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LG Stuttgart zu den Transparenzpflichten bei Bewertungen

Seit dem 28.5.2022 gelten mit § 5b Abs. 3 UWG neue Informationspflichten bei Bewertungen. Danach muss der Unternehmer darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben. Das LG Stuttgart (Urt. v. 3.2.2026 – 34 O 63/25 KfH) entschied nun, dass diese Informationspflicht bereits bei einer reinen Veröffentlichung von Bewertungen gelte – die Möglichkeit einer direkten Abgabe von Bewertungen oder die Möglichkeit eines Vertragsschlusses seien nicht erforderlich.

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, verlangt von der Beklagten Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung mit Kundenbewertungen auf deren Website sowie Zahlung einer Abmahnpauschale. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Hausverwaltungsgesellschaft. Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Website, auf der sie gegenüber Verbrauchern für die von ihr angebotenen Hausverwaltungsdienstleistungen warb, Kundenbewertungen („Kundenstimmen"). Informationen darüber, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die von ihr veröffentlichten Kundenbewertungen von Kunden stammen, die die Leistungen der Beklagten tatsächlich bereits in Anspruch genommen haben, stellte die Beklagte dem Verbraucher an dieser Stelle nicht zur Verfügung. Die Klägerin meint, die Beklagte verstoße gegen §§ 3, 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 5b Abs. 3 UWG. Aus § 5b Abs. 3 UWG folge eine Informationspflicht der Beklagten dahingehend, den Verbraucher darüber zu informieren, ob und wie sie in Bezug auf Kundenbewertungen, die sie auf ihrer Website zugänglich mache, sicherstelle, dass die Bewertungen von solchen Kunden stammten, die die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich erworben hätten. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Entscheidung veröffentlicht.

Das LG Stuttgart entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen. Die Beklagte verstoße gegen die Informationspflicht aus § 5b Abs. 3 UWG. Die Informationspflicht gelte bereits bei einer reinen Veröffentlichung von Bewertungen.

„Zugänglichmachen“ meint bereits Veröffentlichen

Das Gericht stellte klar, dass ein „Zugänglichmachen“ von Bewertungen bereits dann vorliege, wenn ein Unternehmer Bewertungen selbst auf seiner Website veröffentlicht. Es sei nicht erforderlich, dass Verbraucher Bewertungen technisch eigenständig einstellen können. Entscheidend sei allein, dass die Bewertung durch die Veröffentlichung für Dritte wahrnehmbar wird. Der Begriff des Zugänglichmachens umfasse daher sowohl Fälle, in denen der Unternehmer Bewertungen selbst einpflegt oder auswählt, als auch solche, in denen Verbraucher die Bewertungen einstellen – mit Ausnahme bloßer Verlinkungen auf externe Bewertungsseiten, die nicht erfasst seien. Hintergrund sei der Transparenzzweck der Vorschrift: Verbraucher sollen erkennen können, wie belastbar die präsentierten Meinungen Dritter sind, unabhängig davon, wie diese auf die Seite gelangen.

Die Beklagte hingegen war der Ansicht, ein „Zugänglichmachen" im Sinne von § 5b Abs. 3 UWG liege nicht vor, da sie es Verbrauchern nicht ermögliche, Bewertungen oder sonstige Veröffentlichungen auf deren Homepage einzustellen. 

Die Beklagte macht auf ihrer Website Bewertungen „zugänglich“. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt dieses Tatbestandsmerkmal nicht voraus, dass der Unternehmer den Verbrauchern technisch ermöglicht, Bewertungen selbstständig und direkt auf der Website einzustellen (etwa über ein Eingabeformular).

Ein „Zugänglichmachen“ liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer die Bewertung selbst auf seiner Internetseite anführt und veröffentlicht, wie vorliegend geschehen. Maßgeblich ist allein der Vorgang der Veröffentlichung, durch den die Bewertung für Dritte wahrnehmbar wird. (vgl. etwa Büscher, WRP 2022, 8; Seichter in: jurisPK-UWG, 6. Aufl., § 5b Rn. 71; Ritlewski in: BeckOK UWG, 29. Ed., § 5b Rn. 76).

Darüber hinaus ist es nicht notwendig, dass der Unternehmer es Verbrauchern ermöglicht, ihre Produktbewertungen in seine Webseite einzustellen. Diese von den Parteien in Anlehnung an die vom Landgericht Berlin verwendete Definition (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5b Rn. 4.3) hat den Fall im Blick, in dem der Unternehmer die Verbraucherbewertungen gerade nicht selbst einstellt . Auch in diesem Fall liegt ein „Zugänglichmachen“ vor (in Abgrenzung zu dem Fall, in dem ein Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucherbewertungen, die von Dritten veröffentlicht worden sind, verweist, so jedenfalls BT-Drucks 19/27873, S. 36f.). Hierauf ist der Begriff des „Zugänglichmachens“ jedoch nicht beschränkt, wie sich schon aus dem allgemeinen Sprachverständnis ohne weiteres ergibt. Die Vorschrift soll Transparenz über die Authentizität von Bewertungen schaffen. Auch in den Fällen, in denen der Unternehmer Bewertungen, händisch einpflegt oder auswählt, wird dem Verbraucher eine Meinung Dritter präsentiert, deren Belastbarkeit er einschätzen können muss.

Vertragsschluss nicht erforderlich

Zudem versuchte sich die Beklagte damit zu verteidigen, dass eine unmittelbare Bestellung der angebotenen Dienstleistung der Beklagten alleine über die Homepage der Beklagten nicht möglich sei. Das LG Stuttgart stellte jedoch klar, dass §5b Abs.3 UWG keine Einschränkung darauf enthalte, dass eine Informationspflicht nur dann besteht, wenn ein unmittelbarer Vertragsabschluss möglich ist. Anders als §5b Abs.1 UWG knüpfe die Norm ausschließlich an das Zugänglichmachen von Bewertungen an, nicht an eine Abschlussmöglichkeit. Auch die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2019/2161 enthalte keine solche Begrenzung.

Zudem verwies das Gericht auf eine Entscheidung des LG Berlin, dass entschieden hatte, dass für den Zeitpunkt der Informationsübermittlung darauf abzustellen sei, wann der Verbraucher die Information benötigt. Im dort entschiedenen Fall war ein sofortiger Vertragsschluss möglich, weshalb die Information unmittelbar in der Produktbeschreibung und nicht erst in den AGB erfolgen musste. Die Pflicht entfalle jedoch nicht, wenn ein sofortiger Vertragsschluss – wie hier – gar nicht möglich ist. Entscheidend sei, wann die Information für die jeweilige geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers relevant ist, etwa bei der Kontaktaufnahme oder Informationsbeschaffung, so das LG Stuttgart. Die Beklagte habe diese erforderliche Information jedoch zu keinem Zeitpunkt bereitgestellt – weder bei den veröffentlichten Bewertungen selbst noch an anderer Stelle.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Bewertungen keinerlei Informationen darüber bereitstellt, ob und wie eine Prüfung der Echtheit erfolgt.

Der Verstoß entfällt nicht deshalb, weil über die Website der Beklagten kein direkter Vertragsabschluss möglich ist oder weil – wie die Beklagte meint – vor einer Beauftragung in der Regel ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erforderlich ist.

Der Wortlaut des § 5b Abs. 3 UWG enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die Informationspflicht nur besteht, wenn ein direkter Vertragsabschluss („Bestell-Button“) möglich ist. Anders als etwa § 5b Abs. 1 UWG („Aufforderung zum Kauf“), der an die Möglichkeit, das Geschäft abzuschließen, anknüpft, stellt § 5b Abs. 3 UWG allein auf das Zugänglichmachen von Bewertungen ab. Auch die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2019/2161 enthält keine solche Einschränkung.

Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 29.08.2024 (LG Berlin II, Urteil vom 29.08.2024 – 52 O 254/23 –, Rn. 32, juris). Das Landgericht Berlin hat dort ausgeführt, dass für den Zeitpunkt der Informationsübermittlung darauf abzustellen sei, wann der Verbraucher die Information benötigt. Im dortigen Fall (App-Store) war ein sofortiger Vertragsschluss möglich, weshalb die Information unmittelbar in der Produktbeschreibung und nicht erst in den AGB erfolgen musste.

Aus diesem Rechtssatz lässt sich jedoch kein Umkehrschluss ziehen, dass bei fehlender Möglichkeit zum sofortigen Vertragsschluss gar keine Information erteilt werden müsse. Vielmehr muss die Information dann erteilt werden, wenn sie für die dann anstehende geschäftliche Entscheidung (hier: Kontaktaufnahme, Informationsgewinnung) relevant ist.

Die Beklagte hat jedoch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, ob und wie sie sicherstellt, dass die von ihr veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die ihre Dienstleistung tatsächlich genutzt haben. Weder findet sich ein diesbezüglicher Hinweis im Zusammenhang mit der veröffentlichten Kundenbewertung selbst, noch an anderer Stelle oder erteilt die Beklagte diese Information zu einem späteren Zeitpunkt.

Transparenzpflicht ist wesentlich

Die Information darüber, ob Bewertungen geprüft wurden, sei eine wesentliche Information im Sinne von §5a Abs.1 UWG.

Bei der vorenthaltenen Information handelt es sich gem. § 5b Abs. 3 UWG um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Verbraucher messen Bewertungen eine hohe Bedeutung bei. Das Wissen darüber, ob Bewertungen geprüft sind oder ungeprüft auch von Dritten stammen könnten, ist geeignet, das Verhalten des Verbrauchers maßgeblich zu beeinflussen. Wer weiß, dass Bewertungen ungeprüft sind, wird diesen weniger Vertrauen schenken und das Angebot der Beklagten möglicherweise kritischer prüfen oder von einer Kontaktaufnahme absehen (vgl. BT-Drucks. 19/27873, S. 36f.).

Fazit

Die Entscheidung des LG Stuttgart zeigt noch einmal: Wer mit Kundenbewertungen wirbt, muss Transparenz über deren Echtheit gewährleisten – und zwar unabhängig von der Möglichkeit zur direkten Abgabe einer Bewertung oder der Möglichkeit eines sofortigen Vertragsschlusses.

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03.03.26