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OLG Thüringen: Aufwendungsersatz bei unklarer Abmahnung

Foto eines Richterhammers

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind keine Seltenheit. Doch nicht immer sind sie berechtigt und entsprechen den rechtlichen Anforderungen (insb. § 13 Abs. 2 UWG). Für derartige Fälle sieht § 13 Abs. 5 UWG einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der abgemahnten Partei vor. Das OLG Thüringen (Urt. v. 19.11.2025 –  1 U 244/25) urteilte kürzlich, dass ein solcher Anspruch auch dann bestehen könne, wenn der Abmahnende in seiner Abmahnung keine Angaben zum Aufwendungsersatz gemacht hat. § 13 Abs. 5 S. 2 UWG führe in einem solchen Fall nicht zu einer Deckelung des Anspruchs des Abgemahnten „auf Null“. 

Zum Sachverhalt 

Die Beklagte hatte die Klägerin, eine ehemals selbständig tätige Betreiberin einer Ergotherapiepraxis, aufgrund eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes bzw. einer Verletzung von vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten abgemahnt. In dieser Abmahnung wurde die Klägerin des gegenständlichen Verfahrens u.a. darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte vorbehalte,

 „auch noch Schadensersatz, unter anderem für die ihr entgangenen Geschäftsabschlüsse sowie die ihr bereits entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu verlangen“.   

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage nach der Erstattung der Rechtsverteidigungskosten der Klägerin, die durch die Abmahnung der Beklagten entstanden sind.  

Klageabweisung in der Vorinstanz 

Das LG Erfurt hatte die Klage zunächst abgewiesen.  

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG scheitere daran, dass die Beklagte in ihrer Abmahnung keine Abmahnkosten geltend gemacht habe. Daher entfalle auch der auf die Höhe der nach § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG geltend gemachten Abmahnkosten gedeckelte Anspruch auf Ersatz der Gegenabmahnkosten nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG.

Während die Klägerin die Abänderung des zuvor ergangenen Urteils des LG Erfurts v. 28.03.2025 – 10 O 891/24 und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.295,40 € zzgl. Zinsen beantragt, strebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung an.  

Rechtlicher Hintergrund 

Abmahnungen müssen die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllen, andernfalls können sie Gegenansprüche wie in § 13 Abs 5 S. 1 normiert begründen. Im Falle einer unberechtigten oder nicht die Anforderungen erfüllenden Abmahnung steht dem Abmahnenden zudem kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG zu.  

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: 

  1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, 
  2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, 
  3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, 
  4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, 
  5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist. 

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

[…] 

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. 

Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rechtsverteidigungskosten 

Anders als noch das LG Erfurt sprach das OLG Thüringen der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsverteidigungskosten gem. § 13 Abs. 5 S. 1 UWG zu.  

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung der Rechtsverteidigungskosten in Höhe von € 973,66 verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 UWG). Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG entspricht.

Abmahnung entsprach nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG  

Das Gericht stufte die Abmahnung der Beklagten gegenüber der Klägerin als nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprechend ein.  

Diese Abmahnung entsprach nicht den Anforderungen nach § 13 Abs. Nr. 3 UWG. Danach muss in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Das bedeutet, dass ein Aufwendungsersatzanspruch zu beziffern und vorzurechnen ist, oder dass auf die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs ausdrücklich verzichtet wird. Dem genügte die Abmahnung durch die Beklagte vom 25.10.2023 (Anlage K 1) nicht. [...]

Darüber hinaus genügte die Abmahnung auch nicht den inhaltlichen Vorgaben von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Danach muss der Abmahnende in der Abmahnung die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG klar und verständlich angeben. Dies bedeutet, dass anzugeben ist, dass die Parteien Mitbewerber sind. Es ist eine (unternehmerische) Aktivität beider Parteien im entsprechenden Marktsegment anzugeben (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 13 Rn. 247), weil nur dadurch die Anspruchsberechtigung verständlich wird. In der Abmahnung gibt die Beklagte lediglich an, dass sie durch die „unternehmerische Tätigkeit“ der Klägerin beeinträchtigt sei bzw. die Klägerin die alte Telefonnummer auf eine andere Ergotherapiepraxis umgeleitet habe. Dies genügt nicht, denn es fehlen ausreichend konkrete Angaben zur Mitbewerbereigenschaft der Klägerin. Auch wenn ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis in Betracht kommen sollte, so liegen jedenfalls keine Angaben zu einer daraus folgenden Anspruchsberechtigung vor, die klar und verständlich wären. Auch in dem der Abmahnung nachfolgenden Schreiben vom 13.11.2023 wird eine selbständige unternehmerische Tätigkeit der Klägerin, die ein Wettbewerbsverhältnis begründen könnte, nicht konkret dargestellt.

Auch sei die Abmahnung mangels Bestehens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses materiell unberechtigt. 

Die Abmahnung ist auch (materiell) unberechtigt, weil ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. […] Ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch besteht deshalb mangels konkretem Wettbewerbsverhältnis nicht (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG), so dass die Abmahnung unter diesem Gesichtspunkt unberechtigt ist.  

Klägerin steht Aufwendungsersatzanspruch zu 

Im Weiteren griff das OLG die Folgen einer Missachtung der inhaltlichen Vorgaben an eine Abmahnung auf und betonte die Verschuldensunabhängigkeit des damit einhergehenden Aufwendungsersatzanspruchs.  

Folge der Missachtung der inhaltlichen Vorgaben an eine Abmahnung nach § 13 Abs. 2 UWG […] ist die Berechtigung zur Geltendmachung eines eigenständigen Aufwendungsersatzanspruches des Abgemahnten nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 UWG.  

Dieser besteht zumindest im Hinblick auf eine Missachtung der inhaltlichen (formalen) Vorgaben nach § 12 Abs. 2 UWG verschuldensunabhängig, nämlich allein deshalb, weil ein Rechtsverstoß vorliegt. Hier wurden, wie ausgeführt, die inhaltlichen Vorgaben nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UWG und § 12 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht beachtet.

Zwar sehe § 13 Abs. 5 S. 3 UWG einen Ausschluss für den Fall einer unberechtigten Abmahnung mangels Anspruchsberechtigung vor, wenn diese für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war, vorliegend könne dies jedoch dahinstehen, da in dem gegenständlichen Sachverhalt bereits eine Missachtung inhaltlicher Vorgaben gegeben sei.   

Im Falle der wegen Fehlens einer Anspruchsberechtigung unberechtigten Abmahnung regelt § 13 Abs. 5 Satz 3 UWG zwar, dass der Anspruch nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG ausgeschlossen ist, wenn eine fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da bereits eine Missachtung der inhaltlichen Vorgaben vorlag.

Offenhalten der Kostenfrage in der Abmahnung der Beklagten führt nicht zu Deckelung des Anspruchs der Klägerin „auf Null“ 

Grundsätzlich sieht § 13 Abs. 5 S. 2 UWG eine Beschränkung des Gegenanspruchs auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs vor, den der Abmahnende geltend macht. Wie es sich mit einem Fall verhalte, bei dem in der Abmahnung kein Aufwendungsersatz geltend gemacht bzw. nur unbestimmt in Aussicht gestellt werde, lasse sich dem Wortlaut hingegen nicht entnehmen. Auch Rechtsprechung zu dieser Frage sei nicht ersichtlich. Das OLG wandte sich daher der Literatur zu und griff die in dieser vertretenen Ansichten auf.  

Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass die vorliegende Gestaltung der Abmahnung nicht zu einem Ausschluss der Gegenansprüche nach § 13 Abs. 5 S. 1 UWG führen könne. 

Führte allein diese fehlende Festlegung [der Abmahnkosten] dazu, dass ein Gegenanspruch „auf Null“ gedeckelt würde, könnte sich der Abmahnende auf diese Art und Weise der Haftung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG entziehen, indem er zunächst abwartet, ob der Abgemahnte auf seine Forderung nach einer Unterlassungserklärung eingeht oder etwa durchgreifende Einwendungen vorbringt. Die Nichtgeltendmachung von Aufwendungsersatz diente in einem solche Faller einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten und auch sonst nicht wünschenswerten Prozesstaktik. Es wäre zudem widersprüchlich, dass das Gesetz in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gerade Klarheit über die Geltendmachung und die Berechnung eines Aufwendungsersatzanspruchs fordert, ein Verstoß dagegen (in Form des bloßen Vorbehalts der Geltendmachung von Abmahnkosten) aber zur Privilegierung des Abmahnenden dergestalt führt, dass er Gegenansprüchen nicht ausgesetzt ist. 

Daher kann die vorliegende Gestaltung der Abmahnung nicht dazu führen, dass Gegenansprüche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG gänzlich ausgeschlossen wären. Daran ändert auch nichts, dass nach § 13 Abs. 5 Satz 4 UWG weitergehende Ersatzansprüche unberührt bleiben. Denn vorliegend bedarf es gerade keines Rückgriffs auf andere Anspruchsgrundlagen, so dass dahinstehen kann, ob sie überhaupt in Betracht kommen (vgl. (BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet Rn. 63; OLG Hamburg NJW-RR 2003, 857).  

Reduzierung des Anspruchs der Klägerin 

Das OLG führte an, dass der zugrunde gelegte Streitwert von 20.000 € vorliegend zu hoch angesetzt sei und befand vielmehr einen Streitwert von 10.000€ für angemessen. Im Ergebnis stehe der Klägerin daher lediglich ein Betrag von 973,66€ zzgl. Zinsanspruch zu. 

Die Klägerin kann die Kosten für die Gegenabmahnung allerdings nur in Höhe von € 973,66 verlangen. […]

Jedoch hat die Beklagte die Kosten der Gegenabmahnung aus einem überhöhten Streitwert berechnet. Die Zugrundelegung eines Gebührenstreitwerts von € 20.000,00 kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es geht, wie sich dem Abmahnschreiben und dem Vorschlag einer Unterlassungserklärung entnehmen lässt, darum, dass die Klägerin es unterlassen soll, im Internet mit veralteten Standortangaben zu werben und dabei auch eine Telefonnummerweiterleitung einsetzt. Das Irreführungspotential dieser Angaben ist als durchschnittlich einzustufen. Daher ist ein Gebührenstreitwert von € 10..000,00 für die Gegenabmahnung angemessen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit ergibt zusammen mit Auslagen und Umsatzsteuer einen Betrag von € 973,66. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Fazit 

Das Urteil des OLG Thüringen betrifft eine durchaus relevante Fragestellung. Für die Praxis lässt sich ableiten, dass ein taktisches Offenhalten der Kostenfrage kein Entfallen der Haftung nach § 13 Abs. 5 S. 2 UWG zur Folge hat. Unberechtigte bzw. nicht die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllende Abmahnungen bergen somit weiterhin das Risiko, für die Rechtsverteidigung der abgemahnten Partei aufkommen zu müssen, auch dann, wenn in der Abmahnung selbst keine Angaben zu Abmahnkosten enthalten waren.  

20.01.26