Für den Beginn der Widerrufsfrist ist es unter anderem erforderlich, dass dem Verbraucher eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Der Bundesgerichtshof beendete nun einen Streit in der Rechtsprechung und entschied, dass eine Belehrung zum Download auf einer Website dieses Erfordernis nicht erfüllt.
Lesen Sie hier mehr über diese Entscheidung.
Trotz der Neuregelung der Vorschriften des Widerrufsrechtes zum 11.06.2010 ist die Frage weiterhin von erheblicher Bedeutung, wann eine Widerrufsbelehrung in Textform an den Verbraucher übermittelt ist. Denn fehlt eine solche Textformbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und die Belehrung über eine 14tägige Frist falsch.
Widerrufsbelehrung bei eBay
Vor dem BGH (Urteil v. 29.04.2010, I ZR 66/08 – “Holzhocker”) stritten sich zwei Händler um die Frage, ob die Widerrufsbelehrung des Beklagten den Anforderungen der Textform genügte.
Die Textform ist in § 126b BGB definiert:
“Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.”
§ 355 Abs. 2 BGB bestimmt weiterhin:
“Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht … in Textform mitgeteilt worden ist…”
Der Käufer konnte die Widerrufsbelehrung des Beklagten speichern und ausdrucken. Außerdem konnte er unter “Mein eBay” in der Kategorie “Ich habe gekauft” das Angebot des Beklagten noch nach Abschluss des Kaufvertrages abrufen und damit auch die Widerrufsbelehrung.
Nach Ansicht des Klägers genügte der Beklagte damit nicht den gesetzlichen Anforderungen, sodass die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen betrage, sondern einen Monat, wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte eine Textformbelehrung nachholt.
Der Beklagte meinte aber, das Textformerfordernis sei erfüllt, da die Belehrung speicher- und druckbar war.
Vor dem LG Berlin (U. v. 26.02.2008, 16 O 465/07) erhielt der Kläger Recht. Das Gericht hatte die Sprungrevision zugelassen, sodass der Fall direkt vor dem BGH landete.
Begründung des LG Berlin
Das Landgericht verneinte die Textform, da dem Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung auf der Website keine Belehrung schriftlich oder in einer Weise erteilt wurde, die eine dauerhafte Widergabe erlaube.
“Der Umstand, dass das Verkaufsangebot und die Widerrufsbelehrung bei eBay 60 Tage lang abrufbar seien, sei insoweit ohne Bedeutung. Vor Vertragsschluss werde die Belehrung dem Verbraucher nicht mitgeteilt und gelange auch ansonsten nicht in seinen Machtbereich.”
Diese Einschätzung hielt auch der Überprüfung durch den BGH stand.
Verstoß gegen Belehrungspflichten
Das Landgericht hatte angenommen, dass der Beklagte mit seiner Belehrung seine Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV verletzt hatte, da er über eine Widerrufsfrist von zwei Wochen belehrt hatte, obwohl vor Vertragsschluss keine Belehrung in Textform erteilt wurde.
“Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich 14 Tage. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, verlängert sie sich jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen Monat.
Sie beginnt – bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware beim Empfänger (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB) – erst, wenn der Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt worden ist und die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB erfüllt worden sind.”
Das Textformerfordernis bedeutet, dass die Mitteilung einer Widerrufsbelehrung in einer zur dauerhaften Widergabe geeigneten Weise erforderlich ist.
Europarechtliche Grundlage
Gemäß den Erwägungsgründen der zugrunde liegenden Richtlinie 2002/65/EG gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere Disketten, CD-Roms, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrauchers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, Internet-Websites dagegen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs “dauerhaftes Medium” enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
“Vor diesem gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund müssen die dem Verbraucher gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.
Entgegen der Auffassung der Revision reicht die Speicherung der Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers daher nicht aus, um eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anlaufen zu lassen. Die Belehrung geht dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange er sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt.”
Speicherung durch eBay
Auch die Möglichkeit des Kunden, die Widerrufsbelehrung in seinem eBay-Profil unter “Ich habe gekauft” noch bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen zu können, erfüllt die Voraussetzungen nicht, so der BGH.
“Ein solcher Abruf ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erst nach Vertragsschluss möglich. In diesem Fall beträgt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat. Darüber hat der Beklagte jedoch nicht belehrt.”
Fristbeginn “frühestens mit…”
Bereits im Dezember 2009 hat der BGH entschieden, dass die Belehrung, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” fehlerhaft und auch wettbewerbswidrig sei. Dies bekräftigt das Gericht in der aktuellen Entscheidung.
“Denn die vom Beklagten gegebene Belehrung erfüllt gerade nicht die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. In dieser Hinsicht ist die Belehrung des Beklagten daher ebenfalls unrichtig.”
Hier ist also unbedingt darauf zu achten, dass (ur)alte Belehrungsmuster, die vor dem 1.4.2008 einmal gültig waren, nicht mehr verwendet werden.
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist außerdem wettbewerbswidrig.
“Unzutreffende Widerrufsbelehrungen begründen die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht überblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dem Verbraucher werden durch diese Vorgehensweise Informationen vorenthalten, die er für seine geschäftliche Entscheidung benötigt.”
Hier könne auch kein Bagatellverstoß mehr angenommen werden, da der Händler nicht nur die gebotene Belehrung unterlassen hatte, sondern das Widerrufsrecht des Verbrauchers unzutreffend dargestellt hatte und diese falsche Belehrung geeignet war,
“dem Verbraucher insofern zu schaden, als sie ihn von der Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zur Lösung vom Vertrag abhalten konnte. “
Fazit
Auch nach der Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsrecht muss eine Belehrung noch immer in Textform übermittelt werden, um den Lauf der regelmäßigen Widerrufsfrist von 14 Tagen in Gang zu setzen. Hierfür reicht im Fernabsatz eine Textformbelehrung “unverzüglich nach Vertragsschluss”. Eine solche Mitteilung ist nun auch bei eBay ohne Weiteres möglich.
Sie muss aber auch erfolgen, d.h. der Händler kann sich nicht darauf zurückziehen, dass der Verbraucher sich die Textformbelehrung ja (durch Download o.ä.) beschaffen kann, sondern muss sie ihm aktiv zusenden. Die Entscheidung des BGH ist insoweit weder eine Überraschung noch für Händler unzumutbar. Sie schafft vielmehr Rechtssicherheit und versetzt jeden in die Lage, eine 14tägige Frist sicher zur Anwendung zu bringen.
In Textform zusenden heißt doch, das es auch ausreicht ihm dieses per E-Mail zu kommen zu lassen und nicht wie früher oft abgemahnt, auf einem Blatt Papier?
@Heiko
Ja, die Überrmittlung per e-Mail ist ausreichend, um die Anforderungen an die Textform des § 126b BGB zu erfüllen. Das war aber schon immer so.
Hmm ich frage mich, wo hier der Unterschied zwischen Text auf dem Bildschirm und einer Email zu sehen ist (die ja ebenfalls auf dem Bildschirm dargestellt wird)? Beides lässt sich lesen und/oder ausdrucken, wechselt man die Internetseite, ist der Text weg, jedoch kann auch eine Mail im Spam landen oder nicht ankommen, dann ist der Text auch weg für den Kunden, hab ich oft genug, wenn König Kunde es nicht schafft, seine Emailadresse richtig einzugeben, schwupp meldet sich der Mailerdemon, hier wäre auch noch die Frage zu klären, ob ich mich dann rechtswidrig verhalten habe, obwohl der Kunde seine Emailadresse nicht richtig eingeben hat? Ich ahne schon, was demnächst kommt, da es ja scheinbar nicht ausreicht, im Bestellvorgang das dort angezeigte Widerrufsrecht per Checkbox als gelesen und verstanden zu kennzeichnen, wird man wohl jedem Kunden in Zukunft nach seiner Bestellung das auf echtem Papier gedruckte Widerrufsrecht in zweifacher Ausfertigung auf dem Postwege zukommen lassen und dieser sendet eine Kopie unterschrieben zurück, obwohl nichtmal dann kann man sich ja wirklich sicher sein, ob der Inhalt auch verstanden wurde, aber Hauptsache man hat die Textform durch die Gegend gejagt. Ist zwar jetzt sehr fiktiv die Geschickte, aber trotzdem vorstellbar in Deutschland (ich verzichte jetzt mal auf den Begriff Bananenrepublik…). Was diese Entscheidung jetzt ein Mehr an Rechtsicherheit bringt, bleibt mir ein Rätsel…
@Dunkelwelt
Der Hintergrund ist, dass die Website quasi im Machtbereich des Händlers liegt und dem Verbraucher nicht dauerhaft zur Verfügung steht. Der Händler kann die Widerrufsbelehrung auf der Website z.B. nachträglich ändern. Das ist ihm nicht möglich bei einer e-Mail, die er dem Kunden geschickt hat.
@Herr Rätze: Das klingt logisch, jedoch kann a) der Bildschirminhalt ausgedruckt werden oder b) sollte die WB als PDF o.ä. zum Download zur Verfügung stehen, kann diese heruntergeladen und ausgedruckt werden, somit steht dieser Download/Ausdruck nicht mehr im Machtbereich des Händlers, zumal der böswillige, findige Händler dem Kunden ja auch eine absichtlich fehlerhafte WB in Textform schicken könnte, also egal wie man es dreht, rechtswidrige Möglichkeiten sind bei jeder Variante vorhanden und zum Schluß wird immer Aussage gegen Aussage stehen, zumal das gesetzliche Muster ja eh nicht verändert werden darf/sollte und im Original leicht zugänglich auf jedes Händlers Seite zu stehen hat, von daher ist es meines Erachtens egal, ob der Kunde die WB am Bildschirm liest/sich diese ausdruckt und dies noch per Checkbox bestätigt oder aber ob der diese in Textform zugesandt bekommt. Die Übersendung in Textform stellt natürlich überhaupt kein Problem oder irgendeine Belastung dar, trotzdem habe ich das Gefühl, das auch diese Form der Belehrung nicht mehr lange ausreichen wird. LG
@Dunkelwelt
Es kommt aber darauf an, dass der Händler die Belehrung in Textform mitteilt. Nach übereinstimmender Meinung der Gerichte ist die bloße Zurverfügungstellung einer Download- oder Druckmöglichkeit nicht darunter zu verstehen, dass der Händler die Belehrung mitteilt. Vielmehr muss der Händler sicherstellen, dass die Belehrung den Verbraucher auch in Textform erreicht.
Das hat auch der BGH in seinem hier dargestellten Urteil noch einmal bekräftigt.
Aber in der Sache hat der BGH hier nichts Neues entschieden. Dass die bloße Darstellung auf der Internetseite nicht ausreicht, die Textform zu erfüllen, ist ja lange Zeit der Hintergrund dafür gewesen, dass bei eBay eine Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von zwei Wochen galt.
Hallo zusammen,.. ich bin Musiker und möchte einen 1&1 Shop ins netz stellen. Vorab,. ich hab so garkeine Ahnung was und vor allem wie bei der Widerrufsbelehrungen etc vorgegangen werden muss. Muss ich die selbst verfassen, wenn nicht wo bekomme ich ein “sorglospaket” her, dass mir diesen unfassbaren aufgeblasenen Bürokraten-Sch… *sorry* ich möchte niemandem zu Nahe treten für mich als Nichtjurist veranschaulicht was wo reingehört und vor allem wo es sowas vorgefertigt gibt. Denn zugegebener Maßen möchte ich kein Jurastudium absolvieren sondern lediglich Merchandise und CDs über meinen Band-Shop vertreiben … an wen kann ich mich da wenden?
Allerbeste Grüße, Nick