In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Die Liste der Pflichtinformationen, die beim Verkauf von Lebensmitteln im Fernabsatz angegeben werden müssen, ist lang. Nach Art. 14 LMIV müssen sie auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Das LG Darmstadt (Urt. v. 3.12.2024 – 20 O 36/24) entschied, dass die bloße Darstellung des Produktetiketts auf einem Produktbild in kleiner Schrift, die nur durch Zoomfunktion erkennbar ist, nicht genüge, um die Pflichtinformationen darzustellen.
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung gewerblicher Interessen und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs ist. Zu seinen Mitgliedern zählen bundesweit tätige Lebensmittelfilialisten.
Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite das Produkt „S. Grüne Peperoni in Salzlake – Körpe Biber Tursusu 680g“. In der Produktbeschreibung fehlten Angaben zum Abtropfgewicht, zum Zutatenverzeichnis, zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie zur Nährwertdeklaration. Das Abtropfgewicht war lediglich auf dem Produktetikett in kleiner Schrift enthalten und nur durch Zoomfunktion erkennbar.
Das LG Darmstadt entschied, dass die Beklagte gegen die LMIV verstoßen habe. Die Pflichtinformationen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung gestellt werden. Eine Bereitstellung erst bei Lieferung genüge nicht. Die Angabe müsse gemäß Art. 13 LMIV an gut sichtbarer Stelle deutlich und gut lesbar erfolgen. Die bloße Darstellung auf dem Produktetikett in kleiner Schrift, die nur durch Zoomfunktion erkennbar ist, genüge diesen Anforderungen nicht.
Art. 14 Abs. 1 LMIV bestimmt für den Fernabsatz Folgendes:
(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:
a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;
b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte gegen Art. 9 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV verstoßen habe. Die genannten Pflichtinformationen – Zutatenverzeichnis, Name/Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie die Nährwertdeklaration – müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stehen. Eine Bereitstellung erst bei Lieferung genügt nicht.
In dem Internetauftritt der Beklagten fehlt unstreitig entgegen Art. 9 LMIV das Verzeichnis der Zutaten, der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens sowie die Nährwertdeklaration. Diese Informationen sind gem. Art. 14 I a LMIV vor dem Kaufvertragsabschluss zur Verfügung zu stellen und nicht erst nach dem Art. 14 I b zum Zeitpunkt der Lieferung.
Nach der Grundregel des Art. 13 Abs. 1 LMIV müssen die Pflichtinformationen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar angebracht werden. Dies war bei der Beklagten nicht für alle Pflichtinformationen der Fall. Das Abtropfgewicht war nur auf einem Produktbild erkennbar und dort nur unter Verwendung der Zoom-Funktion. Eine solche Darstellung widerspreche gerade dem Sin und Zweck der Vorschrift.
Die Beklagte hat entgegen Art. 9 i.V.m. Art. 14 I a LMIV auch nicht die Nettofüllmenge des Lebensmittels (Abtropfgewicht) entsprechend Art. 13 LMIV an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar angebracht. Gemäß Art. 9 I e, Art. 23 I, III LMIV i.V.m. Anh. IX, Ziff. 5 und § 5 I FpackV ist das Abtropfgewicht anzugeben, wenn sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit befindet. Dies ist bei dem beworbenen Produkt S. Grüne Peperoni in Salzlake gegeben.
Die Angabe des Abtropfgewichts auf der Abbildung des Produkts erfüllt die genannten Anforderungen nicht. So wird das Abtropfgewicht nicht in der hervorgehobenen Beschreibung des Produktes mit der Angabe eines Gewichts von 680 g genannt. Auf der Abbildung des Etiketts ist die Aufschrift „Abtropfgewicht“ aufgrund der Größe der gesamten Abbildung und des kleinen Schriftbildes nicht an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und lesbar, sondern bedarf es vielmehr größerer Anstrengungen des Verbrauchers durch Verwendung einer Zoom Funktion, den Begriff Abtropfgewicht überhaupt zu erkennen. Zu derartigen Maßnahmen soll der Verbraucher aber nach dem Inhalt sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerade nicht angehalten werden.
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