LG Offenburg: Preisermäßigung muss sich auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Preisvergleiche gehören zu den beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen. Hierbei muss jedoch die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorschrift gilt seit dem 28.5.2022 und wurde im Rahmen der Umsetzung der ModernisierungsRL eingeführt. Das LG Offenburg (Urt. v. 8.7.2025 – 5 O 1/23 KfH) entschied nun, dass sich die Werbung mit einer Preisermäßigung wie einer prozentualen Ersparnis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müsse.

Die Beklagte bewarb in einem Werbeprospekt („mein GENUSS“) Möhren als „SUPER-KNÜLLER“ mit einer Preisersparnis von „33 %“, obwohl der beworbene Preis (0,99 €) höher war als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage (0,88 €). Dies hielt die Klägerin, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, für irreführend und sah einen Verstoß gegen § 11 PAngV. Die Werbung vermittele durch Gestaltung den Eindruck einer besonders günstigen Aktion, obwohl der Preis nicht günstiger war als frühere Preise.

LG Offenbach-1

Das LG Offenburg gab der Klage statt. Das Gericht entschied, dass § 11 PAngV so auszulegen sei, dass ein beworbener Preisvorteil nur dann zulässig sei, wenn der Angebotspreis niedriger ist als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage, der sog. Referenzpreis. Zudem müssen auch Werbeaussagen über die Höhe der Ermäßigung oder die Vorteilhaftigkeit, z. B. Rabatthinweise oder %-Angaben, auf diesen Referenzpreis bezogen sein.

Irreführung über Preisvorteil

Das Gericht entschied, dass die beanstandete Werbung irreführend und damit unlauter nach § 5 UWG sei, da sie Angaben über einen angeblichen Preisvorteil enthält, die zur Täuschung geeignet sind. Für die Irreführung sei nicht entscheidend, ob der beworbene Angebotspreis oder der niedrigste Gesamtpreis objektiv korrekt ist. Eine Angabe könne auch dann irreführend sein, wenn sie objektiv zutrifft, sofern ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs dadurch eine falsche Vorstellung gewinnt. Im konkreten Fall liege eine solche Fehlvorstellung beim Publikum vor. Maßgeblich für die Bewertung sei, ob die Information geeignet ist, eine informierte geschäftliche Entscheidung über den Preisvorteil zu beeinflussen.

Bei der streitbefangenen Werbung handelt es sich auch um eine solche, die irreführend und damit unlauter ist, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Die gemäß Anlage K 4 inkriminierte Werbung betrifft als Verkehrskreis alle Lebensmittel einkaufenden und konsumierenden Personen, d. h. die breite Bevölkerung und damit auch die, zur Entscheidung berufenen Gerichtspersonen, die zu diesem Verkehrskreis gehören. Dabei kommt es für die von der Beklagten verwendete Angebotswerbung eines besonders günstigen Preises nicht darauf an, dass der Angebotspreis und der niedrigste Gesamtpreis objektiv zutreffen. Insoweit gilt, dass eine Angabe auch dann irreführend sein kann, wenn sie objektiv richtig“ ist, insbesondere wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, Rn. 1.60 zu 5 5 UWG). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Für die unrichtige Vorstellung des Verkehrs, d.h. die fehlende bzw. unrichtige Information, ist bezüglich einer ansonsten erforderlichen informierten geschäftlichen Entscheidung über einen besonderen Preisvorteil auf die lnformationsvorgaben der Preisangabenverordnung abzustellen.

Verstoß gegen § 11 PAngV

Die Beklagte habe gegen § 11 PAngV verstoßen. Nach § 11 Abs. 1 PAngV ist, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, weiter verpflichtet, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für einer Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Durch die Vorschrift wird Art. 6a RL 98/6/EG umgesetzt.

Zwar habe die Beklagte den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben, allerdings habe sie nicht die Informationspflicht erfüllt, die mit der Vorschrift bezweckt wird. Durch die Norm solle eine Prausschaukelei verhindert werden. Hierzu verwies das Gericht auf eine Entscheidung des EuGH. Danach muss eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises bestimmt werden, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben‚ dass sie durch den Sternchenhinweis in ihrer Werbung den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor dem Sonderpreisangebot im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bzw. Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG mit der Angabe von 0,88 € erfüllt hat.

Diese Angabe allein genügt jedoch nicht der vollen Informationspflicht, die mit Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG intendiert ist. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 26.09.2024 (vergleiche EuGH, Urteil vom 26.09.2024 - C-3-30/23 —juris, a. 21 ff.).

Nach dem genannten Urteil ist für die Bestimmung von Sinn und Zweck einer Norm des Unionsrechts bei ihrer Auslegung nicht nur auf deren Wortlaut, sondern auch auf ihre spezifischen Ziele abzustellen. Ziel der Richtlinie 98/6/EG ist demnach die Verbesserung der Verbraucherinformation und die Erleichterung des Vergleichs der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden. Demnach würde es nicht genügen, bei der Auslegung von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG in der Bekanntgabe einer Preisermäßigung den „vorherigen Preis-“ im Sinne von Absatz 2 zu nennen, ohne dass dieser Preis die tatsächliche Berechnungsgrundlage für die Ermäßigung darstellt. Eine Verbraucherirreführung durch Preiserhöhung vor Bekanntgabe einer Preisermäßigung und damit eine verfälschte Preisermäßigung (Preisschaukel) soll durch die Norm gerade verhindert werden. Demnach ist Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass in der Bekanntgabe einer Ermäßigung des Verkaufspreises eines Erzeugnisses, die Ermäßigung unter Bezugnahme auf den „vorherigen Preis“ des Erzeugnisses im Sinne von Absatz 2 zu bestimmen ist. Dementsprechend kann der Verkaufspreis eines Erzeugnisses, wenn er in einer Bekanntgabe als ermäßigter Preis angegeben wird, tatsächlich nicht genauso hoch oder sogar höher sein als dieser „vorherige Preis“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Art. 6a Abs. 1 und 2-der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angebotenen Preises hervorgehoben werden soll, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels zu bestimmen ist.

Aufgrund des Charakters der Umsetzung von europäischem Recht in nationales Recht sind diese Grundsätze auf. § 11 Abs. 1 PAngV anwendbar, da es sich bei § 11 Abs. 1 PAngV gerade um die Umsetzung der europäischen Rechtsnorm handelt (vgl. Köhler/Feddersen, aaO.‚ Rn. 3 zu § 11 PAngV).

Ziel: Bessere Verbraucherinformation

Das Gericht entschied, dass § 11 PAngV so auszulegen sei, dass ein beworbener Preisvorteil nur dann zulässig sei, wenn der Angebotspreis niedriger ist als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage, der sog. Referenzpreis. Zudem müssen auch Werbeaussagen über die Höhe der Ermäßigung oder die Vorteilhaftigkeit, z. B. Rabatthinweise oder %-Angaben, auf diesen Referenzpreis bezogen sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, auch wenn die Beklagte den Referenzpreis angebe.

Somit ist § 11 Abs. 1 PAngV dahingehend auszulegen, dass ein beworbener Preisvorteil nur dann nicht gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstößt, wenn der Angebotspreis niedriger ist als der sogenannte Referenzpreis, d. h. der anzugebende niedrigste Preis der letzten 30 Tage. Dazu kommt, dass ein angegebener Ermäßigungsfaktor oder sonstige Werbeaussagen, mit denen die Ermäßigung bzw. die Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden soll, auch im Rahmen des § 11 Abs. 1 PAngV auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, den Referenzpreis, bezogen sein müssen (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024 – 38 0 182/22 –juris, Rn. 25 - 27; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024 – 3 U 460/24 – WRP 2024,1392, 1394, zitiert nach Juris, Rnrn 31f.; Köhler/Feddersen, aaO.‚ Rn. 4 und 12 zu § 11 PAngV).

In diesem Sinn bezieht sich die Preisangabe des Angebotspreises von 0,99 € in der streitbefangenen Werbung nicht mit hinreichender Preisklarheit auf den zugegebenermaßen angegebenen Referenzpreis von 0,88 €.

Der Angebotspreis von 0,99 € sowie die in der Werbung ausgewiesene Ersparnis von 33 % sind nicht aus dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage von 0,88 € herleitbar. Eine Ersparnis des Angebotspreises gegenüber dem niedrigsten Gesamtpreis scheidet bereits deswegen aus, weil der Angebotspreis höher ist als der niedrigste Gesamtpreis. Weiter fehlt jede Basisangabe, aus der heraus sich eine Ersparnis von 33 % errechnen ließe, die zum Angebotspreis führte. Zwar setzt die Beklagte für das streitbefangene Produkt einen höheren, regulären Basispreis von 1,49 € an, auf den bezogen eine Reduzierung um 33 % gerundet zu dem Angebotspreis von 0,99 € führt. Dies ist aber für Verbraucher nicht nachvollziehbar, weil es eben gerade an der Angabe des Basispreises in der Werbung fehlt. Darüber hinaus stehen weder der Basispreis noch der Angebotspreis in einem Verhältnis zum niedrigsten Gesamtpreis. Beide lassen sich aus diesem nicht herleiten.

Auch ergibt sich aus der Tatsache, dass der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor dem Angebot niedriger liegt als der Angebotspreis, dessen günstiges Erscheinungsbild sich aus einem Rabatt auf den Basispreis herleitet, dass hier gerade die vom EU-Recht abgelehnte Preisschaukel zum Tragen kommt. Geht man davon aus, dass zunächst einmal der niedrigste Gesamtpreis galt, dann musste es wieder zu einer Erhöhung auf den Basispreis von 1,49 € gekommen sein, der dann um 33 % auf den Angebotspreis von 0,99 € reduziert wurde. Dies alles geschah dann innerhalb von 30 Tagen und stellt somit eine klassische Preisschaukel dar.

Die Werbung enthält somit Hinweise auf die Vorteilhaftigkeit des Angebotspreises, ohne dass die angegebenen Elemente auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sind.

Falsche Bezugsgröße

Der in der Werbung angegebene Prozentsatz hätte sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Zudem werde durch die Bezeichnung „Super-Knüller“ noch einmal die besondere Vorteilhaftigkeit des Angebots hervorgehoben.

Gerade der angegebene Prozentsatz von 33 % als Teil der Werbeaussage hätte auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssen. Dies ist schon nach dem eigenen Vertrag der Beklagten und bei einer rechnerischen Überprüfung nicht der Fall. Durch die hinzutretende Werbebezeichnung als „SUPER-KNÜLLER“ wird die besondere Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises noch einmal hervorgehoben. Ohne die Bezugnahme auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage relativiert sich jedoch die Knüllereigenschaft des Angebotspreises. Dies trägt zur Verwirrung und damit zur Irreführung der Verbraucher bei (vgl. hierzu Landgericht Düsseldorf, aa0., juris, Rn. 33 - 38).

Auslegung anhand der PreisangabenRL

Das Gericht betonte, dass § 11 PAngV richtlinienkonform auszulegen sei. Die Beklagte versuchte sich damit zu verteidigen, dass sie genau der Verpflichtung nachgekommen sei, die § 11 Abs. 1 PAngV statuiere. Eine weitere Hineininterpretation an Inhalten in die Norm sei rechtswidrig, da der Wortlaut die Interpretation begrenze. Dies gelte auch für eine richtlinienkonforme Auslegung einer EU-Norm. Eine darüber hinausgehende Auslegung bzw. ein darüber hinausgehender Bedeutungsinhalt stelle einen Verstoß gegen Art. 12 GG dar.

Dieser Auffassung erteilte das Gericht eine Absage. § 11 Abs. 1 PAngV dürfe nicht an dem Wortlaut der nationalen Norm, sondern müsse richtlinienkonform ausgelegt werden. Mit Art. 6a RL 98/6/EG habe der europäische Normgeber gerade die Problematik der Preisschaukelei reguliere wollen. Wegen der. bestehenden. unionsrechtlichen Grundlage kann aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts auch nicht Von einem Verstoß gegen Art. 12 GG ausgegangen werden.

Zwar ergibt sich die vorliegende Auslegung des § 11 Abs. 1 PAngV, wie die Beklagtenseite zu Recht einwendet, nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Auslegung und stellt erst recht keinen Verstoß gegen Art. 12 GG dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – die Neufassung von § 11 Abs. 1 PAngV der Umsetzung der genannten EU-Richtlinie in nationales Recht diente. Insoweit gilt der übergeordnete Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationaler Normen. Dementsprechend ist § 11 Abs. 1 PAngV durchaus in der vorstehend beschriebenen Art und Weise richtlinienkonform mit Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG auslegungsfähig (vgl. so auch Landgericht Düsseldorf, aaO, juris, Rn. 29). Dabei ist darauf abzustellen, dass auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung einer nationalen Norm der Wortlaut nicht zwingend eine Auslegungsgrenze darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus der unionsrechtlichen Grundlage einer nationalen Norm, dass die nationale Norm richtlinienkonform, also soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie, auszulegen ist, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen. Dabei bildet der Wortlaut der nationalen Regelung keine Grenze. Eine richtlinienkonforme Auslegung darf allerdings nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird oder dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 – I ZR 244/16 – WRP 2018, 1069, 1071, zitiert nach juris; ähnlich bereits BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05 – juris, Rn. 20 f., wobei seinerzeit für eine Auslegung über den Wortlaut hinaus noch eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorausgesetzt wurde, vgl. juris, Rn. 22).

In diesem Sinn kommt für die Auslegung des § 11 Abs. 1 PAngV eine nicht an der Grenze des Wortlauts der nationalen Norm orientierte, richtlinienkonforme Auslegung in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der EU-Normgeber mit Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG gerade die Problematik der Preisschaukel regulieren wollte. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist auch die nationale Umsetzung in § 11 Abs. 1 PAngV zu verstehen. Somit führt die vorliegend zugrunde gelegte Auslegung des § 11 Abs. 1 PAngV gerade nicht dazu, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird oder dass ihm ein entgegengesetzter Sinn gegeben wird, sondern im Gegenteil führt die hier vorgenommene Auslegung zu einer Effektuierung der Norm bei einer Anwendung, die am Sinn und Zweck der europäischen Vorgabe orientiert ist. Somit steht die hier vorgenommene Auslegung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Wegen der bestehenden unionsrechtlichen Grundlage kann aufgrund des Vorrangs des
EU-Rechts auch nicht von einem Verstoß gegen Art. 12 GG ausgegangen werden.

Fazit

Rabattwerbung ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren, sodass hier besondere Vorsicht geboten ist. Insbesondere die neuen Vorgaben an die Werbung mit Preisermäßigungen sind noch nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat bereits entschieden, dass eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung beziehen müsse. Dieser Rechtsprechung folgt nun das LG Offenburg.

Das OLG Hamburg und das LG Düsseldorf haben zu der neuen Vorschrift des § 11 PAngV zudem bereits entschieden, dass ein Streichpreis nach der neuen Vorschrift des § 11 PAngV nicht ausdrücklich als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zu kennzeichnen sei.

Zuletzt entschied das LG Düsseldorf zudem, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage unter Umständen auch angegeben werden müsse, wenn nur ein Preisvergleich mit einer UVP erfolge. Entscheidend sei, wie der Verbraucher die Werbung verstehe.

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28.07.25