Die durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am 13.6.2014 europaweit eingeführte Button-Lösung gilt in Deutschland bereits seit August 2012. Das Gesetz schreibt vor, dass der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Der EuGH (Urt. v. 7.4.2022 – C-249/21) entschied nun, dass sich die Zahlungspflicht des Verbrauchers ausdrücklich aus der Beschriftung ergeben müsse und die Begleitumstände des Bestellvorgangs hierbei nicht zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin betreibt ein Hotel, das u.a. über booking.com Zimmer vermietet. Der Beklagte buchte über diese Website vier Zimmer. Er klickte auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf eine Schaltfläche mit den Worten „Buchung abschließen“. Zum gebuchten Termin erschein der Beklagte nicht. Die Klägerin stellte ihm Stornierungskosten i.H.v. 2.400 € in Rechnung, die er ebenfalls nicht beglich. Daraufhin klagte die Hotelbetreiberin vor dem AG Bottrop auf Zahlung. Das Gericht setzte das Verfahren jedoch aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 VRRL dahin auszulegen sei, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung entspricht, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sind.
Der EuGH entschied, dass sich die Zahlungspflicht des Verbrauchers aus der Beschriftung des Buttons selbst ergeben müsse und die Begleitumstände des Bestellvorgangs hierbei nicht zu berücksichtigen seien.
Der EuGH hob zunächst die Pflichten des Unternehmers nach Art. 8 Abs. 2 VRRL hervor, der in Deutschland durch § 312j BGB umgesetzt wurde.
Im Hinblick auf diesen Zweck erlegt Art. 8 der Richtlinie 2011/83 dem Unternehmer eine Reihe formaler Anforderungen bei Fernabsatzverträgen auf, wie sich aus der Überschrift dieser Bestimmung ergibt. So sieht Art. 8 Abs. 2 verschiedene Verpflichtungen des Unternehmers vor, wenn der Fernabsatzvertrag wie im Ausgangsverfahren auf elektronischem Wege geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83 muss der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, e, o und p dieser Richtlinie genannten Informationen hinweisen, die im Kern die wesentlichen Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, den Gesamtpreis, die Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen des Verbrauchers betreffen.
Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Gemäß dieser Bestimmung muss, wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.
Der Unternehmer müsse dem Verbraucher im Falle eines Fernabsatzvertrags, der auf elektronischem Wege geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, zum einen die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen. Zum anderen müsse er ihn ausdrücklich darüber informieren, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Information über die Zahlungspflicht müsse entsprechend den Anforderungen der VRRL erfolgen:
Was letztere Verpflichtung betrifft, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83, dass die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Zwar wird in dieser Bestimmung die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ angeführt, aus ihrem Wortlaut geht aber auch hervor, dass es sich bei dieser Formulierung um ein Beispiel handelt und die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, dem Unternehmer die Verwendung jeder anderen entsprechenden Formulierung zu gestatten, sofern diese im Hinblick auf die Begründung dieser Verpflichtung eindeutig ist.
In diesem Rahmen stehe es den Unternehmern frei, eine Formulierung ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift gehe eindeutig hervor, dass die Begleitumstände des Vertragsschlusses nicht zu berücksichtigen seien, sondern sich die Zahlungspflicht des Verbrauchers allein aus der Beschriftung des Buttons ergeben müsse. Dem Schutzzweck der VRRL, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen, liefe es zuwider, wenn er eine Zahlungspflicht zusätzlich aus den Begleitumständen ableiten müsse.
Im Übrigen geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Begriff „ausdrücklich“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83 ebenso klar hervor, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Formulierung gekennzeichnet sein muss, so dass – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils – allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. […]
Diese Auslegung wird auch durch den mit der Richtlinie 2011/83 verfolgten Zweck bestätigt, der darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau im Bereich der Information sicherzustellen, wie sich aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils ergibt. Der Abschluss eines Bestellvorgangs, der eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers zur Folge hat, ist ein wesentlicher Schritt, da er impliziert, dass der Verbraucher damit einverstanden ist, nicht nur an den Fernabsatzvertrag, sondern auch an diese Verpflichtung gebunden zu sein. Dem genannten Zweck liefe es daher zuwider, wenn der Verbraucher bei der Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion aus den Umständen dieses Vorgangs ableiten müsste, dass er sich verbindlich zur Zahlung verpflichtet, obwohl die Worte auf dieser Schaltfläche oder Funktion es ihm nicht erlauben, solche Folgen mit absoluter Gewissheit zu erkennen.
Der EuGH betonte zwar noch einmal, dass bei der Auslegung der VRRL ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen sei. Auf eine solche Abwägung komme es hier jedoch nicht an, da die Formulierung auf einer entsprechenden Schaltfläche für den Unternehmer keine erhebliche Belastung darstelle. Das AG Bottrop als vorlegendes Gericht müsse nun prüfen, ob die Formulierung „Buchung abschließen“ im deutschen Sprachgebrauch der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ aus der VRRL entspricht.
Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auf eine solche Abwägung kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, da die Formulierung oder die Änderung von Worten auf einer Schaltfläche oder einer Funktion zur elektronischen Bestellung keine erhebliche Belastung darstellt, die der Wettbewerbsfähigkeit oder der unternehmerischen Freiheit der betreffenden Unternehmer schaden kann.
Angesichts der Erwägungen in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die Formulierung „Buchung abschließen“ in der deutschen Sprache unter alleiniger Berücksichtigung der in dieser Formulierung verwendeten Worte und unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs als Entsprechung zu den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann. […]
Insoweit wird das vorlegende Gericht u. a. zu prüfen haben, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, wäre festzustellen, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig ist, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden könnte, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht.
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