Im Februar trat ein Gesetz in Kraft, durch das Verbraucherschutzverbände ermächtigt wurden, auch Verstöße gegen das Datenschutzrecht abzumahnen. Mit dem Gesetz verbunden ist aber auch eine wichtige Änderung im AGB-Recht, die ab 1. Oktober zum Tragen kommt. Hier lauert eine neue Abmahnfalle, wenn Sie nicht rechtzeitig reagieren.
Am 24. Februar ist eine wichtige Änderung im Unterlassungsklagengesetz in Kraft getreten. Seit dem können Verbraucherschutzverbände auch Verstöße gegen das Datenschutzrecht abmahnen.
Wir hatten schon berichtet, dass mit dem Gesetz auch eine weitere wichtige Änderung verbunden ist, möchten hier aber gerne noch einmal daran erinnern.
Änderung im AGB-Recht
Auch das BGB wurde an einer entscheidenden, auch für Online-Händler wichtigen Stelle geändert. Der Katalog über unzulässige AGB-Klauseln wurde nämlich geändert.
§ 309 Nr. 13 BGB wurde verschärft. Dort heißt es ab 1. Oktober 2016
“Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
Das bedeutet also, dass der Verbraucher nicht mehr gezwungen werden kann, eine bestimmte Erklärung für den Vertrag (z.B. in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Garantie-Ansprüchen) auf die Schriftform gezwungen werden kann. Eine solche AGB-Klausel wäre unwirksam und dazu könnte sie auch abgemahnt werden.
AGB kontrollieren
Prüfen Sie Ihre AGB, ob sie den Kunden darin an irgendeiner Stelle auf die Schriftform verweisen. Ist dies der Fall, wissen Sie, dass Ihre AGB eine Überarbeitung benötigen.
Gleiches gilt übrigens für die Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern. Auch in Arbeitsverträgen darf nicht mehr auf die Schriftform verwiesen werden.
Die Änderung im AGB-Recht tritt zum 1. Oktober in Kraft. Sie sollten bis dahin also vorbereitet sein, um Abmahnungen zu vermeiden.
Fazit
Das Recht bleibt weiterhin dynamisch. Diese spezielle Änderung trifft nicht nur Online-Händler, sondern alle Unternehmer. An sich ist das Thema keine große Sache, durch die Gefahr der Abmahnung kann es dies aber werden. Daher sollten Sie wirksam vor Abmahnungen geschützt sein.
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Hallo,
sollte dies einer versäumen zu ändern und wird dafür abgemehnt, geht es dem Abmahnendem ausschließlich ums Kasse machen!.
Hier sollte das UWG mal geändert werden, dass Abmahnungen nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverzerrendes Verhalten eintritt.
Grüße
KUM
Das wird nicht passieren, dazu hat die Anwaltszunft zu viele Lobbyisten unter den Politikern. Das Abmahngeschäft wurde nicht erfunden um einen fairen Wettbewerb zu unterstützen, sondern um die Kassen der Anwälte, welche sich mit normaler Anwaltlicher Arbeit nicht ernähren können, zu füllen.
Gilt dies auch für Kündigungen von bestehenden Verträgen? Insbesondere für Verträge, die sich automatisch um 1 Jahr verlängern, wenn lt. AGB nicht spätestens z.B. 3 Monate vor Vertragsende in Schriftform gekündigt wird. Konkret hieß das doch immer; schriftlich und eigenhändig unterschrieben per Einschreiben mit Rückschein auf dem Postwege. Durch den Postweg wird die Kündigungsfrist dadurch noch einmal um bis zu 3-4 Tage verkürzt, wenn z.B. ein Wochenende dazwischen liegt. Eine Kündigung “in letzter Minute” ist dadurch nie möglich.
Mobilfunk- und Telefon/Internetprovider nutzen dies gelegentlich schamlos aus und akzeptieren weder eine telefonische Kündigung oder Kündigungen per Email, noch eine durch die Postlaufzeit verspätet eingegangene Kündigung, auch wenn diese noch innerhalb der Kündigungsfrist abgeschickt wurde.
Hier wäre die Verschärfung durchaus positiv zu bewerten,
Für den rechtzeitigen Zugang einer Kündigung, unabhängig in welcher Form, ist immer noch der Absender verantwortlich und das ist auch richtig so.
Gemäß Art. 229 § 37 EGBGB gilt die neue Vorschrift nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind.