In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Das Widerrufsrecht zählt zu den zentralen Verbraucherrechten im Fernabsatz. Für Unternehmen stellt sich jedoch häufig die Frage, wo die Grenze zwischen zulässiger Rechtsausübung und missbräuchlichem Verhalten verläuft. Der EuGH (Urt. v. 5.3.2026 – C‑564/24) stellte nun bestimmte Kriterien auf, unter denen die Geltendmachung des Widerrufsrechts missbräuchlich sein könne. Zudem stellte er klar, dass der Fernabsatzcharakter eines Vertrags auch dann bestehen bleibe, wenn der Verbraucher beim Abschluss durch einen Dritten unterstützt wurde, und dass ergänzende, ausschließlich per Fernkommunikation geschlossene Nachtragsvereinbarungen eigenständige Fernabsatzverträge sein können.
Eine Verbraucherin schloss über einen von ihr beauftragten Architekten, der den Kontakt herstellte und auf Vertragsinhalte einwirkte, einen Vertrag mit einer Gerüstbaufirma. Der Architekt entwarf einen Vertrag und übersandte beiden Parteiendiesen Entwurf per E‑Mail. Eine Belehrung darüber, dass die Verbraucherin zum Widerruf des Vertrags berechtigt sei, enthielt der Entwurf nicht. Die Dienstleistung (Auf‑ und Abbau sowie Bereitstellung eines Gerüsts über mehrere Monate) wurde vollständig erbracht. Nach Abschluss der Arbeiten erklärte die Verbraucherin den Widerruf und verlangte Rückzahlung der Vergütung. Der Unternehmer berief sich auf die vollständige Leistungserbringung und machte missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts geltend.
Das KG setzte das Verfahren aus. Der EuGH sollte klären, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, obwohl der Kontakt nicht unmittelbar zwischen Verbraucher und Unternehmer hergestellt wurde, sondern durch einen vom Verbraucher beauftragten Dritten. Eine weitere Vorlagefrage betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 7 VRRL dahingehend, ob eine Nachtragsvereinbarung, die ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, als Fernabsatzvertrag einzustufen ist, obwohl der Hauptvertrag selbst kein Fernabsatzvertrag war. Zudem möchte das KG die Frage beantwortet wissen, ob ein Widerruf rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn der Verbraucher die Dienstleistung bereits vollständig in Anspruch genommen hat.
Der EuGH entschied, dass es für die Einstufung eines Vertrags als Fernabsatzvertrag ohne Bedeutung sei, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat. Werde eine nachträgliche Zusatzvereinbarung ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen, könne diese selbständig einen Fernabsatzvertrag darstellen – selbst wenn der ursprüngliche Vertrag keiner war. Zudem entschied der EuGH, dass das Widerrufsrecht nicht missbräuchlich ausgeübt werden dürfe. Dies sei dann der fall, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.
Das KG möchte mit seinen ersten beiden, zusammen zu behandelnden Fragen geklärt wissen, ob Art. 2 Nr. 7 VRRL dahin auszulegen sei, dass für die Einordnung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als Fernabsatzvertrag maßgeblich ist, ob der Verbraucher beim Abschluss des Vertrags durch einen von ihm gewählten Unternehmer unterstützt wurde, der den Kontakt zum Vertragsunternehmer hergestellt und auf wesentliche Vertragsinhalte Einfluss genommen hat.
Der EuGH stellt klar, dass die Unterstützung eines Verbrauchers durch einen Unternehmer weder die strukturell unterlegene Position des Verbrauchers gegenüber dem Vertragspartner verändere noch seine Eigenschaft als Verbraucher berühre. Dies gelte selbst dann, wenn der unterstützende Unternehmer den Kontakt zum Vertragspartner hergestellt und auf die Vertragsinhalte Einfluss genommen habe. Die Verbrauchereigenschaft sei objektiv zu bestimmen und unabhängig von Kenntnissen oder Informationsstand des Betroffenen; die Einschaltung eines professionellen Helfers verleihe dem Vertrag keinen gewerblichen Charakter.
Der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), der dem Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 entspricht, hat objektiven Charakter und ist unabhängig von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 8. Mai 2025, Pielatak, C‑410/23, EU:C:2025:325, Rn. 36).
Im Rahmen der Prüfung, ob die betreffende Person als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 eingestuft werden kann, muss das nationale Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls – insbesondere die Art der Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des in Rede stehenden Vertrags ist – berücksichtigen, die belegen können, zu welchem Zweck die Ware oder Dienstleistung erworben wird (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass es wissen möchte, ob es für die Einstufung von JK als Verbraucherin von Bedeutung ist, dass sie von einem anderen Unternehmer ihrer Wahl, im vorliegenden Fall einem Architekten, unterstützt wurde, der auf wesentliche Teile des Inhalts des in Rede stehenden Vertrags Einfluss genommen hat.
Insoweit ist zum einen, wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Umstand, dass ein Verbraucher wie im Ausgangsverfahren von einem Unternehmer, im vorliegenden Fall einem Architekten, bei der Anbahnung und dem Abschluss eines Vertrags zwischen diesem Verbraucher und einem anderen Unternehmer unterstützt wurde, nicht geeignet, die oben in Rn. 44 genannte unterlegene Position des Verbrauchers gegenüber dem anderen Unternehmer in Frage zu stellen, und dies selbst wenn der Unternehmer, der ihn unterstützt hat, den Kontakt zwischen ihm und dem anderen Unternehmer angebahnt und auf den Inhalt des Vertrags Einfluss genommen hat.
Zum anderen ist, wie oben in Rn. 45 ausgeführt, der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass er objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt. Somit ist der Umstand, dass eine solche Person von einem Unternehmer unterstützt wurde, weder geeignet, ihre Verbrauchereigenschaft in Frage zu stellen, noch bedeutet dies im Übrigen, dass dem betreffenden Vertrag ein gewerblicher oder beruflicher Zweck beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Costea, C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21 und 25 bis 27). […]
Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.
Die dritte Vorlagefrage betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 7 VRRL dahingehend, ob eine Nachtragsvereinbarung, die ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, als Fernabsatzvertrag einzustufen ist, obwohl der Hauptvertrag selbst kein Fernabsatzvertrag war. Der EuGH stellt klar, dass eine Nachtragsvereinbarung, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, als eigenständiger Fernabsatzvertrag gelten könne, selbst wenn der Hauptvertrag kein Fernabsatzvertrag war. Entscheidend sei allein, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 7 VRRL für die Ergänzungsvereinbarung selbst erfüllt sind. Seien diese Voraussetzungen gegeben und betreffe die Vereinbarung nur untergeordnete zusätzliche Leistungen, sei sie als Fernabsatzvertrag einzustufen.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie 2011/83 einen „akzessorischen Vertrag“ als einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden, definiert.
Insoweit bestimmt Art. 15 der Richtlinie 2011/83, wie sich die Ausübung des Rechts auf Widerruf eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf akzessorische Verträge auswirkt.
Allerdings sieht die Richtlinie 2011/83 keine spezifischen Regeln dafür vor, ob eine Vereinbarung zur Änderung eines anderen Vertrags, dessen rechtliche Einstufung als Fernabsatzvertrag ausgeschlossen worden ist, rechtlich als Fernabsatzvertrag einzustufen ist. [...]
Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das KG wollte zudem wissen, ob die VRRL dahin auszulegen sei, dass ein Unternehmer einem Verbraucher eine missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts entgegenhalten könne, wenn dieser den Widerruf erst nach Ablauf der verlängerten Widerrufsfrist gemäß Art. 10 Abs. 1 VRRL erkläre und die nicht rückerstattbaren Leistungen bereits vollständig erbracht worden seien.
Der EuGH führte hierzu aus, dass unionsrechtlicher Schutz nicht so weit reichen dürfe, dass betrügerische oder missbräuchliche Inanspruchnahmen unionsrechtlicher Vorteile ermöglicht würden. Ein Missbrauch setze nach ständiger Rechtsprechung sowohl ein objektives Element (Ziel der Regelung werde trotz formaler Voraussetzungen verfehlt) als auch ein subjektives Element (Absicht, sich Vorteile durch künstlich geschaffene Umstände zu verschaffen) voraus.
Daher ist zu prüfen, ob sich der Unternehmer in dem Fall, dass ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag wie JK während der gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 verlängerten Widerrufsfrist zu einem Zeitpunkt widerruft, zu dem der Unternehmer aufgrund dieses Vertrags bereits Leistungen erbracht hat, die nicht zurückerstattet werden können, auf die Missbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher berufen kann.
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung der Unionsregelung nicht so weit reichen kann, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 282).
Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Voraussetzungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285).
Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 286). […]
Zum Vorliegen eines oben in Rn. 70 genannten objektiven Elements, das auf eine missbräuchliche Praxis hindeutet, ist festzustellen, dass die Richtlinie 2011/83, wie aus ihrem Art. 1 im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7 hervorgeht, bezweckt, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert werden. Die Richtlinie zielt somit darauf ab, dass die Verbraucher in den Genuss eines weitreichenden Schutzes kommen, indem ihnen insbesondere bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmte Rechte, darunter das Widerrufsrecht, gewährt werden. Der Unionsgesetzgeber wollte verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationstechniken zu einer Verringerung der dem Verbraucher bereitgestellten Informationen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34 und 35).
Der EuGH hat zudem klargestellt, dass der bloße Umstand, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht erst gegen Ende der verlängerten Widerrufsfrist ausübe, nicht ausreiche, um eine missbräuchliche Praxis zu begründen. Im konkreten Fall könne jedoch ein objektives Missbrauchselement vorliegen, da der Vertrag auf einem vom Verbraucher – über seinen Verhandlungsgehilfen – selbst entworfenen und vom Unternehmer unverändert übernommenen Vertragsentwurf beruhe. Unter solchen Umständen erscheine es möglich, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht den verbraucherschützenden Zielen der Richtlinie entspreche. Das nationale Gericht müsse daher prüfen, ob zusätzlich ein subjektives Element vorliege, etwa eine gezielte Wahl des Widerrufszeitpunkts, um die voll erbrachte Leistung nutzen zu können, ohne hierfür zahlen zu müssen.
Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Bezug auf das in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Widerrufsrecht entschieden, dass ein Unternehmer, wenn er dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie genannten Informationen nicht erteilt hat und dieser beschließt, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags zu widerrufen, zwecks Abschreckung von einem Verstoß gegen die ihm nach der Richtlinie gegenüber dem Verbraucher obliegenden Pflichten diesem keine missbräuchliche Ausübung seines Widerrufsrechts vorwerfen kann, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (Urteile vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20, EU:C:2021:736, Rn. 126 und 127, sowie vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 289 und 290).
Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bloße Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 gegen Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist ausübt, für sich genommen ausreicht, um den Nachweis eines solchen objektiven Elements zu erbringen.
Im vorliegenden Fall hat der Verbraucher jedoch nicht nur sein Widerrufsrecht gegen Ende der um zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängerten Frist ausgeübt, sondern wurde, wie oben in Rn. 52 ausgeführt und wie auch der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge im Wesentlichen hervorgehoben hat, zudem der Vertrag auf der Grundlage eines Entwurfs geschlossen, der in alleiniger Verantwortung des Verbrauchers durch einen Verhandlungsgehilfen seiner Wahl sowie entsprechend dessen Vorgaben für die von dem Unternehmer erwarteten konkreten Leistungen erstellt und anschließend von diesem Unternehmer unverändert unterschrieben wurde.
In einem solchen Fall erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den oben in Rn. 73 genannten Zielen entspricht.
Diese Umstände sprechen für die – letztlich vom vorlegenden Gericht zu treffende – Feststellung, dass ein objektives Element vorliegt, das auf eine missbräuchliche Praxis seitens des Verbrauchers, der den Fernabsatzvertrag widerruft, im vorliegenden Fall JK, hindeutet.
Sollte dies der Fall sein, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob ein subjektives Element, bei dem es sich trotz der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel um eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis im Sinne der oben in den Rn. 69 und 70 angeführten Rechtsprechung handelt, seitens des Verbrauchers vorliegt. Insoweit können Anhaltspunkte von Bedeutung sein, die darauf hindeuten, dass der Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts vom Verbraucher absichtlich allein zu dem Zweck gewählt wurde, um den vollen Nutzen aus der vom Unternehmer vollständig oder fast vollständig erbrachten Leistung ziehen zu können, ohne hierfür als Gegenleistung irgendeine Vergütung zu schulden.
Der EuGH hat klargestellt, dass der Fernabsatzcharakter eines Vertrags auch dann bestehen bleibt, wenn der Verbraucher beim Abschluss durch einen Dritten unterstützt wird. Ergänzende Vereinbarungen, die ausschließlich per Fernkommunikation geschlossen werden, können zudem eigenständige Fernabsatzverträge sein. Gleichzeitig betont das Gericht, dass das Widerrufsrecht nicht schrankenlos gilt: Ein Widerruf könne missbräuchlich sein, wenn der Verbraucher vollständig erbrachte, nicht rückerstattbare Leistungen gezielt ausnutzt.
Ein Missbrauch komme unter zwei Voraussetzungen in Betracht: Erforderlich ist zunächst eine Gesamtheit objektiver Umstände, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Voraussetzungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Hinzu treten muss ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen in künstlicher Weise herbeigeführt werden.