Heute, am 27. November 2015, ist eine Änderung des Batteriegesetzes in Kraft getreten. Darin enthalten sind erweiterte Verkaufsverbote für bestimmte Batterien und Neuregelungen bei der Pfanderstattung. Was ändert sich für Sie? Bei uns erfahren Sie es!
Das Batteriegesetz ist auch für Online-Händler interessant, da es Rücknahme- und Informationspflichten enthält.
Verbot von Knopfzellen
Bisher schon ist es verboten, Batterien in Verkehr zu bringen mit einem Quecksilberanteil von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent. Von diesem Verbot ausgenommen waren bisher Knopfzellen. Es hieß dazu im Gesetz:
“Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.”
Rückwirkendes Verbot
Das Verbot des Inverkehrbringens der entsprechenden Knopfzellen ist rückwirkend am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.
Außerdem ist geregelt, dass das Verbot nicht für die entsprechenden Knopfzellen gilt, die vor dem 1. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden.
Ob und wie konkret sich diese Rückwirkung in der Praxis auswirken wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Wurden Knopfzellen seit 1. Oktober 2015 in den Verkehr gebracht, die unter die Ausnahme vielen, ist diese Berechtigung nun nachträglich weggefallen. Und diese in dem Zeitpunkt völlig legale Handlung wurde nun nachträglich verboten – unter Androhung eines Bußgeldes.
Die Rückwirkung ist in verfassungsrechtlicher Sicht mehr als fragwürdig und dürfte vor Gericht keinen Bestand haben.
Weiteres Verbot: Cadmium-Batterien
Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen ebenfalls nicht in Verkehr gebracht werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt.
Auch ausgenommen sind Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind – aber nur noch bis 31.12.2016.
Pflicht zur Rücknahme
Batterien dürfen nur verkauft werden, wenn Händler ihre Rücknahmepflichten sicherstellen. Diese Pflicht ist nicht neu, es soll aber noch einmal daran erinnert werden.
Jeder Händler ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien in der Nähe des Handelsgeschäfts zurückzunehmen. Im Versandhandel ist das Handelsgeschäft das Versandlager.
Weiter müssen Händler diese zurückgenommenen Altbatterien dann dem Gemeinsamen Rücknahmesystem (der Hersteller) zur Abholung bereitstellen. Der Händler kann unter Umständen aber auch auf die Abholung durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten.
Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
Händler, die Fahrzeugbatterien vertreiben, sind verpflichtet, je Batterie ein Pfand von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer vom Endnutzer zu erheben, wenn dieser nicht gleichzeitig eine Altbatterie abgibt.
Auch dies ist nicht neu. Neu ist aber die Pfandrückzahlung geregelt.
Bisher konnten Händler Pfandmarken ausgeben und die Rückzahlung des Pfands von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Das gilt nun nicht mehr.
Allerdings ist nur der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, auch zur Erstattung verpflichtet. Gibt der Endnutzer die Fahrzeug-Altbatterie bei einem anderen Händler hab, kann der Endnutzer darauf bestehen, eine Bestätigung über diese Rücknahme ohne Pfanderstattung zu erhalten.
Online-Händler müssen das Pfand auch erstatten, wenn der Endnutzer eine solche schriftliche oder elektronische Bestätigung vorliegt.
Damit soll verhindert werden, dass der Endnutzer Fahrzeug-Altbatterien auf dem Postwege zurückschicken muss, da dies mit Umweltgefahren verbunden ist.
Verstoßen Händler gegen diese Pfandpflichten, kann dies mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.
Hinweispflichten
Händler sind verpflichtet, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass der Händler verpflichtet ist, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und dass der Kunde verpflichtet ist, Altbatterien zurückzugeben. Außerdem ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche Bedeutung das vom Hersteller auf der Batterie anzubringende Symbol hat. Das Symbol ist eine durchgestrichene Mülltonne:
Online-Händler sind verpflichtet, diese Informationen entweder im Online-Shop schon zu machen oder aber schriftlich der Warensendung beizufügen.
Wird gegen die Hinweispflichten verstoßen kann dies mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro geahndet werden.
Fazit: Das neue Batteriegesetz
Das Gesetz wurde im Turbogang durch das parlamentarische Verfahren gepeitscht. Der Gesetzentwurf wurde von der Bundesregierung am 12. August 2015 eingebracht. Am 15. Oktober gab es dann die finale Abstimmung im Bundestag. Wahrscheinlich wurde die Rückwirkung dabei übersehen. Besonders wichtig ist neben den neuen Verboten des Inverkehrbringens bestimmter Batterien auch die Änderung hinsichtlich der Pflicht zur Erstattung von Pfand bei Fahrzeug-Altbatterien. (mr)
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Nachfrage noch mal zu dem Batteriegesetz:
1.: Gilt die Rücknahmepflicht für Händler auch weiterhin nur für selbst verkaufte und ehemals im Bestand vertriebene Batterien oder nun für alle in Verkehr befindlichen Batterien? Daraus würde resultieren, dass man für jeden Accu oder jede Batterie einen Rücknahmebescheinigung erstellen müßte, obwohl diese dann gar nicht von einem selbst verkauft wurde.
2.: Nach einer Rückgabe mit Rücknahmebescheinigung ist diese dem Pfandrückerstatter innerhalb von 14 Tagen vorzulegen, da nur in dieser Frist das Pfand dann zurückerstattet werden kann?
Die Sache mit dem Batteriepfand bezieht sich NUR auf Autobatterien! Ich glaube, damit sind Ihre Fragen beide beantwortet. Wenn nicht, schreiben Sie gerne noch einmal.
Hallo. Dass sich die zwei Fragen auf den Vertrieb von Autobatterien beziehen ist mir schon bewusst. Allerdings ist damit ein Teil meiner ersten Frage leider noch nicht beantwortet.
Wer nach dem (bisherigen) Batteriegesetz Accus und Batterien verkauft, muß auch nur diese und ehemaligen Batterien im Sortiment zurück nehmen. Bleibt das weiterhin so oder muß man nun ALLE Batterien zurücknehmen?
Es gab diesbezüglich keine Änderungen. In § 9 Abs. 1 S. 2 BattG heißt es: “Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.”
Sehr geehrter Herr Rätze,
ich beschäftige mich aktuell mit Thema da wir auch Batterien online vertreiben. Eine Ihrer Aussagen hat mich irritiert: Zum Thema Pfandmarken: im aktuellen BattG. findet sich nach wie vor der Satz: “Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig
machen.”
Ich kann nicht erkennen dass sich daran etwas geändert hätte. Zwar muss der Händler jetzt einen Entsorgungsnachweis akzeptieren, aber das ändert m.E. nichts daran, dass man die Abgabe von einer Pfandmarke abhändig machen kann.
Oder habe ich da etwas übersehen?
Vielen Dank für Ihre Meinung dazu,
beste Grüße
Albert Vonnemann
Hallo Herr Vonnemann,
in § 10 Abs. 1 heißt es am Ende:
“Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.”
Die Möglichkeit mit der Pfandmarke steht erst in Satz 3. Es sollte daher also auch möglich sein, die Pfanderstattung im Online-Handel von der Rücksendung der Pfandmarke abhängig zu machen.
Hallo Herr Rätze,
anderswo habe ich gelesen dass nunmehr das Batteriepfand nicht mehr in den Preis eingerechnet werden darf, die Auspreisung “xxx Euro incl. 7,50 Euro Batteriepfand” in “yyy Euro zzgl. 7,50 Euro Batteriepfand” geändert werden muss.
Ist das korrekt?
Hallo Herr Winkel,
soweit ich weiß, durfte das Pfand noch nie in den Preis mit einberechnet werden. Insofern hat sich hier also nichts geändert. Pfand ist neben dem eigentlichen Endpreis anzugeben.
Hallo Herr Rätze,
ich muss nochmal nachfragen: Woraus geht diese Regelung hervor – im BattG finde ich kein Wort zur Darstellung des Pfandes / Preises?
Guten Tag,
wenn ich als Kunde Pfand bezahle, binnen welcher Frit muss ich dem Verkäufer eine alte Batterie oder den Entsorgungsnachweis vorlegen um das Pfand zurück zu erhalten?
Der schriftliche Rücknahmenachweis darf nicht älter als zwei Wochen sein.
Diese Antwort verstehe ich nicht bzw. Antwort und Frage passen ggf. nicht.
Daher ein konkretes Beispiel:
Batterie wird online am 01.01. gekauft gegen Pfandzahlung.
Bis zu welchem Zeitpunkt/innerhalb welcher Frist kann ich dem Verkäufer einen Entsorgungsnachweis senden (der dann nicht älter als 2 Wochen ist … d.h. zwischen Rückgabe der Batterie inkl. Bescheinigung und Absendung an den Händer/oder Eingang bei diesem (?) liegen NICHT mehr als 2 Wochen) und er muss erstatten?
Oder anders ausgedrückt … mit konkreten Zahlen:
Kauf einer Batterie online mit Pfand am 01.01.
Abgabe der Altbatterie gegen Entsorgungsnachweis am 01.12. stationär.
Vorlage des Entsorgungsnachweises am 10.12. beim Onlinehändler.
Muss der Onlinehändler dann noch erstatten? Falls ja, dann darf spätestens der Entsorgungsbeleg vorgelegt werden?
Herzl. Dank.
VG
Busch
Gilt die Rücknahmepflicht für Batterien auch für Batterien von E-Bikes? Der Akku wiegt ca. 9 kg.
Der alte Akku meines E-Bikes ist fertig, der Händler will den alten Akku aber nicht zurück nehmen.
Hallo, ich habe vor ca. einem halben Jahr eine Batterie gekauft und erst vor ein paar Tagen die alte zum Händler zurück gebracht und einen Nachweis geholt. Kann mir der Verkäufer das Pfand verwehren, da der Kauf zu lange zurück liegt?
Besten Dank.