BGH: Angabe des 30-Tage-Bestpreises unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar

Preisvergleiche gehören zu den beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen. Hierbei muss jedoch die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Der BGH (Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 183/24) entschied nun, dass diese Angabe nach dem Gebot der Preisklarheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar erfolgen müsse.

Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises („4.44“) und eines weiteren klein gedruckten Preises („6.991“) sowie einer Preisermäßigung („-36 %“).

BGH, Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 183-24

Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe „6.99“ verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4.44“. Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 € und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.

Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das LG Amberg (Urt. v. 29.1.2024 – 41 HK O 334/23) hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das OLG Nürnberg (Urt. v. 24.9.2024 – 3 U 460/24) hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Werbung sei aufgrund einer Gesamtschau irreführend. Sie kombiniere eine Vielzahl von Preisinformationen (prozentuale Rabatthöhe, aktueller Preis, Streichpreis und niedrigster Preis der letzten 30 Tage). Sie stelle die Ermäßigung doppelt in Bezug auf den zuletzt verlangten Preis dar, während der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nur einmal und weniger deutlich angegeben wird. Der Fußnotentext („Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4.44 […]“) ist unklar und missverständlich. Der Verbraucher versteht ihn fälschlich so, dass der Preis von 6,99 € dem 30-Tage-Bestpreis entspreche, obwohl das Produkt zuvor bereits zu 4,44 € angeboten wurde. Die Formulierung „außer“ verwirre zusätzlich, da sie nahelegt, der Hinweis gelte gerade nicht für das beworbene Produkt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter sei. Die Entscheidung ist noch nicht im Volltext verfügbar, der BGH hat jedoch bereits eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Referenzpreises muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden

Der BGH stellte klar, dass es nicht ausreiche, den nach § 11 PAngV geforderten niedrigsten Preis in beliebiger Weise anzugeben. Aus dem in § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV geforderten Gebot der Preisklarheit ergebe sich vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen habe. Dieser Anforderung werde die Werbung nicht gerecht.

Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten ist deshalb unzulässig. 

09.10.25