Änderungen des VSBG geplant – Informationspflichten sollen wegfallen
Nach § 36 Abs. 1 VSBG müssen Unternehmer Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Das Justizministerium hat nun einen Referentenentwurf zur Änderung des VSBG veröffentlicht.