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LG Karlsruhe: „Bestellung aufgeben“ als Bestellbutton unzulässig

Die durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am13.6.2014 europaweit eingeführte Button-Lösung gilt in Deutschland bereits seit August 2012. Das Gesetz schreibt vor, dass der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Das LG Karlsruhe (Urt. v. 15.1.2026 – 13 O 25/25 KfH) entschied, dass die Formulierung „Bestellung aufgeben“ nicht genüge. Zudem ging es um die Verletzung weiterer Informationspflichten.

Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden auf der ganzen Welt. Sie bietet in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Verbrauchern auf ihrer Website www.star-link.com den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die Nutzung eines satellitenbasierten Internetzugangs („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese Nutzung erforderlichen Hardware an. Auf ihrer Website bietet die Beklagte Verbrauchern den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung ihres Internetdienstes u.a. im Tarif „Privathaushalt“ zu einem monatlichen Entgelt von 50,00 € zusammen mit der hierzu erforderlichen Hardware zu einem Preis von372,00 € (inkl. 23,00 € Versandkosten) zum Kauf an, und zwar bis zum Frühjahr2025.

Auf der abschließenden Bestellseite gab der Verbraucher seine verbindliche Vertragserklärung durch Anklicken der Schaltfläche „Bestellung Aufgeben“ ab. Eine Belehrung des Verbrauchers über dessen gesetzliches Widerrufsrecht erfolgte im Rahmen des Bestellprozesses nicht. Zur Kündigung des entgeltlichen Abonnementvertrags über die Nutzung des angebotenen Internetdienstes hieß es in den „Starlink Servicebedingungen“, dass die Kündigung durch Deaktivierung der monatlichen Zahlung im Kundenkonto des Verbrauchers erfolgen könne. Der Kläger, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, sah hierin Verstöße gegen das Vorhalten der Pflichtinformationen zum Diensteanbieter nach § 5 DDG, gegen die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB, gegen die Buttonlösung nach § 312jBGB und den Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Das Gericht hatte am 1.7.2025 ein Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Einspruch.

Das LG Karlsruhe entschied nun, dass dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen. Die Beklagte haben gegen § 5 Abs. 1 DDG, § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 14 EGBGB, §312j Abs. 3 BGB und gegen § 312k BGB verstoßen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Entscheidung veröffentlicht.

Verstoß gegen § 5 DDG

Die Beklagte habe gegen §5 DDG verstoßen, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Anbieterinformationen nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar waren. Sie waren über mehrere Klicks verteilt und teils gar nicht vorhanden.

Die Beklagte hat in der früheren Fassung ihrer Internetseiten dem Verbraucher wesentliche Informationen i.S.v. §§ 5a Abs. 1,5b Abs. 4 UWG vorenthalten, indem sie gar nicht über ihren gesetzlichen Vertreter informiert und die übrigen Pflichtinformationen gemäß § 5 Abs. 1 DDG durch das Erfordernis jeweils mehrerer Klicks so versteckt hat, dass der Verbraucher auf verschiedenen Wegen zu den einzelnen Teil-Informationen gelangen musste. Damit waren die Informationen teilweise nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar i.S.v. § 5 Abs. 1 DDG (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott,50. Ed. 1.11.2025, DDG § 5 Rn. 15). Ein Nutzer darf in der Regel nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen, die auf der Zielseite dann an einem gemeinsamen Ort aufzuführen sind (vgl. BeckOKInfoMedienR/Ott, 50. Ed. 1.11.2025, DDG § 5 Rn. 15, 22 m.w.N.).

Kein Zusammenhang zwischen Pflichtinformationen und Bestellbutton

Zudem habe die Beklagte nicht die Vorgaben des § 312j Abs. 2 BGB beachtet. Danach müssen die Pflichtinformationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.

Nach der Vorschrift des § 312j Abs. 2 BGB, die eine Marktverhaltensregelung darstellt, ist verlangt, dass die zu gebenden Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen sind. Es ist also ein zeitlicher und räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button erforderlich (RegE, BT-Drs. 17/7745, 10f.; BGH, Beschluss vom 28.11.2019 – I ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413; OLG München, Urteil vom 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 22 f.). Daran hat es hier gefehlt, so dass der Unterlassungsanspruch bereits unter diesem Gesichtspunkt gegeben ist.

Unzureichende Buttonbeschriftung

Das Gericht stellte klar, dass der Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 S. 3 BGB mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein müsse. Dieser Anforderung genüge die Bezeichnung „Bestellung aufgeben“ nicht. Dem Durchschnittsverbraucher möge klar sein, dass das Aufgeben einer Bestellung einer Zahlungspflicht auslöse. Das Gericht verwies jedoch auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der sich die Zahlungspflicht des Verbrauchers ausdrücklich aus der Beschriftung ergeben müsse und die Begleitumstände des Bestellvorgangs hierbei nicht zu berücksichtigen seien.

Die frühere Gestaltung des Bestell-Buttons mit den Worten „Bestellung Aufgeben“ [sic] genügte nicht den Anforderungen aus der Marktverhaltensregelung des § 312j Abs. 3 BGB, wonach diese Schaltfläche gutlesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (vgl.MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 28 m.w.N.). Zwar mag für den Durchschnittsverbraucher aus den Worten „Bestellung aufgeben“ in Zusammenschau mit der Aufstellung der Kosten unmittelbar oberhalb der Schaltfläche erkennbar sein, dass das Aufgeben der Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch bei der Prüfung ausschließlich auf die Beschriftung der Schaltfläche abzustellen (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21 Fuhrmann-2, NJW 2022, 1439). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB.

Fehlender Kündigungsbutton

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse eingeführt. Nach § 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Auf der Website der Beklagten fand sich gar kein Kündigungsbutton. Die Beklagte versuchte vergeblich, sich mit dem Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 3 Nr. 2DDG zu verteidigen.

Die Marktverhaltensregelung des § 312k Abs. 2 BGB ist mit Unionsrecht vereinbar. Einer Vorlage nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Auf die klägerseits zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2024– 20 UKl 3/23, juris Rn. 12 m.w.N.) kann verwiesen werden.

Dem begehrten Verbot steht auch nicht das für Anbieter von digitalen Diensten geltende Herkunftslandprinzip entgegen. Zwar wird nach § 3 Abs. 2 DDG der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 dieser Vorschrift nicht eingeschränkt. Darin ist in richtlinienkonformer Auslegung ein sachrechtliches Beschränkungsverbot zu erblicken (BGH GRUR 2012,850 Rn. 25 ff. – www.rainbow.at II; GRUR 2017, 397 Rn. 37 – World of WarcraftII; Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, Einleitung UWG Rn. 5.9).

Hier greift aber bereits die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 DDG geregelte Bereichsausnahme vom Herkunftslandprinzip ein, da Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge betroffen sind (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3 Rn. 27m.w.N.). Ob zudem im konkreten Fall eine zugelassene Einschränkung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1. c), Ziff. 2. DDG vorliegt (vgl.Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3 Rn. 35-41), kann dahinstehen.

Im Streitfall stand überhaupt keine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung. Ob eine vorherige Anmeldung im Benutzerkonto zumutbar wäre (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB §312k Rn. 15 mit Fn. 22), muss daher nicht entschieden werden.

 

02.02.26