Seit Einführung der sog. „Button-Lösung“ im Jahr 2012 ist nicht nur der Bestellbutton mit „Kaufen“ o.Ä. zu beschriften, sondern es müssen auch noch einmal bestimmte Informationen wie die wesentlichen Produktmerkmale auf der Check-out-Seite wiederholt werden. Das LG Berlin (Urt. v. 26.2.2025 – 97 O 23/24) entschied nun, dass diese Informationen auf der Check-out-Seite selbst dargestellt werden müssen. Eine Verlinkung genüge nicht.
Die Beklagte vertreibt über ihren Onlineshop einen „Dresdner Eislöwen – Seidenschal – Fans“. Auf dessen Produktseite stand im Januar 2024 unter „Beschreibung“ u.a. „Material: Polyester“. Das Produkt konnte in den Warenkorb eingelegt und der Bestellvorgang fortgesetzt werden. Auf der Bestellseite mit dem Button „Jetzt kaufen“ konnte der Interessent auf die Produktabbildung klicken und gelangte so zur Produktseite zurück.
Der Kläger, ein in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragener Wirtschaftsverband, mahnte die Beklagte in drei Punkten ab, zu den zwei anderen gab sie eine Unterlassungserklärung ab. Der Kläger meint, die Materialzusammensetzung des Schals sei gem.§ 312j Abs. 2 BGB auch auf der Bestellseite anzugeben gewesen. Der von der Beklagten eingerichtete Link genüge nicht.
Das LG Berlin entschied, dass es sich bei der Materialzusammensetzung von Textilien um eine wesentliche Eigenschaft handle, die unmittelbar bevor der Verbraucher eine Bestellung abgibt, noch einmal angegeben werden müsse. Eine Verlinkung genüge nicht. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Unternehmer nach § 312j Abs. 2 BGB dazu verpflichtet sei, bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher u.a. die wesentlichen Eigenschaften der Ware nach Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn sich die entsprechenden Informationen direkt auf der Checkout-Seite befinden. Eine Verlinkung genüge nicht. Das Gericht verwies hierbei auf bereits ergangene Entscheidungen des OLG München.
§ 312j Abs. 2 BGB verpflichtet den Unternehmer, bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr u.a. die Informationen gem. Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, also die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.
Ein Zurverfügungstellen der Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nach der einschlägigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet (Grüneberg, BGB, 84. Aufl.,§ 312j BGB, Rdnr. 7; OLG München GRUR-RR 2019, 265, m.w.N.).
Hierzu verwies das Gericht auch auf die Gesetzesbegründung.
In der Gesetzesbegründung BT Drucksache 17/7745 steht hierzu auf S. 10 Folgendes:
„Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. ... Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte gar nicht notwendigen Voraussetzungen erfüllte, damit generell eine Informationserteilung mittels Link hätte genügen können. Auf ihrer Bestellseite fehlte der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen der Pflichtangabe und dem Bestellbutton. Nötig wäre als erste Mindestvoraussetzung ein für jeden Interessenten erkennbarer Link auf die Details. Das Produkt sei zwar farblich gestaltet, dies beinhalte aber keinen Hinweis, dass ein Klicken hierauf den Zugang zu wesentlichen Informationen eröffnet. Zudem habe die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass nach einem solchen Klicken zwingend sogleich die Materialzusammensetzung angezeigt wurde. Diese stehe auf der Produktseite unter dem Reiter „Beschreibung", daneben seien jedoch auch andere Reiter mit eigenen Informationen platziert.
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Informationen dürften aus Rechtsgründen dennoch mittels eines Links gegeben werden, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Hierfür fehlt es bereits an mehreren tatsächlichen Voraussetzungen. Auf der streitgegenständlichen Bestellseite gibt es keinen räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen der Pflichtangabe und dem Bestellbutton. Nötig wäre als erste Mindestvoraussetzung ein für jeden Interessenten erkennbarer Link auf die Details (BGH GRUR-RS 2019, 35413, der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das von den Parteien zitierte Urteil des OLG München GRUR-RR 2019, 265 zurückwies). Einen solchen Zusammenhang vermittelnder Link ist auf der Bestellseite der Beklagten für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nicht erkennbar. Das Produkt ist zwar dort wie zuvor farblich gestaltet, dies beinhaltet aber keinen Hinweis, dass ein Klicken hierauf den Zugang zu wesentlichen Informationen eröffnet. Zudem hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass nach einem solchen Klicken zwingend sogleich die Materialzusammensetzung angezeigt wurde. Diese steht auf der Produktseite unter dem Reiter „Beschreibung", daneben sind jedoch auch andere Reiter mit eigenen Informationen platziert. Ferner ist Streitgegenstand die konkrete Verletzungsform, also die Werbung für einen „Seidenschal", der tatsächlich aus Polyester besteht. Die korrekte Angabe der Materialbeschaffenheit auf der Bestellseite hätte Interessenten dem Zweck des § 312 j II BGB entsprechend noch von einem Kauf abhalten können. Schließlich kann sich die Beklagte schon deshalb nicht auf räumliche Eingrenzungen in der Bildschirmdarstellung berufen, weil gemäß der Art des Ausdrucks Streitgegenstand dieses Rechtsstreits keine Bestellung auf einem Smart phone, sondern auf Geräten mit einem größerem Bildschirm ist.
Nach alledem wird von einer Darstellung weiterer Argumente der benannten Rechtsprechung, die der Verwendung eines erkennbaren, innerhalb des räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit dem Bestellbutton platzierten Links entgegen stehen, abgesehen.
Für den Umfang der anzugebenden Informationen sei die konkrete Ware entscheidend. Bei Bekleidung sei jedenfalls die Materialzusammensetzung von entscheidender Bedeutung.
Bei dem Material von Bekleidungsstücken wie einem Schal handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware i.S.d. Art. 246 a § 1 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB (OLG München, a.a.O.; OLG Köln BeckRS 2016, 119172, Rdnr. 39; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2014 - 5 W 14/14). Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der gern. Art. 246 a § 1 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Die Materialzusammensetzung eines Schals hat Auswirkungen auf Wärme, Tragekomfort, Haltbarkeit, Wirkung der Person nach außen usw. Dies gilt gerade beim streitgegenständlichen Sachverhalt, bei dem die Produktbezeichnung „Seidenschal" in deutlichem Widerspruch zum qualitativ schlechteren, tatsächlich verwendeten Material steht.