LG Wiesbaden: Geltendmachung von Vertragsstrafe durch den IDO unzulässig – Kündigung wirksam
Das LG Wiesbaden entschied nun, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch den IDO rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig sei. Eine Unterlassungserklärung könne aus wichtigem Grund gekündigt werden.