In Zusammenarbeit mit Kanzlei Föhlisch
Nachdem der BGH letztes Jahr bereits entschieden hat, dass keine generelle Pflicht zur Angabe der Fax- und Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bestehe, entschied der BGH (Urt. v. 7.1.2026 – VIII ZR 62/25) nun zu der Frage, wie konkret der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss. Es genüge eine Widerrufsbelehrung, die die gesetzlichen Voraussetzungen lediglich abstrakt wiedergebe und dem Verbraucher die Subsumtion überlasse, ob für ihn ein Widerrufsrecht bestehe oder nicht. Zudem beginne die Widerrufsfrist auch bei einem fehlenden Hinweis auf die Kosten der Rücksendung zu laufen.
Der Kläger kaufte im Onlineshop der Beklagten am 25.2.2022 einen Tesla zum Preis von 46.520 € zu privaten Zwecken. Das Fahrzeug wurde am 6.12.2022 an den Kläger ausgeliefert. Die Widerrufsbelehrung enthielt keine Angaben zur Kosten der Rücksendung. Zudem verwendete die Beklagte eine von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende Formulierung, in der es u.a. hieß: „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen." Ferner heißt es: "Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist". Darüber hinaus teilte die Beklagte in der Belehrung unter anderem mit, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe; weitere Angaben zu den Kosten der Rücksendung sind nicht Gegenstand der Belehrung.
Mit E-Mail vom 21.5.2023 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung, den die Beklagte zurückwies.
Das LG Stuttgart (Urt. v. 31.5.2024 – 55 O 200/23) hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers beim OLG Stuttgart (Urt. v. 11.3.2025 – 6 U 57/24) gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Das OLG Stuttgart hatte entschieden, dass der Kläger seinen Widerruf fristgerecht erklärt habe. Da die Beklagte ihn nicht entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet habe, habe der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen, § 356 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Gesetz, weil sie den Verbraucher nicht darüber in Kenntnis setze, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht bestehe. Entsprechend entschied das Gericht in einem anderen Verfahren.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die nun vor dem BGH Erfolg hatte.
Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe es nach der VRRL nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer sei nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren, so das Gericht. Damit bestätigt der BGH seine bereits zuvor ergangene Entscheidung.
Zudem hindere es das Anlaufen der Widerrufsfrist ebenfalls nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat.
Die Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung und nicht auf die gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsbelehrung. Wird die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, gilt die sog. „Privilegierung“. Das bedeutet, dass das vorgesehene Muster per Gesetz als ausreichend gilt, um Ihre Informationspflicht zum Widerrufsrecht zu erfüllen, und dass Ihnen keine rechtlichen Nachteile durch Fehler entstehen können, die das gesetzliche Muster eventuell enthält.
Der BGH verweist zunächst auf seine bereits ergangenen Beschlüsse, in denen er festgestellt hat, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entspreche. Diese Rechtslage sei nach seiner Einschätzung so eindeutig („acte clair“), dass keinerlei vernünftige Zweifel bestehen. Daher sei auch keine Vorlage an den EuGH erforderlich.
Wie der Senat bereits vor der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) ausgeführt und danach erneut bekräftigt hat (Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147), hält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung jedoch den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB stand. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt 13 14 15 16 - 7 - hat, derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es auch im gegebenen Fall einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV nicht ("acte clair"; vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 5, 11, 13, 16, 27 ff.; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 6, 8, 18, 20).
Der BGH stellte klar, dass eine Widerrufsbelehrung ausreiche, die die gesetzlichen Voraussetzungen lediglich abstrakt wiedergebe und dem Verbraucher die Subsumtion überlasse, ob für ihn ein Widerrufsrecht bestehe oder nicht. Es obliege dem Verbraucher, zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind. Es bestehe keine Gefahr eines Irrtums und des Abhaltens von einem rechtzeitigen Widerruf.
Die von der Senatsrechtsprechung abweichende Sichtweise des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind…") und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft (dazu nachfolgend unter 1). […]
Die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts genügt jedenfalls im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 S. 64; im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) auch ohne konkrete einzelfallbezogene Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung (dazu nachfolgend unter a; siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 14 ff.). Überdies begründet eine solche Widerrufsbelehrung weder die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt, noch, dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, weil er - wie das Berufungsgericht gemeint hat - irrtümlich zu seinen Ungunsten annehmen könnte, er sei zu einem Widerruf nicht berechtigt (dazu nachfolgend unter b; siehe hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 14, 25).
Der Unternehmer müsse den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. h VRRL vor Vertragsschluss klar und verständlich über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular informieren. Ziel sei es, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung und die Ausübung seiner Rechte zu ermöglichen. Der BGH äußerte sich deutlich zur Umsetzung dieser Pflicht und dazu, was er von der Rechtsauffassung der Vorinstanz hält. Es genüge, die gesetzlichen Voraussetzungen abstrakt darzustellen. Der Verbraucher müsse nicht konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm belehrt werden. Dies sei derart offenkundig, dass keine Vorlage an den EuGH erforderlich sei.
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (siehe EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20, NJW 2022, 2457 Rn. 42 - Tiketa - unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 43 mwN - Amazon EU). Er soll demnach Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts und das entsprechende Verfahren erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20, aaO).
Dies bedeutet jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die erst aufgrund eines richterlichen Hinweises des Berufungsgerichts Eingang in den Rechtsstreit gefunden hat und die nicht nur von der Senatsrechtsprechung, sondern auch von den Entscheidungen aller anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichte abweicht - nicht, dass der Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren ist. Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 18; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag]; vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12; BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 15. November 2025, § 495 Rn. 105; Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14). Denn der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese - häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden - Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 24). Dies ist in einer Weise offenkundig, dass es einer Vorlage an den Gerichtshof, der - damit korrelierend - maßgeblich auf das Verständnis eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - und nicht auf das Verständnis des konkreten Verbrauchers im Einzelfall - abstellt (zu diesem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs gefestigten Maßstab siehe bereits Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 13 mwN), nicht bedarf ("acte clair").
Weder Art. 246a § 1 EGBGB noch Art. 6 Abs. 1 VRRL verpflichten den Unternehmer dazu, verwendete Rechtsbegriffe zu definieren oder Legaldefinitionen wiederzugeben. Ein Risiko, dass der Verbraucher dadurch sein Widerrufsrecht nicht ausübt, bestehe nicht. Auch die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwende Rechtsbegriffe wie „Vertragsschluss“ oder „Teilsendung“ ohne Erläuterung. Es bleibt Aufgabe des Verbrauchers, selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen.
Die Bestimmungen des Art. 246a § 1 EGBGB und des Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sehen auch nicht vor, dass der Verkäufer verwendete Rechtsbegriffe definieren muss, sei es durch Wiedergabe von Legaldefinitionen oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - "so genau wie möglich". Ein "Subsumtionsrisiko", wonach der Verbraucher in Anbetracht der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung eine für ihn ungünstige Beurteilung vornehmen und von der Ausübung des Widerrufsrechts Abstand nehmen könnte, liegt offenkundig fern. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet im Übrigen Rechtsbegriffe, ohne sie näher zu verdeutlichen, zum Beispiel den vom Berufungsgericht beanstandeten Begriff des "Vertragsschlusses" (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, juris Rn. 89) beziehungsweise den Begriff des "Vertragsabschlusses" (so die Muster-Widerrufsbelehrung, siehe Gestaltungshinweis 1a) oder den Begriff der "Teilsendung" (siehe Gestaltungshinweis 1d), dessen Verständnis in Parallelverfahren im Streit war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 27).
Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt nicht etwa zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Diese Einschätzung obliegt dem Verbraucher ohnehin. Selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 68 ff.; vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 19).
Die Beklagte habe zwar nicht die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, allerdings genüge die verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Eine entsprechende Pflicht zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung bestehe nicht. Der Hinweis, dass das Widerrufsrecht dem „Verbraucher“ zustehe, sei ausreichend. Der Unternehmer müsse auch nicht prüfen, ob der konkrete Kunde Verbraucher ist. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sei auch nicht aus anderen Gründen geboten.
Den vorgenannten Grundsätzen wird die hier verwendete Widerrufsbelehrung zweifelsfrei gerecht.
Die Beklagte hat den Kläger über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert, indem sie an die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach Maßgabe des § 312g Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Zwar hat die Beklagte dabei nicht die Formulierung der Muster-Widerrufsbelehrung verwendet ("Sie haben das Recht…"). Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Muster-Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 21; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Beklagten verwendete Belehrung darüber, dass das Widerrufsrecht dem "Verbraucher" zusteht, hinreichend. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 22). Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, wie es der Beklagten möglich sein sollte, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zu prüfen. Die vom Berufungsgericht geäußerte Annahme, die Beklagte könne im Rahmen des Bestellprozesses jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien, führt nicht weiter. Auch bei einer solchen Abfrage, die der Käufer mit einer Selbstauskunft zu beantworten hätte, obläge die entsprechende Beurteilung letztlich ihm selbst, so dass für den Verbraucherschutz - worauf die Revision zu Recht hinweist - nichts gewonnen wäre (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 23 mwN).
Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung auf das Bestehen eines Widerrufsrechts im Falle der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist ebenfalls ausreichend. Es obliegt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob er ausschließlich derartige Mittel verwendet hat (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 24 mwN). Zwar mag diese Beurteilung im Einzelfall für den Verbraucher - etwa im Fall einer durchgeführten Probefahrt - mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, dies ändert an den vorstehenden Erwägungen jedoch nichts. Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]; Beschlüsse vom 21. Januar 2025 - XI ZR 560/20, NJW-RR 2025, 431 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO).
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof ist auch nicht aus anderen Gründen geboten. […]
Kann die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem Postweg zurückgesendet werden, muss der Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB über die Höhe der Rücksendekosten informieren. Die Widerrufsfrist beginne jedoch trotz des Fehlens dieses Hinweises zu laufen, so der BGH. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die genannten Kosten seien in § 357 Abs. 5 BGB abschließend und vorrangig geregelt.
Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerhaft - und entgegen sämtlichen anderen mit vergleichbaren Fallgestaltungen befassten Oberlandesgerichten - entschieden, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe auch entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV liegen insoweit ebenfalls offenkundig nicht vor (siehe bereits Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 28 ff.; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28). Auch die Revisionserwiderung macht dies nicht geltend.
Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier (angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware) insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach der hier in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Bestimmung des § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF (inhaltlich übereinstimmend mit der ab dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung in § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB) deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die genannten Kosten sind in der Vorschrift des § 357 Abs. 6 BGB aF beziehungsweise § 357 Abs. 5 BGB abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht - wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung - zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 29).
Dem trägt die Ansicht des Berufungsgerichts - die einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht ("unmittelbar") abhängig macht, sondern an eine versäumte Information nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers knüpft, die Kosten der Rücksendung zu tragen, andererseits aber meint, davon zu trennen sei die Frage, welche Folgen es für den Beginn der Widerrufsfrist habe, wenn der Verbraucher entgegen § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB aF beziehungsweise § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB unzutreffend belehrt werde - nicht Rechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 30).