Lange wurde über die Einführung des sog. „Nutri-Scores“ diskutiert, jetzt kommt er – die entsprechende Gesetzesänderung wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachdem die entsprechende Verordnung auf EU-Ebene notifiziert wurde und der Bundesrat der Verordnung im Oktober zugestimmt hat, tritt der Nutri-Score am 6.11.2020 in Kraft.

Was ist der Nutri-Score?

Beim Nutri-Score handelt es sich um eine erweiterte Nähwertkennzeichnung. Auf diese Weise sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf den ersten Blick eine Orientierung bekommen.

Der Nutri-Score gibt anhand einer 5-stufigen Farb-Buchstaben-Skala von A bis E Auskunft über die Nährwertzusammensetzung eines Lebensmittels. Hierfür werden Kalorienzahl und verschiedene Nährwerte in bestimmter Weise miteinander verrechnet und das Ergebnis der Skala zugeordnet.

Nutzung des Nutri-Scores

Bei dem Nutri-Score handelt es sich um Marke. Markeninhaberin ist die Santé publique France. Hierbei handelt es sich um eine Behörde im Zuständigkeitsbereich des französischen Gesundheitsministeriums. Nach deren Verwendungsbedingungen ist u.a. eine Registrierung erforderlich. Um den Nutri-Score nutzen zu können, müssen Lebensmittelunternehmen sich anmelden und den Nutzungsbestimmungen der französischen Markeninhaberin zustimmen. Hier finden Sie die entsprechende Seite der Santé publique France.

Die Markensatzung unterscheidet zwischen einem Inhaberunternehmer (=Unternehmer, der Inhaber oder ausschließlicher Lizenznehmer der geistigen Eigentumsrechte an den Ausgangsprodukten ist, Art. 1.7 der Markensatzung) und Vertriebsunternehmer (=Unternehmer, der die gesamte rechtmäßige kommerzielle Verwertung von vertriebenen Produkten im unmittelbaren oder mittelbaren Einverständnis des Inhaberunternehmers durchführt, Art. 1.7 der Markensatzung).

Das Recht zur Verwendung des Logos bei lediglich vertriebenen Produkten wird von Santé publique France dem Vertriebsunternehmer ab Eingang seiner Mitteilung eingeräumt (Art. 6.2 der Markensatzung). Nutzen darf der Vertriebshändler dann

  • das vom Inhaberunternehmer gewählte Klassifizierungslogo des entsprechenden Produkts und
  • das allgemeine Logo.

Wenn bestimmte Produkte nicht klassifiziert sind, besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit für den Vertriebsunternehmer, die Produkte selbst zu klassifizieren (Art. 7.2.2 der Markensatzung).

Zudem sind die von der Markeninhaberin festgelegten einzelnen Verwendungsbedingungen von dem Benutzer des Kennzeichens zu beachten. Die Nutzung ist für Lebensmittelunternehmen kostenfrei. Zudem sieht die Markensatzung Sanktionen bei Verstößen vor.

Änderung der LMIDV

Beim Nutri-Score handelt es sich nach überwiegender Auffassung um eine nährwertbezogene Angabe i.S.d. Health-Claims-VO (VO [EG] Nr. 1924/2006). Da diese Angabe jedoch nach der HCVO nicht zugelassen ist, musste die entsprechende nationale Änderung zunächst auf europäischer Ebene notifiziert werden. Um die rechtliche Grundlage für die freiwillige Kennzeichnung mit dem Nutri-Score zu schaffen und auf die markenrechtlichen Voraussetzungen für eine Benutzung hinzuweisen, wird die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) geändert.

Hierzu wird § 4a neu eingeführt:

§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung

(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.

(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.

(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere

1.die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und

2.die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.

(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:

1.Musterformulare in deutscher Sprache,

2.Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden.

Die verschiedenen Logos

Es sind zwei verschiedene Logotypen vorgesehen.

Das neutrale Logo

Das neutrale Logo dient allgemeinen Kommunikationszwecken ohne Bezug zu einem bestimmten Produkt. Es zeigt lediglich die Skala ohne Hervorhebung.

Unter keinen Umständen darf der Unternehmer das neutrale Logo auf seinen Produkten anbringen. Das neutrale Logo darf nicht verwendet werden, wenn ein Klassifizierungslogo auf ein vertriebenes Produkt aufgebracht und/oder diesem zugeordnet wurde.

Das Klassifizierungslogo

Für die Darstellung auf Produkten darf ausschließlich das Klassifizierungslogo verwendet werden (Anlage zu § 4a Abs. 1 LMIDV).

Bei Mitteilungen, die sich auf ein Produkt beziehen, muss das entsprechende Klassifizierungslogo verwendet werden.

Anzeige im Online-Handel

Für die Anzeige im Online-Handel ist die Größe des Logos nicht festgelegt und die Proportionsregeln für Verpackungen gelten nicht. Es muss jedoch auf eine gute Lesbarkeit des Logos geachtet werden (Santè publique France, FAQ, S.15). Die übrigen Bedingungen zur Nutzung des Logos im Online-Handel sind dieselben wie die für den Verkauf der im stationären Handel.

Hinweise bei Verwendung des Klassifizierungslogos

Die Markensatzung sieht in Art. 7.2.4 zudem eine Hinweispflicht vor, wenn der Vertriebsunternehmer das zugeordnete Klassifizierungslogo verwendet:

Setzt der Vertriebsunternehmer das vom Inhaberunternehmer den vertriebenen Produkten zugeordnete Klassifizierungslogo ein, muss er auf allen Informations- oder Werbekommunikationsträgern mit Bezug auf das vertriebene Produkt auf jede geeignete und an das Format des Trägers angepasste Weise darauf hinweisen, dass das Klassifizierungslogo vom Inhaberunternehmer unter der alleinigen Verantwortung des Inhaberunternehmers zugeordnet worden ist.

Zudem befreit die Verwendung des Nutri-Scores nicht von der Angabe der Pflichtangaben zu Lebensmitteln, auch nicht von der Darstellung der Nährwertdeklaration. Es handelt sich lediglich um eine ergänzende freiwillige Kennzeichnung.

peterschreiber.media/Shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken