Preisvergleiche gehören zu den beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen. Hierbei muss jedoch die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorschrift gilt seit dem 28.5.2022 und wurde im Rahmen der Umsetzung der ModernisierungsRL eingeführt. Das LG Düsseldorf (Urt. v. 4.4.2025 – 38 O 284/24) entschied nun, dass der günstigste Preis der letzten 30 Tage unter Umständen auch angegeben werden müsse, wenn nur ein Preisvergleich mit einer UVP erfolge. Entscheidend sei, wie der Verbraucher die Werbung verstehe.
Die Beklagte bewarb in einem Prospekt ein Waschmittel und fünf Lebensmittel unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.“, dem ein rotes Rechteck mit der Aufschrift „BIS ZU -48% SPAREN.“ folgte. Jedem Artikel war ein weißes liegendes Rechteck mit abgerundeten Ecken (Preiskachel) zugeordnet. Auf den Preiskacheln fanden sich zwei Preisangaben, nämlich in der Mitte eine größere, mit einem Sternchen versehene, und in der rechten unteren Ecke eine kleinere durchgestrichene. An der rechten oberen Ecke wurden die Preiskacheln von einem roten Störer mit Angabe einer prozentualen Reduzierung überlagert. Vor der durchgestrichenen Preisangabe in den Preiskacheln fand sich bei drei Artikeln der Zusatz „UVP“. Beispielsweise lauteten die Preisangaben im Fall eines beworbenen (in zwei Geschmacksrichtungen erhältlichen) Energy Drinks der Marke RED BULL „0.99*“ und „UVP1.29“. Die Prozentangabe lautete „-23%“. Der Sternchenhinweis an den Preisangaben wird unten auf der Prospektseite wie folgt aufgelöst: „Wir bitten um Beachtung, dass diese Artikel nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und daher zu bestimmten Zeiten der Aktion ausverkauft sein können. Alle Artikel ohne Dekoration. Artikel teilweise mit Serviervorschlägen.“
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, sah hierin einen Verstoß gegen § 11 PAngV, hielt die Werbung für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte erfolglos ab.
Das LG Düsseldorf entschied, dass die beanstandete Werbung gegen § 11 PAngV verstoße und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Der günstigste Preis der letzten 30 Tage müsse unter Umständen auch angegeben werden, wenn nur ein Preisvergleich mit einer UVP erfolge. Entscheidend sei, ob der Verbraucher die Werbung als Preisvergleichs- und/oder Preissenkungswerbung verstehe. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Entscheidung veröffentlicht.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den jeweils niedrigsten Preis der letzten Tage anzugeben, da es sich bei der Bewerbung um die Bekanntgabe einer Preisermäßigung gehandelt habe. Ob tatsächlich eine Preisermäßigung stattgefunden habe, sei nicht entscheidend. Es komme darauf an, ob die Werbung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauches den Eindruck einer Preisermäßigung erwecke. Bei einer Preisgegenüberstellung, insbesondere unter Verwendung durchgestrichener Referenzpreise, handle es sich regelmäßig um ein typisches Mittel der Preissenkungswerbung, weshalb eine nicht ausdrücklich anderweitig erläuterte Streichpreiswerbung von einem Durchschnittsverbraucher regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen werden werde, so das Gericht. Andererseits könne nicht jede Preisgegenüberstellung als Bekanntgabe einer Preisermäßigung angesehen werden, z.B. bei Bezugnahme auf eine UVP des Herstellers.
Ob die tatbestandliche Voraussetzung der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ erfüllt ist, beurteilt sich (wie unter II 2 b festgehalten) nach der Wahrnehmung des (unter II 2 b beschriebenen) Referenzverbrauchers. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob (wozu die Parteien nicht vorgetragen haben) tatsächlich eine Preisermäßigung stattgefunden hat, sondern ob die Werbung nach der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers den Eindruck einer solchen erweckt [...].
Für die Feststellung, eine Werbung gebe eine Preisermäßigung bekannt, ist es nicht notwendig, dass in der Werbung der bisherige Preis oder ein bestimmter Ermäßigungsfaktor genannt wird. Genügen kann beispielsweise die Angabe „jetzt nur € 5“ (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 – I ZR 159/97 – Preisknaller, GRUR 2000, 337 [unter I 2 b]). Diese Aussage bringt für den Verkehr ebenso eine Preissenkung zum Ausdruck, wie das bei Ankündigungen wie „Schlussverkauf(spreis)“, „Sonderangebote“, „Black-Friday-Angebote“ oder „heute ohne Zahlung der Mehrwertsteuer kaufen“ der Fall sein kann (vgl. Abschnitte 1.1 und 2.2 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, Bekanntmachung der Kommission, Abl. 2021/C 526/02).
Allerdings handelt es sich bei der Preisgegenüberstellung – insbesondere unter Verwendung durchgestrichener Referenzpreise – um ein typisches Mittel der Preissenkungswerbung, weshalb eine nicht ausdrücklich anderweitig erläuterte Streichpreiswerbung von einem Durchschnittsverbraucher regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II [unter II 1 c]; s.a. Abschnitt 2.8.2 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/01).
Auf der anderen Seite ist nicht jede Preisgegenüberstellung als „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ anzusehen. So muss etwa eine vergleichende Werbung, in der eigene Preise denen von Mitbewerbern gegenüberstellt werden, keine Ankündigung eines Preisnachlasses enthalten. Ebenso kann es in Fällen liegen, in denen auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen wird.
Entscheidend sei die konkrete Ausgestaltung, ob es sich aus Verbrauchersicht um die Bekanntgabe einer Preisermäßigung, einen Preisvergleich oder eine Kombination aus beidem handle. Maßgeblich sei immer der Einzelfall. Auch wenn auf eine UVP Bezug genommen werde, könne es sich um die Bekanntgabe einer Preisermäßigung handeln.
Die unterschiedlichen Formen der Preisgegenüberstellung zeigen, dass „Preisvergleich“ und „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ keine sich einander ausschließenden Gestaltungsmittel von Preiswerbung sind. Beide können miteinander kombiniert werden und gleichzeitig in einer Werbung verwendet werden. Letztlich hängt es von der konkreten Gestaltung der Werbung ab, ob sie sich nach der Verbraucherwahrnehmung als bloßer (Fremd-)Preisvergleich, als reine Bekanntgabe einer (Eigen-)Preisermäßigung, oder als eine Kombination von (Fremd-)Preisvergleichs- und (Eigen-)Preissenkungswerbung darstellt.
Von daher kann der von der Beklagten zitierte Satz, der „Verweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung [stelle] keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV dar“ (so OLG Stuttgart, Urteil vom 6. März 2025 – 2 U 142/23, GRUR-RS 2025, 4779 [unter II 2 b dd (1) (a)]), nicht dahin verstanden werden, jegliche Werbung, in der auf eine unverbindliche Preisempfehlung Bezug genommen werde, enthalte keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung (vgl. auch Buchmann/Sauer WRP 2022, 538 [545] Rn. 52). Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Nur anhand ihrer kann ermittelt werden, wie eine Werbung auf den Durchschnittsverbraucher wirkt, und erst aufbauend darauf kann bestimmt werden, ob diese Werbung ausschließlich nach den für einen (Fremd-)Preisvergleich entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist, ob sich ihre Zulässigkeit ausschließlich nach den für eine (Eigen-)Preisnachlasswerbung geltenden Regeln beurteilt oder ob sie beiden Anforderungen entsprechen muss.
Das europäische Preisangabenrecht verfolge das Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Aus diesem Grund seien an das Tatbestandsmerkmal der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Solle der eigene Preis nur mit der UVP verglichen werden, müsse klar ersichtlich sein, dass es sich nicht auch um eine Ermäßigung des zuvor geforderten eigenen Preises handelt.
Bei Prüfung der Frage, welche Art von Werbung vorliegt, wird man in Fällen, in denen ein beworbener Eigenpreis zu einer unverbindlichen Preisempfehlung in Beziehung gesetzt wird, von einer reinen (Fremd-)Preisvergleichswerbung nur ausgehen können, wenn klar ersichtlich ist, dass es sich bei dem beworbenen (Eigen-)Endverkaufspreis nicht (auch) um eine Ermäßigung des zuvor verlangten Eigenpreises handelt, sich also die Werbeaussage in dem Verweis auf die Preisempfehlung und der sich (allein) aus dem Vergleich mit ihr abgeleiteten Attraktivität des beworbenen Eigenpreises erschöpft. Das mit dem harmonisierten Preisangabenrecht verfolgte Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und zum Zwecke einer verbesserten Unterrichtung der Verbraucher für eindeutige Informationen über die Preise und die Methoden zur Berechnung bekannt gegebener Ermäßigungen zu sorgen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV ./. Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG [Rn. 23 f.]; s.a. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II [unter II 1]; Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur [unter II 4 b]), rechtfertigt es, an das Tatbestandsmerkmal „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Andernfalls könnten die mit Blick auf das hohe Irreführungspotential von Preisnachlasswerbung gerechtfertigten strengen Grundsätze für die Beurteilung solcher Werbung ihre verbraucherschützende Wirkung nur unzureichend entfalten.
Diese Sichtweise entspricht den Überlegungen der Kommission, denen zufolge »ein Verkäufer, der einen Preisvergleich präsentiert, äußerste Sorgfalt walten lassen [muss], um sicherzustellen, dass der Durchschnittsverbraucher den Vergleich mit z. B. dem empfohlenen Einzelhandelspreis nicht als Preisermäßigung wahrnimmt. Wird der Preisvergleich aufgrund seiner irreführenden Darstellung von einem Durchschnittsverbraucher tatsächlich als Preisermäßigung wahrgenommen, kann diese Praktik infolge der falschen Darstellung des „vorherigen“ Preises einen Verstoß [gegen Art. 6a PreisangabenRL] darstellen« (vgl. Abschnitt 3 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/02). In dieselbe Richtung geht die von der Bundesregierung gegebene Begründung der PAngV, in der es heißt, es bleibe „Händlern mit Blick auf § 11 unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt (vgl. BR-Drucks. 669/21, S. 40).
Vorliegend verstehe der durchschnittliche Verbraucher die Werbung als Preisermäßigung. Für dieses Verständnis spreche bereits die Überschrift „Deine Marken noch günstiger“. „Noch günstiger“ könnten die Waren nur sein, wenn sie vorher teurer waren. Für dieses Verständnis spreche auch die Gestaltung der kacheln unter Angabe der prozentualen Ersparnis.
Für ein solches Verständnis spricht bereits die Überschrift der Prospektseite. In ihr heißt es unterhalb der Angabe des Gültigkeitszeitraums des Prospekts: „Deine Marken noch günstiger.“ Entsprechend ihrem Wortsinn wird der Verbraucher dieser Aussage entnehmen, die vorgestellten Produkte seien in den Filialen der Unternehmensgruppe der Beklagten während des genannten Zeitraums „noch günstiger“ als ohnehin schon. „Noch günstiger“ können die Waren aber nur sein, wenn sie vorher etwas weniger günstig (also teurer) waren. Folglich wird der Verkehr erwarten, die für diese Artikel geltenden Preise seien für die Dauer der Gültigkeit des Prospekts abgesenkt worden.
Davon unabhängig wecken weitere Gestaltungsmittel die Erwartung einer Preissenkung. Das gilt zum einen für das rote Rechteck mit der Aufschrift „Bis zu -48% sparen.“ Es signalisiert dem Verbraucher (im Einklang mit der darüberstehenden Überschrift), die Preise für die auf der Seite vorgestellten Artikel seien um bis zu 48% gesenkt worden. Hinzu tritt, dass die Bewerbung des Energy Drinks auf diese, die Prospektseite einleitende Werbeaussage mit dem Störer „-23%“ Bezug nimmt. Dieser Störer bestätigt den Verbraucher in dem Verständnis, auch der Preis für den Energy Drink sei abgesenkt worden. Schließlich handelt es sich um eine Aktionswerbung mit nur für einen begrenzten Zeitraum gültigen Preisen. Derartige Aktionen versteht der Verbraucher typischerweise dahin, dass es sich bei den herausgestellt beworbenen Preisen um für den Gültigkeitszeitraum abgesenkte Preise handelt.
Aufgrund der Gesamtaufmachung werde der kleingeschriebene Zusatz „UVP“ vom Verbraucher vielfach nicht wahrgenommen. Selbst wenn der Verbraucher den Zusatz bemerke, ergebe sich hieraus wegen der Gestaltung der Werbung nicht eindeutig, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um die Bekanntgabe einer Preisherabsetzung handelt. Der Umstand, dass der klein geschriebene Preis durchgestrichen ist, signalisiere dem Verbraucher auf den ersten Blick, dass dieser Preis früher galt, jetzt aber nicht mehr. Bei einer reinen Gegenüberstellung mit einer UVP liege es nahe, die UVP nicht durchzustreichen.
Viele Verbraucher werden diesen Zusatz bereits nicht wahrnehmen. Die Werbung auf S. 10 des Prospekts ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ihrem Gesamteindruck nach als Preissenkungswerbung aufgemacht. In diesem werblichen Umfeld erwartet der Verbraucher keine – und schon gar keine zwischengestreuten – bloßen Vergleiche mit unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen. Deshalb wird der kleingeschriebene Zusatz „UVP“ bei einer Durchsicht des Prospekts vielfach untergehen.
Selbst wenn der Zusatz bemerkt wird, ergibt sich aus ihm nicht mit hinreichender Klarheit, dass es sich bei der Bewerbung des Energy Drinks nur um einen reinen UVP-Vergleich handelt und nicht (zugleich) eine Preissenkung angekündigt wird. Das werbliche Umfeld spricht – wie festgestellt – für letzteres. Auf S. 10 des Prospekts werden nicht nachrichtlich Preise gegenübergestellt, sondern es wird mit Gestaltungsmitteln gearbeitet, die typische Bestandteile von Preissenkungswerbung sind.
Zwar bleiben, wenn die Angabe „UVP“ bemerkt wird, Fragen offen. Dies zu erkennen, setzt jedoch den Eintritt in eine analytische Betrachtung voraus, die anzustellen der Verbraucher bei Durchsicht des Prospekts keinen Anlass hat. Von daher wird er, so er die Angabe „UVP“ bemerkt, ihr letztlich angesichts der Einbettung der Bewerbung des Energydrinks in die insgesamt als Preissenkungswerbung aufgemachte Prospektseite keine Bedeutung beimessen.
Sollte ein Verbraucher gleichwohl in weitergehende Überlegungen zu dem Zusatz „UVP“ eintreten, ist nicht zu erwarten, dass er zu einem Verständnis dahingehend gelangt, bezogen auf die Energy Drinks liege eine bloße Preisvergleichswerbung und nicht zugleich eine Preissenkungswerbung vor.
So ist der Bewerbung des Energy Drinks nicht zu entnehmen, ob der durchgestrichene Preis ausschließlich die UVP bezeichnen soll oder zugleich den von der Unternehmensgruppe der Beklagten vor Beginn der Aktion geforderten Eigenpreis. Der Umstand, dass der klein geschriebene Preis durchgestrichen ist, signalisiert dem Verbraucher auf den ersten Blick, dass dieser Preis früher galt, jetzt aber nicht mehr. Von daher läge es, wenn ein Verkäufer schlicht seinen Eigenpreis einer UVP gegenüberstellen möchte, nahe, die UVP nicht durchzustreichen (zu einem solchen Fall vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. November 2003 – I ZR 94/01 – Mondpreise?), denn diese muss ja – soll der Werbevergleich mit ihr zulässig sein […] – noch gültig sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, die Angabe „UVP1.29“ in Verbindung mit der Angabe einer prozentualen Reduzierung dahin zu verstehen, dass sich sowohl die UVP als auch der zuvor geforderte Eigenpreis auf € 1,29 belaufen.
Geht der Verbraucher demgegenüber nicht davon aus, die UVP sei mit dem vorher geltenden Eigenpreis identisch, steht damit nicht zugleich fest, dass mit der Bewerbung des Energy Drinks keine Preisermäßigung bekannt gegeben wird. Dann nämlich wäre nicht erklärlich, weshalb die Bewerbung des Energy Drinks in das Umfeld einer Preisnachlasswerbung eingebettet ist. Deshalb hätte ein Verbraucher, der die Angabe „UVP1.29“ dahin versteht, dass mit € 1,29 ausschließlich die UVP angegeben werde, keinen Anlass anzunehmen, der (Eigen-)Preis für dieses Produkt sei nicht abgesenkt worden. Für den Verbraucher bleibt lediglich offen, auf welchen Betrag sich der von der Unternehmensgruppe der Beklagten vor Beginn der Aktion geforderte Eigenpreis belief.
Von daher führen die sich bei einer tiefergehenden analytischen Betrachtung der Werbung ergebenden Unklarheiten nicht dazu, dass der Verbraucher die Werbung nicht als Preissenkungswerbung wahrnimmt. Sie haben allenfalls zur Folge, dass sich der Verbraucher nicht in der Lage sieht, sich anhand der Werbung über das Ausmaß der angekündigten Preisermäßigung eine präzise Vorstellung bilden zu können.
Das Gericht stellte noch einmal klar, dass nicht jede Werbung mit einer UVP als reiner Preisvergleich verstanden werde, sondern dass es auf die konkrete Gestaltung ankomme. Daher komme es hier auch nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Werbung mit UVP an, sondern auf die Grundsätze für die Werbung mit Preisermäßigungen.
Die von der Beklagten vorgetragene Verbreitung von Werbung mit Verweisen auf unverbindliche Preisempfehlungen rechtfertigt nicht die Annahme, jegliche Werbung, in der auf eine unverbindliche Preisempfehlung Bezug genommen wird, werde stets als reine Preisvergleichswerbung und nicht (zumindest auch) als Preissenkungswerbung verstanden. Vielmehr kommt es, wie unter II 2 d aa festgehalten, auf die konkrete Gestaltung der jeweils zu beurteilenden Werbung an. Einen gegenläufigen Erfahrungssatz hat das Oberlandesgericht Stuttgart in der von der Beklagten angeführten Entscheidung (vgl. oben unter II 2 d aa) nicht formuliert. Entsprechend wird jedenfalls ein großer Teil der von der Beklagten in der Klageerwiderung auszugsweise abgebildeten Werbemittel ihrer Mitbewerber (ebenfalls) als Preissenkungswerbung verstanden werden.
Auf die entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Werbung mit unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen kommt es nicht an. Diese Grundsätze sind heranzuziehen soweit es um die Frage geht, ob ein Verweis auf eine UVP als solcher zulässig ist. Erschöpft sich eine Werbung aber nicht in einem bloßen UVP-Vergleich, sondern enthält sie – stattdessen oder zusätzlich – die Ankündigung einer Preisermäßigung, ist sie insoweit (auch) nach den speziell für Preissenkungswerbung geltenden Grundsätzen zu beurteilen.
Den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage habe die Beklagte nicht angegeben. Selbst wenn es sich bei der angegebenen UVP um den von ihr geforderten niedrigsten Preis der letzten 30 gehandelt haben sollte, wäre dieser nicht eindeutig bezeichnet, da sich bei der Preisangabe auch nur um die UVP handeln könnte.
Der Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage ist in der von der Beklagten verantworteten Werbung nicht entsprochen worden. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Streichpreis bei dem Energy Drink alleine die UVP bezeichnet und nicht zugleich – was voraussetzen würde, dass in den Geschäften, deren Angebot die Beklagte bewirbt, in den 30 Tagen vor Beginn der Gültigkeitsdauer des Prospekts durchgängig mindestens den Streichpreis für den Artikel gefordert wurde – den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.
Unabhängig davon hätte die Beklagte selbst dann gegen die Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verstoßen, wenn der Energy Drink in den letzten 30 Tagen vor Beginn der Gültigkeitsdauer des Prospekts durchgängig mindestens € 1,29 gekostet hätte (sich also der niedrigste Preis der letzten 30 Tage auf € 1,29 belaufen hätte). Zwar ist der Unternehmer nach § 11 Abs. 1 PAngV nicht verpflichtet, in der Ankündigung einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu betiteln, wenn er dem zuletzt von ihm angewendeten Preis entspricht und dieser Preis in der Werbung angegeben wird (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 = LMuR 2023, 170 mit Anm. Stange [unter II 2 b dd]). An letzterem aber fehlt es hier, obwohl der Streichpreis – wie unter II 2 d bb (2) (c) erörtert – möglicherweise dahin verstanden werden kann, dass er sowohl den letzten angewandten Eigenpreis als auch die UVP bezeichnen soll. Denn es bleibt die (von der Beklagten für richtig gehaltene) Deutungsmöglichkeit dahin, dass der Streichpreis nur die UVP bezeichnet. Damit wäre, sollte es sich bei dem Streichpreis zugleich um den letzten Eigenpreis handeln, der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht so wie von § 11 Abs. 1 PAngV verlangt – nämlich nicht eindeutig (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV ./. Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG [Rn. 23 f.]) – angegeben worden.
Bei den Informationen nach § 11 Abs. 1 PAngV handle es sich nach § 5b Abs. 4 UWG um wesentliche Informationen i.S.v. § 5a Abs. 1 UWG. Mit dem Werben, ohne den Anforderungen des § 11 PAngV zu genügen, habe die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG vorenthalten.
Rabattwerbung ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren, sodass hier besondere Vorsicht geboten ist. Insbesondere die neuen Vorgaben an die Werbung mit Preisermäßigungen sind noch nicht abschließend geklärt. Zuletzt entschied der EuGH, dass eine Preisermäßigung, die in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung beziehen müsse.
Das OLG Hamburg und das LG Düsseldorf haben zu der neuen Vorschrift des § 11 PAngV zudem bereits entschieden, dass ein Streichpreis nach der neuen Vorschrift des § 11 PAngV nicht ausdrücklich als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zu kennzeichnen sei.
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