vom Ladenetzteil zur Funkanlage ohne Verkürzung der Batterielebensdauer.

Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Etikett kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt. Die Abmessung „a“ in Nummer 1 dieses Teils beträgt auch bei Varianten mindestens 7 mm.

Zudem müssen die Händler sicherstellen, dass die Hersteller nach Art. 10 Abs. 8 UAbs. 3 FunkanlagenRL die Produkte mit dem entsprechenden Etikett versehen haben, Art. Art. 13 Abs. 2 UAbs. 3 lit. a FunkanlagenRL. Die Umsetzung dieser Vorgabe findet sich in § 14 Abs. 6 FuAG.

Wenn Händler Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 auf dem Markt bereitstellen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.

Ab wann gelten die neuen Vorgaben?

Die Mitgliedstaaten waren dazu verpflichtet, bis zum 28.12. 2023 die erforderlichen Umsetzungsvorschriften zu erlassen, um den Anforderungen der FunkanlagenRL nachzukommen. Die neuen Vorschriften müssen im Falle tragbarer Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbarer Videospielkonsolen, tragbarer Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbarer Navigationssysteme und Ohrhörer ab dem 28.12.2024 angewendet werden. Für Laptops gelten diese Vorgaben ab dem 28.4.2028. Deutschland hat die entsprechenden Anpassungen mit dem Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze v. 6.5.2024 umgesetzt.

Die neuen Vorgaben gelten nur für solche Produkte, die nach dem 28.12.2024 bzw. 28.4.2026 in Verkehr gebracht wurden. Wurden die entsprechenden Produkte vor diesen Daten in Verkehr gebracht, gelten diese neuen Anforderungen nicht, § 38 Abs. 2 FuAG:

Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.1 bis 1.12 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor dem 28. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen nach § 4 Absatz 4, den §§ 4a, 12 Absatz 7, nach § 14 Absatz 6 und § 20 Absatz 5 und 6 nicht erfüllen. Das gilt ebenso für Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.13 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor dem 28. April 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Unter „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt zu verstehen, Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 FunkanlagenRL bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 10 FuAG.

Fazit

Mit den neuen Vorgaben der FunkanlagenRL gelten ab 28.12.2024 die nächsten Informationspflichten. Vergessen Sie nicht, dass ab dem 13.12.2024 zudem die neue Produktsicherheitsverordnung gilt, die ebenfalls neue Vorgaben für Onlinehändler enthält. 

24.07.24