Die Betreiber von Webseiten sind nach § 5 DDG dazu verpflichtet, umfangreiche Informationen in ihrem Impressum bereitzuhalten, u.a. ihre E-Mail-Adresse. Das LG München I (Urt. v. 25.2.2025 – 33 O 3721/24) entschied nun, dass eine automatisierte Antwort-E-Mail, die generell auf andere Kommunikationsformen verweist, keine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermögliche und den Anforderungen des DDG nicht genüge.
Die Beklagte betreibt eine Internetseite, über die sie ihre Dienste Verbrauchern und gewerblichen Kunden anbietet. Im Impressum der Webseite ist zur Kontaktaufnahme ausschließlich die E-Mail-Adresse support@(…).com genannt. Wird an diese E-Mail-Adresse eine Nachricht gesandt, erhält der Sender folgende automatisierte und standardisierte Antwort:
„Hi there,
We are no longer accepting Support requests at this email address.
Please visit our Support Portal for access to great self-help resources, diagnostic-based guides, and a detailed ticket Submission form. (…)“
Die Impressum-Seite enthält im oberen rechten Eck ein Feld „Support“, mittels dessen Dropdownfunktion weitere, direkte Kontaktmöglichkeiten zur Beklagten angeboten werden. Diese zusätzlichen Hilfe- und Kontaktmöglichkeiten sind auch in einem sog. „Community Support“ sowie in einem Hilfe-Center zusammengefasst. Eine deutsche Telefonnummer für unmittelbaren Kontakt ist im Impressum ebenfalls genannt. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, ist der Ansicht, dass die Beklagte keine geeignete E-Mail-Adresse in ihrem Impressum zur Verfügung stelle und deshalb eine wesentliche Information i. S. v. § 5a Abs. 1 i.V.m. § 5b Abs. 4 UWG vorenthalte. Die Pflicht, eine Adresse für die elektronische Post anzugeben, ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Sie mahnte die Beklagte erfolglos ab.
Das LG München I entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die Beklagte sei nach § 5 DDG dazu verpflichtet gewesen, eine E-Mail-Adresse anzugeben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermögliche. Hierbei handle es sich um eine wesentliche Information, die sie Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern vorenthalten habe.
Die bisher in § 5 TMG geregelte Impressumspflicht wird seit Einführung des DDG in § 5 DDG geregelt. Mit dem DDG wurde 2024 der nationale Rechtsrahmen an den Vorgaben des DSA (VO [EU] Nr. 2022/2065; Digital Services Act) ausgerichtet. Zudem wurden mit dem DDG das Telemediengesetz (TMG) sowie der überwiegende Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) außer Kraft gesetzt. Die im NetzDG und TMG bestehenden Vorgaben werden nun unmittelbar durch den DSA oder durch das neue DDG geregelt.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
a)die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
a)des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bei der fehlenden Angabe der E-Mail-Adresse handle es sich um eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 UWG, so das Gericht. Bei der Pflicht nach § 5 DDG handle es sich um eine wesentliche Information, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfe, denn sie diene der Umsetzung der E-Commerce-RL 2000/31/EG.
Es liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG vor, da dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer eine wesentliche Information vorenthalten wird.
Unstreitig versendet die Beklagte auf Anfragen an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse support@(…).com standardmäßig die automatisierte Antwort: „Hi there, We are no longer accepting Support request at this email adress. Please visit our Support Portal for access to great self-help resources, diagnosticbased guides, and a detailed ticket submission form.“.
§ 5b Abs. 4 UWG definiert als wesentlich i. S. v. § 5a Abs. 1 UWG auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
§ 5b Abs. 4 UWG verweist damit vorliegend auf § 5 DDG.
Da das DDG laut Gesetzesbegründung in §§ 1–6 sowie 23 der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) dient, handelt es sich bei dem hier in Frage stehenden § 5 DDG um eine Rechtsvorschrift zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing i. S. v. § 5b Abs. 5 UWG (Büscher in: UWG, 3. Aufl. § 5 b, Rn. 119).
Die Beklagte sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG zur Angabe der E-Mail-Adresse verpflichtet gewesen. Die Beklagte wiederum argumentierte, dass sich die Rolle der E-Mail-Kommunikation seit Verabschiedung der E-Commerce-RL im Jahr 2000 stark verändert habe. Heutzutage stünden andere effektive und schnelle Mittel zur Kommunikation zur Verfügung, wie z.B. Chats oder Support-Portale. Diese würden von Internet-Nutzern immer mehr präferiert. Der Wortlaut des Gesetzes sei jedoch eindeutig, so das Gericht. Das DDG gelte seit 2024 und der Gesetzgeber habe diese Anforderung bewusst aufgenommen. Eine dynamische oder zeitgemäße Auslegung verbiete sich daher.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG ist der Diensteanbieter verpflichtet, für geschäftsmäßige digitale Dienste in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Art und Weise ständig zur Verfügung zu halten Angaben, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post“. […]
Der Gesetzeswortlaut stellt ausdrücklich auf die Adresse für die elektronische Post, mithin eine E-Mail-Adresse ab. Auch wenn sich, wie die Beklagtenseite zu Recht vorträgt, seit Erlass der Richtlinie 2000/31/EG im Jahr 2000 das Kommunikationsverhalten im Internet nicht unerheblich geändert hat, kommt es vorliegend entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber – in Kenntnis dieser Änderungen der Gepflogenheiten – im Jahr 2024 bewusst die Anforderung an die Angabe einer E-Mail-Adresse in den Pflichtangabenkatalog aufgenommen und auf sie nicht verzichtet hat. Auch wenn die Regelung in § 5 DDG auf eine entsprechende Regelung in § 5 TMG zurückgeht, hat sich der Gesetzgeber doch inhaltlich mit dem Sinn und Zweck dieser Norm auseinandergesetzt im Rahmen der Überführung in das neue Gesetz. Auf S. 66 der Gesetzesbegründung heißt es nämlich: „Die Regelungen des bisherigen § 5 TMG werden weitergeführt, jedoch redaktionell überarbeitet und an das DDG (s. hierzu detaillierte Begründung zu § 1 Abs. 4 Nr. 1) angepasst.“ Das Kodifizierungsvorhaben im Rahmen des DDG geht demnach über eine blinde, ungeprüfte Übernahme älterer Regelungen unverändert in ein neues Gesetz hinaus. Der Gesetzgeber erklärt vielmehr, dass er die Regelungen redaktionell überarbeitet und an das DDG angepasst hat. Dies macht deutlich, dass die Regelungen des DDG dem Willen des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Gesetzes entsprechen.
Da das DDG aus dem Jahr 2024 stammt, verbietet sich eine dynamische oder zeitgemäße Auslegung des Gesetzestextes, wie es die Beklagtenseite vertritt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht einmal ein Jahr vergangen; dass zwischenzeitlich die Rezeption der E-Mail in der elektronischen Kommunikation an Stellwert verloren hätte oder sich auch nur geändert hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Verabschiedung des DDG im Jahr 2024 verbietet es überdies, auf den Zeitpunkt der Verabschiedung der E-Commerce-Richtlinie im Jahr 2000 abzustellen. Auch wenn sich, wie es die Beklagtenseite behauptet, die Stellung der E-Mail seither geändert haben solle, so hat sich der deutsche Gesetzgeber dieser Auffassung jedenfalls nicht angeschlossen, sondern in § 5 DDG ausdrücklich an der E-Mail festgehalten.
Die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse entspreche ebenfalls den Anforderungen der E-Commerce-RL. Das Vorhalten allein anderer Möglichkeiten, Kontakt mit dem Dienstanbieter aufzunehmen, sei nicht ausreichend. Unerheblich sei auch, wem gegenüber der Dienst erbracht werde. Die Beklagte argumentierte, Nutzer ihrer Website seien in aller Regel Softwareentwickler, IT-Spezialisten und Mitarbeiter von Unternehmen.
Dies entspricht i. Ü. auch dem unveränderten Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 c) RL 2000/31/EG. Ferner ist es nicht Sinn und Zweck dieser Richtlinie, ein zugunsten von Verbrauchern bestehendes Schutzniveau abzusenken, wie sich aus Erwägungsgrund 11 ergibt. Dieser tragende Gedanke der E-Commerce-Richtlinie gilt über die Zeit hinweg fort, so dass der Verzicht auf die Pflichtangabe der E-Mail-Adresse im Impressum, der unweigerlich zu einem Absinken des Schutzniveaus des Verbrauchers, der damit eine ihm bekannte und etablierte Kommunikationsart – wenn auch zugunsten neuartiger Kommunikationswege, wie es die Beklagte ausführlich dartut – verlieren würde, mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar ist.
Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts von § 5 DDG, der explizit auf die E-Mail-Adresse abstellt, ist ein Rückgriff auf einen weitergehenden, sich fortentwickelnden Sinn und Zweck der E-Commerce-Richtlinie nicht möglich. Die unionsrechtliche Auslegung, die an sich immer geboten ist, findet ihre Grenze nämlich im ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 2 GG (BVerfG v. 25.01.2011, NJW 2011, 836).
Es ist damit stets eine E-Mail-Adresse anzugeben (Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, DDG, § 5, Rn. 36; EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 17 [= K&R 2008, 670]; Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG § 5b, Rn. 5.26a). Das Vorhalten anderer Möglichkeiten, Kontakt mit dem Dienstanbieter aufzunehmen, ist nicht ausreichend (LG München I v. 04.06.2019 – 33 O 6588/17 Rn. 59; KG Berlin v. 07.05.2013 – 5 U 32/12 [= WRP 2013, 1058]). Denn nur die E-Mail-Adresse eröffnet dem Frager die Möglichkeit, ohne Einschränkung durch vorgegebene Zeichenbeschränkung oder Zwangskategorisierung seines Anliegens in einer vorgegebenen Maske bzw. Auswahlkriterium einschließlich der Möglichkeit der Übersendung von Anlagen mit dem Diensteanbieter in Kontakt zu treten (LG München I v. 04.06.2019 – 33 O 6588/17, Rn. 59).
Eine Unterscheidung, welchem Personenkreis der Diensteanbieter seine Dienste anbietet, nimmt weder Art. 5 Abs. 1 RL 2000/31 EG noch § 5 Abs. 1 DDG vor. Die Pflichtangaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG haben vielmehr absoluten Charakter.
Die Angabe der E-Mail-Adresse solle eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen. Dies schließe zwar vorformulierte Antwortschreiben auf E-Mail-Anfragen nicht aus, erfolge allerdings auf eine E-Mail-Anfrage generell eine automatisierte Antwort-E-Mail, in der auf andere Kommunikationsformen verwiesen wird, fehle es an einer E-Mail-Adresse, die dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genügt.
Eine E-Mail-Adresse i. S. v. § 5 Nr. 2 DDG verwendet die Beklagte nicht. […]
Nach § 5 DDG sind Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten, dazu gehört nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG die Adresse für die elektronische Post. Die Angabe der E-Mail-Adresse dient entsprechend Nr. 2 dem Ziel, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter zu ermöglichen. Auch wenn eine standardisierte Antwort mittels vorformulierter Antwortschreiben auf E-Mail-Anfragen nicht ausgeschlossen ist und die Art und Weise der Beantwortung im Ermessen des Diensteanbieters steht (OLG Koblenz, MMR 2015, 732), gebietet § 5 DDG, dass, zumindest abstrakt, eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter über die angegebene E-Mail-Adresse möglich ist (Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 46. Aufl. DDG, § 5, Rn. 37). Erfolgt auf eine Emailanfrage generell eine automatisierte Antwort-E-Mail, in der auf andere Kommunikationsformen verwiesen wird, fehlt es an einer E-Mail-Adresse, die dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genügt (LG Berlin v. 28.08.2014 – 52 O 135/13 [= K&R 2014, 748]).
Die Beklagte verwendet vorliegend eine E-Mail-Adresse, über die standardmäßig die oben zitierte Antwort versandt wird. Sie enthält damit an vorderster Stelle die Aussage, dass kein Kontakt über diese E-Mail-Adresse möglich ist. Sofort nach der Anrede heißt es, dass Support-Anfragen über diese E-Mail-Adresse nicht mehr beantwortet werden „we are no longer accepting Suport requests at this email address“. Damit schließt die Beklagte jede Möglichkeit der Kommunikation über diese E-Mail-Adresse bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der E-Mail aus. Dies deckt sich mit den ausführlichen Hinweisen zu anderen Kommunikationstools, die die Beklagte in der E-Mail im Folgenden nennt. Der Frager wird dorthin umgelenkt.
Der Einleitungssatz wird im letzten Satz der E-Mail noch einmal bestätigt, in dem der Fragende darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine automatische Antwort handelt und er, falls er weitere Hilfe benötigt, sich an das Support-Portal wenden solle, „This is an automated response. If you need further assistance, please visit our Support Portal.“
Eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ist damit über die genannte E-Mail-Adresse nach deren eigenem Inhalt ausdrücklich nicht möglich. Der Frager kann die Antwort-E-Mail nämlich nur dahingehend verstehen, dass er auf eine der anderen, in der E-Mail genannten Kommunikationswege zurückgreifen soll. Der Wortlaut der E-Mail lässt für ihn keinen anderen Schluss zu, als dass seine Anfrage nicht bearbeitet wird, da generell Anfragen über die genannte E-Mail-Adresse nicht beantwortet werden. Diese Aussage rahmt die Antwort-E-Mail quasi ein, damit beim Anfragen auch nicht der leiseste Verdacht, seine Anfrage sei irgendwie inhaltlich behandelt worden, entstehen kann.