LG Frankfurt a.M.: „mailto“-Link im Impressum nicht ausreichend

Die Betreiber von Webseiten sind nach § 5 DDG dazu verpflichtet, umfangreiche Informationen in ihrem Impressum bereitzuhalten, u.a. ihre E-Mail-Adresse. Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 5.3.2025 – 2-06 O 38/25) entschied nun, dass ein „mailto“-Link statt der Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum nicht genüge. Zudem äußerte sich das Gericht zu der Sprache, in der die Pflichtinformationen bereitgestellt werden müssen.

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“) vertreibt Dekoartikel, u.a. Blechschilder, auch in Deutschland. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: „Beklagte“) hat ihren Sitz in Polen, stellt Blechschilder her und vertreibt diese über ihre Webseite www.a.com. Die Webseite ist ausschließlich in englischer Sprache verfügbar. Die Beklagte liefert ihre Produkte jedoch weltweit aus, auch nach Deutschland. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte über Social Media Werbung und Influencer Marketing in Deutschland. Auch wird Bannerwerbung der Beklagten auf deutschen Webseiten ausgespielt. Zudem gab sie u.a. keine E-Mail-Adresse an. Stattdessen fand sich der verlinkte Text „Write us an e-mail“. Klickte der Nutzer hierauf, öffnete sich das E-Mail-Programm des Nutzers Zudem bemängelte die Klägerin weitere Punkte, u.a.

Das LG Frankfurt a.M. entschied, dass der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung teilweise begründet sei. Die Beklagte sei nach § 5 DDG dazu verpflichtet, eine E-Mail-Adresse anzugeben. Ein „mailto“-Link genüge nicht. Hingegen bestehe keine Pflicht, die erforderlichen Pflichtinformationen in deutscher Sprache bereitzustellen, wenn der Onlineshop vollständig in englischer Sprache gehalten ist und sich auch an deutsche Verbraucher richtet.

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„mailto“-Link nicht ausreichend

Das Gericht entschied, dass die Beklagte gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verstoßen habe. Erforderlich sei die Angabe der E-Mail-Adresse selbst. Ein solcher Hyperlink und insbesondere die dahinter liegende E-Mail-Adresse seien nicht ohne Weiteres als solches zu erkennen.

Der Beklagten ist ferner ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe bestimmter Informationen gemäß § 5 Abs. 1 DDG (sog. Impressumspflicht) vorzuwerfen (Antrag zu 1.e). […]

Es ist unstreitig, dass die Beklagte auf der von der Klägerin angegriffenen Webseite die E-Mail-Adresse nicht unmittelbar zeigt. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass auf der Webseite stehe „Write us an e-mail“ und dieser Text als Hyperlink angelegt sei. Klicke der Nutzer hierauf, öffne sich das E-Mail-Programm des Nutzers (vgl. Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung).

Damit erfüllt die Beklagte die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht. Zwar kann ein derart mit einem „mailto“ hinterlegter Hyperlink eine Erleichterung bei der Kontaktaufnahme darstellen. Ein solcher Hyperlink und insbesondere die dahinter liegende E-Mail-Adresse sind jedoch nicht ohne Weiteres als solches zu erkennen. Darüber hinaus erfordert ein solcher Hyperlink für das von der Beklagten vorgetragene Verhalten auf Seiten des Nutzers ein installiertes E-Mail-Programm, denn nur wenn der Nutzer über ein solches verfügt, kann es sich mit der im Quelltext der Webseite hinterlegten E-Mail-Adresse öffnen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG erfordert konsequenterweise nicht nur das Hinterlegen eines „mailto“-Hyperlinks, sondern die Angabe der „Adresse für die elektronische Post“, also konkret die Angabe der E-Mail-Adresse selbst (z.B. info@xyz.de).

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Frankfurt a.M., MMR 2017, 484 Rn. 15).

Pflichtinformationen auf Englisch können zulässig sein

Die Klägerin könne hingegen nicht verlangen, dass die Beklagte die Pflichtinformationen auf Deutsch vorhalte. Eine entsprechende gesetzliche Pflicht bestehe nicht. Erforderlich sei eine verständliche Sprache, sodass ein verständiger Durchschnittskunde die Informationen verstehen könne. Daraus folge, falls die Website in deutscher Sprache gehalten ist bzw. die Waren oder Dienstleistungen auf Deutsch beworben werden, auch die Informationen auf Deutsch erfolgen müssen.

Die Klägerin kann nicht gemäß ihrem Antrag zu 1.a verlangen, dass die Beklagte ihre Webseite nicht ausschließlich auf Englisch anbietet, sondern jedenfalls die Pflichtinformationen gemäß § 312i BGB auf Deutsch vorhält.

Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus Art. 246c EGBGB noch aus allgemeinen Transparenzanforderungen, insbesondere nicht aus Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB.

Gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB sind die Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB „klar und verständlich“ mitzuteilen. Die Information muss insbesondere dem Transparenzgebot genügen. Nach Art. 246c Nr. 4 EGBGB muss der Unternehmer den Kunden über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen unterrichten.

Der deutsche Gesetzgeber stellt – anders als andere Staaten – keine expliziten Anforderungen an die Sprache bei Fernabsatzverträgen auf. Der Unternehmer ist daher zunächst darin frei, in welcher Sprache er seinen potenziellen Kunden seine Produkte anbietet. Spezielle Vorgaben sind lediglich in Art. 246c Nr. 4 EGBGB und Nr. 8 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG enthalten (Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Art. 246a EGBGB Rn. 221).

Erforderlich ist eine verständliche Sprache möglichst bei Vermeidung von Fachtermini, sodass ein verständiger aber nicht vorgebildeter Durchschnittskunde die Informationen verstehen und daraufhin eine informierte Entscheidung treffen kann. Daraus folgt, dass für den Fall, dass die Website in deutscher Sprache gehalten ist bzw. die Waren oder Dienstleistungen auf Deutsch beworben werden, auch die Informationen auf Deutsch erfolgen müssen (Spindler/Schuster/Schirmbacher, a.a.O., § 312i BGB Rn. 47 m.w.N.).

Sprachwahl nicht abschließend geklärt

Ob hieraus folge, dass Webseiten, die sich an deutsche Kunden richten, zwingend auf Deutsch formuliert sein müssen, sei jedoch umstritten, so das Gericht. Während eine Ansicht in der Literatur in einem solchen Fall stets die deutsche Sprache fordere, sehe eine andere Ansicht nur eine Hinweispflicht bei einer möglichen Sprachauswahl, aber keine Pflicht zum Vorhalten in Deutsch. Nach einer weiteren Meinung komme es auf das Verständnis der Verbraucher im konkreten Fall an. Der ersten Ansicht folge das Gericht nicht. Die anderen beiden Ansichten kommen zum selben Ergebnis, dass eine entsprechende Pflicht nicht bestehe.

Ob hieraus folgt, dass Webseiten, die sich an deutsche Kunden richten, stets in deutscher Sprache formuliert werden müssen, ist streitig.

Nach einer Auffassung müssen solche Webseiten stets in deutscher Sprache gehalten sein (Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Auer-Reinsdorff/Conrad/Bierekoven, IT- und DatenschutzR-HdB, 3. Aufl. 2019, § 26 Rn. 47; Thomas, ITRB 2016, 174/175; mglw. auch Fezer/Büscher/Obergfell/Brönneke/Tavakoli, UWG, 3. Aufl. 2016, Rn. 278).

Nach einer anderen Auffassung folgt aus Art. 246c Nr. 4 EGBGB lediglich, dass für den Fall, dass ein Anbieter mehrere Sprachen anbietet, er hierauf hinweisen muss. Eine Pflicht zur Gestaltung in deutscher Sprache sei hieraus und auch im Übrigen nicht abzuleiten (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 395; LG Frankenthal BeckRS 2008, 17559; Tonner/Micklitz/Micklitz, Vertriebsrecht, 2002, § 312e BGB Rn. 93; Bräutigam/Rücker, E-Commerce-HdB/Kaufhold, 1. Aufl. 2017, 3. Teil, B. Rn. 73; Sassenberg/Faber, Industrie 4.0 und Internet-HdB, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 77; Junker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 312i BGB Rn. 49; BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 17. Ed. 1.1.2025, Art. 246c EGBGB Rn. 10 m.w.N.; mglw. auch Fezer/Büscher/Obergfell/Brönneke/Tavakoli, 3. Aufl. 2016, Rn. 275).

Nach einer dritten Auffassung kommt es auf das Verständnis der Verbraucher im konkreten Fall an.

Wem es gelinge, eine Bestellung in einer fremden Sprache aufzugeben, dem sei auch eine Information in dieser Sprache zumutbar. Wer sich auf eine fremdsprachige Vertragsverhandlung einlässt, übernehme damit auch das Risiko des fehlerhaften Verständnisses der Pflichtangaben. Unzulässig sei es aber, für die Produktbeschreibungen und den Bestellprozess im Internet mehrere Sprachen (u.a. Deutsch) anzubieten, die Informationen jedoch lediglich in einer ausländischen Sprache bereitzuhalten. Werde auf der Website in deutscher Sprache für die Produkte des Unternehmens geworben, so müssten auch die AGB und die sonstigen fernabsatzrechtlichen Informationen in deutscher Sprache abrufbar sein. Sei die Verhandlungssprache Deutsch, seien auch die Informationen in deutscher Sprache zu vermitteln. Damit müssten die Pflichtinformationen inklusive Widerrufsbelehrung und AGB des Unternehmers nur dann in deutscher Sprache vorgehalten werden, wenn der Online-Shop im Übrigen in deutscher Sprache gehalten sei. Dabei spiele es keine Rolle, wo der Anbieter seinen Sitz hat. Auch Online-Unternehmen mit Sitz in Deutschland dürften eine englischsprachige Website anbieten. Die Pflichtangaben müssten dann ebenfalls auf Englisch (und nicht etwa in einer Drittsprache) vorliegen (Spindler/Schuster/Schirmbacher, a.a.O., Art. 246a EGBGB Rn. 225 f.; vgl. auch Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Auflage 2020, § 10 Rn. 30 f.; vgl. zur Online-Vermittlung von Ferienimmobilien OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2021 – 15 U 160/20, MMR 2022, 298). Vor diesem Hintergrund wird jedoch teils empfohlen, die Webseite auch in deutscher Sprache vorzuhalten (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 11).

Die Kammer folgt nicht der erstgenannten Auffassung. Die zweite und dritte Auffassung kommen im Streitfall zum selben Ergebnis, so dass es insoweit einer Entscheidung nicht bedarf.

Keine Pflicht zum Vorhalten bestimmter Sprachen

Es bestehe keine gesetzliche Pflicht, die Webseite in einer bestimmten Sprache zu gestalten. Der deutsche Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden. Zudem sei die Webseite der Beklagten vollständig in Englisch gestaltet. Die angesprochenen Verbraucher würden Englisch hinreichend verstehen, um sich auf der Webseite zu bewegen und auch die Pflichtinformationen zu verstehen, wenn sie sich auf einen solchen Bestellvorgang einlassen, so das Gericht.

Die Webseite der Beklagten ist vollständig in Englisch gehalten. Eine Pflicht zum Vorhalten in deutscher Sprache ergibt sich daher zunächst nicht daraus, dass andere Teile der Webseite oder der Kundenansprache in deutscher Sprache erfolgen würden.

Art. 246c Nr. 4 EGBGB erfordert bereits seinem klaren Wortlaut nach nur, dass über die zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren ist. Eine Pflicht zum Vorhalten bestimmter Sprachen lässt sich hieraus nicht ableiten.

Die Kammer sieht jedoch auch mit Blick auf Art. 246a § 4 Abs. 1 BGB keine allgemeine Pflicht zum Vorhalten einer Webseite und der entsprechenden Pflichtinformationen in deutscher Sprache. Der deutsche Gesetzgeber hat sich – in Kenntnis davon, dass dies nach der Richtlinie durchaus möglich gewesen wäre und anders als andere EU-Mitgliedstaaten – entschieden, keine Pflicht zum Vorhalten von Pflichtinformationen geregelt. Der Gesetzgeber hat mit Blick darauf ausgeführt, dass diese Anforderungen auf Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1 der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU zurückgehen. Nach Erwägungsgrund 34 der Richtlinie soll der Unternehmer bei der Bereitstellung der Informationen den besonderen und für ihn vernünftigerweise erkennbaren Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung tragen, die aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit in einer Weise besonders schutzbedürftig sind (BT-Drs. 17/12637, S. 75). Er hat zudem anerkannt, dass Webseiten nicht stets in deutscher Sprache vorliegen müssen („Dies bedeutet beispielsweise, dass die Informationen nicht in jedem Fall in deutscher Sprache vorhanden sein müssen, sondern auch in anderen Sprachen erfolgen darf, wenn der Unternehmer davon ausgehen kann, dass die Informationen trotzdem, wie z.B. bei englischen Angeboten im Internet, für den in Frage kommenden Kundenkreis verständlich sind.“) (BT-Drs. 14/2658, S. 38).

Die Webseite der Beklagten ist vollständig in Englisch gehalten. Die angesprochenen Verbraucher werden Englisch hinreichend verstehen, um sich auf der Webseite zu bewegen und auch die Pflichtinformationen zu verstehen, wenn sie sich auf einen solchen Bestellvorgang einlassen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch mit Blick darauf, dass die Beklagte sich über deutsche Influencer an deutsche Kunden wendet und auch darauf, dass sie Werbung auf deutschen Webseiten schaltet. Zu letzterem hat die Beklagte vorgetragen, dass die von der Klägerin vorgelegte Werbung insbesondere aufgrund eines sogenannten „Retargeting“ angezeigt worden sei, so dass damit speziell Kunden erreicht würden, die zuvor bereits die Webseite der Beklagten aufgesucht hätten. Dagegen hat sich die Klägerin nicht mehr substantiiert gewandt. Gleiches dürfte für die Suchergebnisse gelten, die die Klägerin vorgelegt hat.

Pflichtinformationen in Englisch ausreichend

Die Klägerin könne damit auch nicht verlangen, dass die Beklagte ihren Bestellbutton, ihre AGB und die Informationen über Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefertermine, gesetzliche Mängelhaftungsrechte und Kundendienst in deutscher Sprache vorhält.

Diese Erwägungen gelten gleichfalls für den Anspruch gemäß dem Antrag zu 1.b, mit dem die Klägerin verlangt, dass die Beklagte gemäß § 312j Abs. 3 BGB ihren Bestellknopf in englischer Sprache gestaltet. Andere Gesichtspunkte greift die Klägerin insoweit nicht an.

Ebenfalls ohne Erfolg verlangt die Klägerin gemäß § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, 11, 12 EGBGB, dass die Beklagte Informationen über Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefertermine, gesetzliche Mängelhaftungsrechte und Kundendienst in englischer Sprache vorhält (Antrag zu 1.d). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Im Übrigen werden die gesetzlichen Informationspflichten in englischer Sprache hinreichend erfüllt.

Schließlich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, soweit die Klägerin verlangt, dass die Beklagte ihre AGB in englischer Sprache vorhält (Antrag zu 1.g).

 

08.05.25