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OLG Hamm: Paketabgabe beim Nachbarn ist zulässig

Ist der Empfänger einer Lieferung nicht erreichbar, werden Pakete oft beim Nachbarn abgegeben. In den AGB nahezu aller Versanddienstleister sind entsprechende Klauseln enthalten, die eine solche Ersatzzustellung regeln. Das OLG Hamm (Urt. v. 5.2.2026 – I-13 UKl 9/25) entschied nun, dass die entsprechende Klausel in den AGB der Deutschen Post AG zulässig sei.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen vzbv klagte gegen die entsprechende Klausel und verlangte Unterlassung. Die beanstandete Klausel lautete wie folgt:

„4. Leistungen von DHL

3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro.]

Ersatzempfänger sind:

[(..)]

3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern

  • den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind;
  • […]“

Der vzbv bemängelte nicht die Ersatzzustellung als solche, sondern die zu unbestimmte Formulierung der annahmeberechtigten Person, die für Unsicherheit sorge.

Das OLG Hamm hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, das Gericht hat bisher nur eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Nach Auffassung des Gerichts halte die Klausel zur Ersatzzustellung einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die angegriffene AGB-Klausel zu erkennen.

 

06.02.26