Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde zum 1.7.2022 u.a. mit § 312k BGB der Kündigungsbutton eingeführt. Noch immer gibt es zahlreiche Diskussionen rund um die Anwendbarkeit der Norm und die Ausgestaltung des Buttons. Der BGH (Urt. v. 22.5.2025 – I ZR 161/24) entschied nun, dass die Vorgaben nicht nur dann gelten, wenn es um dauerhafte Leistungspflichten des Verbrauchers gehe, sondern auch bei einer einmaligen, automatisch endenden Zahlungsverpflichtung. Entscheidend sei die fortwährende Leistungspflicht des Unternehmers.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen vzbv, macht gegenüber der Beklagten, einem deutschen Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Unterlassungsansprüche gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c UKlaG i.V.m. § 312k BGB geltend. Gegenstand der Streitigkeit ist das Nicht-Vorhalten einer Kündigungsmöglichkeit über einen Kündigungsbutton für ein entgeltpflichtiges Vorteilsprogramm (Plus-Paket) der Beklagten, bei dem der Verbraucher eine einmalige Zahlung i.H.v. 9,90 € leistet.
Im Rahmen des Vorteilsprogramms erhält der Nutzer Punkte, die er bei erneuter Bestellung bei der Beklagten einlösen kann. Zudem fallen durch die Proramm-Teilnahme für die Bestellungen des Nutzers keine Versandkosten mehr an. Für das Plus-Paket ist eine Laufzeit von 12 Monaten ab Kauf vereinbart. Es endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Kläger bemängelte, dass es auf der Website der Beklagten keine Möglichkeit gebe, ordentlich oder außerordentlich über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen. Er mahnte die Beklagte erfolglos ab und erhob anschließend Klage.
Das OLG Hamburg wies die Klage des vzbv ab. Die Beklagte sei nicht dazu verpflichtet, eine Kündigung über den Kündigungsbutton zu ermöglichen. § 312k BGB greife nur, wenn es um dauerhafte Leistungspflichten des Verbrauchers gehe, nicht hingegen bei einer einmaligen Zahlungsverpflichtung.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin war erfolgreich. Der BGH entschied, dass die Pflicht zum Vorhalten eines Kündigungsbuttons auch gelte, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten habe und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch ende. Entscheidend sei die fortwährende Leistungspflicht des Unternehmers.
Der BGH entschied, dass die Beklagte entgegen der Ansicht des OLG Hamburg zum Vorhalten eines Kündigungsbuttons verpflichtet gewesen sei.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte auf ihrer Internetseite keinen Button vorgehalten, über den der Kunde einen Vertrag über das Vorteilsprogramm "OTTO UP Plus" außerordentlich kündigen konnte. Zur Bereitstellung einer solchen Kündigungsschaltfläche war sie entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nach § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet.
Für die Anwendung des § 312k BGB sei es entscheidend, dass ein Dauerschuldverhältnis vorliege. Vorliegend bestand die Besonderheit darin, dass zwar für die Beklagte eine dauerhafte Leistungspflicht, für den Verbraucher allerdings nur eine einmalige Leistungspflicht bestand. Hierzu stellte der BGH klar, dass ein Dauerschuldverhältnis i.S.d. § 312k BGB vorliege, wenn der Unternehmer zur dauernden oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen verpflichtet sei. Die fortwährende Leistungspflicht des Unternehmers sei maßgeblich. In der Literatur wurde diese Frage bisher runterschiedlich beantwortet.
In der Literatur wird die Ansicht vertreten, ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB liege bei einem Vertrag vor, der den Unternehmer zur ständigen oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen verpflichte und bei dem der Gesamtumfang jener Leistungen daher von der Vertragsdauer abhänge (BeckOK.IT-Recht/Föhlisch, 18. Edition [Stand 1. April 2025], § 312k BGB Rn. 4; vgl. auch Stiegler, VuR 2021, 443, 444; zu § 312h BGB vgl. BeckOGK.BGB/Busch, Stand 15. März 2025, § 312h Rn. 7; BeckOK.BGB/Martens, 73. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 312h Rn. 5; für eine weite Auslegung des Begriffs des Dauerschuldverhältnisses Kulke, MDR 2022, 1069 Rn. 7). Nach anderen Stimmen im Schrifttum kommt es darauf an, ob den Verbraucher eine dauerhafte Leistungspflicht in Form einer wiederkehrenden Entgeltzahlung trifft (BeckOK.BGB/Maume aaO § 312k Rn. 13; für eine enge Auslegung des Begriffs des Dauerschuldverhältnisses MünchKomm.BGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312k Rn. 3). Die zuerst genannte Auslegung des § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB trifft zu.
Die allgemeinen Merkmale eines Dauerschuldverhältnisses sprechen dafür, dass für seine Annahme eine fortwährende Leistungspflicht des Unternehmers maßgeblich ist.
Ein Dauerschuldverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden, deren Gesamtumfang von der Zeitdauer der Rechtsbeziehung abhängig und daher erst anhand der Vertragsdauer quantifizierbar ist (Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 176 f.; BeckOK.BGB/Sutschet, 73. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 241 Rn. 27; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 314 Rn. 2; Oetker, Das Dauerschuldverhältnis und seine Beendigung, 1994, S. 135). Dabei ist auf diejenige Hauptleistung abzustellen, die dem Vertrag sein charakteristisches Gepräge verleiht (vgl. Jung in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl., § 314 Rn. 9; jurisPK.BGB/Weth, Stand 1. Februar 2023, § 314 Rn. 5; Meier, ZfPW 2016, 233, 246; Oetker aaO S. 78, 105 und 135).
Nach diesen Kriterien liegt im Streitfall ein Dauerschuldverhältnis vor. Die vertragstypische Hauptleistung in Form von Punktegutschriften, der Gewährung von Preisvorteilen und des kostenlosen Versands ist von der Beklagten während der Vertragslaufzeit fortwährend zu erbringen. Ob das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt in Form eines einmaligen Betrags oder fortlaufender Zahlungen zu entrichten ist, ist hingegen ohne Belang, weil diese Leistung dem Vertrag nicht sein charakteristisches Gepräge verleiht.
Wie das OLG Hamburg betont der BGH, dass Sinn und Zweck des Gesetzes in dem Schutz vor Kostenfallen für Verbraucher bestehe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe der Schutz der Verbraucher jedoch nicht darin, dass diese bei Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr den Umfang ihrer Zahlungspflicht möglicherweise nicht überblicken können. Vielmehr habe der Gesetzgeber angenommen, dass Dauerschuldverhältnisse sich für Verbraucher häufig als Kostenfallen erweisen können, wenn diese einen auf der Webseite des Unternehmers auf einfache Weise geschlossenen Vertrag nicht vergleichbar einfach kündigen können und sich die Beendigung des Vertrags durch Kündigung deshalb verzögert. Damit müsse der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht teleologisch reduziert werden.
Die Einbeziehung von Dauerschuldverhältnissen, die den Unternehmer zur fortwährenden Leistung, den Verbraucher dagegen nur zur einmaligen Entgeltzahlung verpflichten, steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 312k BGB. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts und der Revisionserwiderung erfordert der Schutzzweck dieser Vorschrift keine teleologische Reduktion ihres Anwendungsbereichs.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, durch die erleichterte Kündigungserklärung nach § 312k BGB solle der Verbraucher davor geschützt werden, in eine "Kostenfalle" zu laufen, weil er nicht beurteilen könne, in welchem Umfang er selbst leistungspflichtig sein werde. Gestalte der Unternehmer - wie vorliegend die Beklagte - die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers im Vertragsangebot so aus, dass dieser keine dauerhaften Vergütungen, sondern nur ein einmaliges Entgelt zu entrichten habe, sei für den Verbraucher der bereits bei Vertragsschluss feststehende Umfang seiner Leistungspflicht überschaubar und könne er daher nicht in eine "Kostenfalle" geraten. Mangels Schutzwürdigkeit des Verbrauchers bestehe daher für eine erleichterte Kündigungserklärung nach § 312k BGB kein Bedürfnis. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellt, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wird. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge, BT-Drucks. 19/30840, S. 15).
Dabei hat der Gesetzgeber die Pflichten des Unternehmers nach § 312k BGB unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes auf Dauerschuldverhältnisse beschränkt, weil sich diese aufgrund der langfristigen Bindung für Verbraucher häufig als "Kostenfallen" erweisen können und bei ihnen deshalb ein besonderes Bedürfnis nach einer Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit besteht. Die Kündigung anderer Schuldverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse hat der Gesetzgeber hingegen vom Anwendungsbereich des § 312k BGB ausgenommen, weil sie in bestimmten Fällen für den Verbraucher mit besonderen Rechtsfolgen verbunden sein kann, die sich (wie etwa die fortbestehende Vergütungspflicht des Bestellers bei Kündigung eines Werkvertrags nach § 648 BGB) aus Verbrauchersicht als unerwartet darstellen (BT-Drucks. 19/30840, S. 16).
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Gesetzgeber "Kostenfallen" für Verbraucher demnach nicht darin gesehen, dass diese bei Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr den Umfang ihrer Zahlungspflicht möglicherweise nicht überblicken können. Vielmehr hat er angenommen, dass Dauerschuldverhältnisse sich für Verbraucher häufig als "Kostenfallen" erweisen können, wenn diese einen auf der Webseite des Unternehmers auf einfache Weise geschlossenen Vertrag nicht vergleichbar einfach kündigen können und sich die Beendigung des Vertrags durch Kündigung deshalb verzögert (vgl. Stiegler, VuR 2021, 443, 444; Wais, NJW 2021, 2833 Rn. 17; Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451 f.; Kulke, MDR 2022, 1069 Rn. 7).
Die Beklagte versuchte sich erfolglos damit zu verteidigen, dass lediglich zu Beginn der Vertragslaufzeit eine Einmalzahlung geleistet werden müsse und nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch ende. In einem solchen Fall sehe sich der Verbraucher nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt, dass er im Fall einer nicht rechtzeitigen Kündigung weitere Zahlungen leisten müsse. Allerdings stellte der BGH klar, dass sich auch bei einer bei Vertragsabschluss zu leistenden Einmalzahlung die geschuldete Vergütung regelmäßig nach der Dauer der Vertragslaufzeit bemesse. Je länger der Verbraucher wegen der erschwerten Ausübung seines Kündigungsrechts an einen Vertrag gebunden bleibe, desto höher bleibe daher in der Regel der Betrag, den er dem Unternehmer für die Zeit vor dem Ausspruch der Kündigung schulde, und desto geringer sei der Betrag, den der Unternehmer dem Verbraucher im Fall einer außerordentlichen Kündigung in der Regel entsprechend § 628 Abs. 1 S. 3 BGB zu erstatten habe.
Die Revisionserwiderung wendet erfolglos ein, dem Verbraucher drohe keine "Kostenfalle", wenn er - wie bei dem Vorteilsprogramm "OTTO UP Plus" der Beklagten - lediglich zu Beginn der Vertragsbeziehung einen einmaligen Fixbetrag entrichten müsse und das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch ende. In einem solchen Fall sehe sich der Verbraucher nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt, dass er im Fall einer nicht rechtzeitigen Kündigung weitere (wiederkehrende) Zahlungen leisten müsse.
Das vom Verbraucher zu entrichtende Entgelt stellt bei einem Dauerschuldverhältnis die Gegenleistung für vom Unternehmer während der Vertragslaufzeit dauerhaft oder wiederkehrend zu erbringende Leistungen dar. Mit Blick darauf bemisst sich auch bei einer bei Vertragsabschluss zu leistenden Einmalzahlung die geschuldete Vergütung regelmäßig nach der Dauer der Vertragslaufzeit. Je länger der Verbraucher wegen der erschwerten Ausübung seines Kündigungsrechts an einen Vertrag gebunden bleibt, desto höher bleibt daher in der Regel der Betrag, den er dem Unternehmer für die Zeit vor dem Ausspruch der Kündigung schuldet, und desto geringer ist der Betrag, den der Unternehmer dem Verbraucher im Fall einer außerordentlichen Kündigung in der Regel entsprechend § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. BeckOGK.BGB/Martens, Stand 1. Februar 2025, § 314 Rn. 80; Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 314 Rn. 20; MünchKomm.BGB/Gaier aaO § 314 Rn. 48) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Fall 1 BGB (vgl. BeckOK.BGB/Lorenz, 73. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 314 Rn. 25) zu erstatten hat. Mit Blick darauf kann der Verbraucher auch im Fall eines befristeten Dauerschuldverhältnisses und eines zu Beginn einmalig geschuldeten Entgelts in eine "Kostenfalle" geraten. Der Schutzzweck des § 312k BGB würde daher konterkariert, wenn man - wie das Oberlandesgericht - von der Möglichkeit einer erleichterten Kündigungserklärung nach § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB Verträge mit längerer Laufzeit ausnähme, bei denen der Verbraucher das für wiederkehrende Leistungen des Unternehmers vereinbarte Entgelt als einmaligen Betrag zu entrichten hat.