Ab 1.7.2025: Neue Energielabels für Wäschetrockner

Für bestimmte Produkte besteht bereits eine Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse, seit dem 20.6.2025 ebenfalls für Smartphones und Tablets. Auch für Wäschetrockener werden bereits von der Pflicht zur Kennzeichnung erfasst. Ab dem 1.7.2025 gilt für diese jedoch die neue Delegierte VO (EU) 2023/2534, mit der neue Label eingeführt werden.

Hintergrund

Seit dem 1. August 2017 gilt bereits die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Zudem wurde eine einheitliche Skala eingeführt, deren Energieeffizienzklassen von A bis G reicht. Zuvor gab es je nach Produktgruppe noch unterschiedliche Skalen, bei denen die oberste Klasse von A bis A+++ reichen konnte. Dies war auch noch für Wäschetrockner der Fall, die bisher unter die Delegierte VO (EU) 392/2012 fielen.

Die bisherigen Vorschriften werden nun aufgehoben. Die neue Delegierte VO (EU)2023/2534 gilt ab dem 1.7.2025.

Welche Produkte sind betroffen?

Von den neuen Vorgaben werden stromnetz- und gasbetriebene Haushaltswäschetrockner erfasst. Sie gilt auch für Einbau-Haushaltswäschetrockner, Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner und stromnetzbetriebene Haushaltswäschetrockner, die auch mit Batterien betrieben werden können, Art. 1 Abs. 1 Del. VO (EU) 2023/2534.

Der Begriff Haushaltswäschetrockner bezeichnet nach Art. 2 Nr. 2 Del. VO (EU) 2023/2534 ein Gerät mit folgenden Eigenschaften:

„Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Wäsche durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet wird und das nach den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht

Nicht erfasst werden

  • Haushaltswaschtrockner und Haushalts-Wäscheschleudern;
  • Wäschetrockner, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;
  • batteriebetriebene Haushaltswäschetrockner, die über einen getrennt erworbenen Gleichrichter auch am Stromnetz betrieben werden können.

Neue Labels

Die neue Delegierte Verordnung sieht neue Labels zur Kennzeichnung vor.

Label für Kondenswäschetrockner

Das neue Label für Kondenswäschetrockner sieht folgendermaßen aus:

Label für Kondenswäschetrockner

Das Etikett enthält dabei die folgenden Informationen:

  1. QR-Code;
  2. Handelsmarke;
  3. Modellkennung;
  4. Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;
  5. gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;
  6. gewichteter durchschnittlicher Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen in kWh;
  7. Kondensationseffizienzklasse;
  8. Luftschallemissionsklasse des Trocknungszyklus im eco-Programm mit dem entsprechenden Logo und Wert in dB(A);
  9. Nennkapazität in kg für das eco-Programm bei vollständiger Befüllung;
  10. Dauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung in Stunden und Minuten [h:min];
  11. die Nummer dieser Verordnung, also „2023/2534“.

Label für andere Wäschetrockner als Kondenswäschetrockner

Das neue Label für andere Wäschetrockner als Kondenswäschetrockner sieht folgendermaßen aus:

Label für andere Wäschetrockner als Kondenswäschetrockner

Das Etikett enthält dabei die folgenden Informationen:

  1. QR-Code;
  2. Handelsmarke;
  3. Modellkennung;
  4. Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;
  5. gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;
  6. gewichteter Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen in kWh;
  7. Luftschallemissionsklasse des Trocknungszyklus im eco-Programm mit dem entsprechenden Logo und Wert in dB(A);
  8. Nennkapazität in kg für das eco-Programm bei vollständiger Befüllung;
  9. Dauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung in Stunden und Minuten [h:min];
  10. die Nummer dieser Verordnung, also „2023/2534“.

Darstellung im Fernabsatz

Im Fernabsatz über das Internet müssen sowohl das Label als auch das Produktdatenblatt dargestellt werden.

Für die Darstellung bestehen wie bisher zwei Möglichkeiten: die direkte Darstellung auf der Produktseite oder die Möglichkeit der Darstellung mithilfe einer geschachtelten Anzeige, d.h. einer Verlinkung.

Direkte Darstellung

Bei einer direkten Darstellung muss das Label auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden, wenn dieser angegeben wird, und in allen anderen Fällen in der Nähe des Namens oder der Abbildung des Produkts. Hierbei muss die Größe so gewählt werden, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist und die Proportionen den Anforderungen der im Anhang III festgelegten Größe entsprechen.

Das Produktdatenblatt muss bei einer direkten Darstellung auf der Produktseite in der Nähe des Produktpreises angezeigt werden, wenn dieser angegeben wird, und in allen anderen Fällen in der Nähe des Namens oder der Abbildung des Produkts. In diesem Fall ist die Größe so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.

Geschachtelte Anzeige

Zudem ist die Möglichkeit einer sog. geschachtelten Anzeige vorgesehen. Das bedeutet, dass das Label über ein Bild der Energieeffizienzklasse des Produkts in Pfeilform verlinkt werden darf. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

Für die Anzeige gelten genaue Vorgaben, die Anh. VIII Delegierte VO (EU) 2023/2534 enthält. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

  • ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein;
  • im Pfeil den Buchstaben der Energieeffizienzklasse des Produkts in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße anzeigen, die der des Preises entspricht;
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe enthalten;
  • das folgende Format aufweisen, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe im Pfeil der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, wobei der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse eine zu 100 % schwarze sichtbare Umrandung aufweisen muss.

Fernabsatz von Haushaltswäschetrockner

Gründe für die Umstellung auf die Vorgabe, dass der Pfeil nur nach links zeigen soll, sind laut EU-Kommission, dass diese Variante vorwiegend genutzt wird, dass in der Produktdatenbank EPREL nur diese Variante zur Verfügung steht und dass diese Richtung assoziiert wird mit dem schwarzen Pfeil, der auf dem Energielabel die Klassifikation anzeigt (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Information zur Darstellung des Labelpfeils v. .1.7.2019).

Ebenso gelten wie bei den übrigen Produkte, für die eine Kennzeichnungspflicht der Energieeffizienz besteht, gelten genaue Vorgaben für die Abfolge, in der das Etikett im Fall einer geschachtelten Anzeige angezeigt wird:

a) Das in Nummer 2 dieses Anhangs genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;
b) das Bild ist mit einem Link zum Label gemäß Anhang III versehen;
c) das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;
d) das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;
e) für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;
f) die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;
g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Auch das Produktdatenblatt kann mittels geschachtelter Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank dargestellt werden. Der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt muss klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

Visuell wahrnehmbare Werbung

Mit Art. 6 lit. a VO (EU) Nr. 2017/1369 wurde den Händlern bereits seit dem 1. August 2017 eine weitere Pflicht auferlegt – die Angabe der Energieeffizienzklasse und des Spektrums in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung zu einem bestimmten Modell, unabhängig davon, ob energie- oder preisbezogene Informationen erfolgen:

Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin.

Genaue Vorgaben zur Darstellung enthält Anhang VII Delegierten VO 2023/2534. Danach muss die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen ebenfalls mit einer Darstellung in Pfeilform angegeben werden. Wird für die Darstellung der visuell wahrnehmbaren Werbung eine einfarbige Darstellung verwendet, kann die Farbe des Pfeils einfarbig sein.

Die Darstellung muss folgendermaßen erfolgen:

  • als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird;
  • die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;
  • die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke und zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen.

Visuell wahrnehmbare Werbung für Haushaltswäschetrockner

Technisches Werbematerial

Zudem muss in jedem technischen Werbematerial zu einem bestimmten Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen angegeben werden. Die Vorgaben entsprechen denjenigen bei der visuell wahrnehmbaren Werbung.

Pflichten für B2C-Marktplätze

Während die übrigen bisher erlassenen Delegierten Verordnungen ausdrücklich für Hosting-Plattformen, die einen direkten Verkauf über ihre Website ermöglichen, die Pflicht vorsah, es den Händlern auch tatsächlich zu ermöglichen, das bereitzustellende Label und Produktdatenblatt gemäß diesen Bestimmungen anzeigen zu können, fehlt diese Bestimmung in der neuen Delegierten VO. Grund hierfür ist der Digital Services Act (DSA; VO [EU] 2022/2065). Dieser sieht in den Art. 29 ff. DSA umfangreiche Pflichten für B2C-Marktplätze vor. U.a. enthält Art. 31 DSA Vorgaben dazu, wie Anbieter von B2C-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle zu gestalten haben, damit die dort tätigen Unternehmer ihren gesetzlichen Vorgaben nachkommen können. Nach Art. 31 Abs. 2 lit. c DSA müssen sie es den dort tätigen Unternehmer ermöglichen, Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung im Einklang mit den Vorschriften des geltenden Unionsrechts über Produktsicherheit und Produktkonformität bereitzustellen. Hierzu stellt die neue Delegierte VO klar, dass hierzu auch die Darstellung des Energielabels und des Produktdatenblatts gehören (Erwägungsgrund 20).

Da immer mehr energieverbrauchsrelevante Produkte nicht direkt über die Websites der Lieferanten, sondern über Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass solche Anbieter von Online-Plattformen es den Unternehmern ermöglichen sollten, im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 Informationen über die Etikettierung des betreffenden Produkts bereitzustellen. Die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten „Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung“ sollten im Zusammenhang mit dieser Verordnung so verstanden werden, dass sie sowohl das Energielabel als auch das Produktdatenblatt umfassen.

30.06.25