Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im Januar mahnten der VsW (12 %), der VgU (4 %), euroconsum (4 %), vormals Deutscher Konsumentenbund, und die Wettbewerbszentrale (4 %) am häufigsten ab. 12 % der Abmahnungen entfielen auf eBay- und 8 % auf Amazon-Händler.

Produktkennzeichnung

Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Wieder ergingen viele Abmahnungen im Lebensmittelrecht. Viele Verstöße betrafen auch den Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert. Häufig wurde der Begriff „bekömmlich“ abgemahnt. Nicht nur für alkoholische Getränke (EuGHOLG StuttgartLG Frankfurt [Oder]LG Ravensburg), sondern auch für andere Lebensmittel haben die Gerichte bereits entschieden, dass es sich bei dem Begriff „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt (LG Dessau-Roßlau), zuletzt das LG Düsseldorf.

Andere Verstöße betrafen eine fehlende Energieverbrauchskennzeichnung bei kennzeichnungspflichtigen Produkten. Seit dem 1. August 2017 gilt bereits die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Diese gelten für bestimmte Produktgruppen seit dem 1.3.2021 und für Lichtquellen seit dem 1.9.2021. Im Oktober hatte der EuGH noch entschieden, dass sich die Verpflichtung der Händler, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, unmittelbar aus der VO 2017/1369 ergebe. Sei noch kein neuer delegierter Rechtsakt erlassen worden, müsse das Spektrum anhand des noch gültigen delegierten Rechtsakts angegeben werden.

Abgemahnt wurden ebenfalls fehlende Registrierungen nach dem ElektroG. Hersteller von Elektrogeräten sind nach § 6 Abs. 1 ElektroG dazu verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie ein Gerät in den Verkehr bringen. Ist der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, gilt der Vertreiber als fiktiver Hersteller. Die zuständige Behörde ist die Stiftung ear. Wenn Sie als Händler nicht sicher sind, ob Ihr Hersteller sein Produkt bei der Stiftung EAR registriert hat, sollten Sie dies unbedingt überprüfen. Bei einer fehlenden Registrierung handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Bereits seit dem 1.1.2022 gilt das neue ElektroG, das weitreichende Änderungen für Online-Händler vorgesehen hat. Seit dem 1.7.2023 gilt zudem eine weitere Neuerung. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister ihre Tätigkeiten nur anbieten, wenn der Hersteller bzw. Bevollmächtigte ordnungsgemäß in Deutschland registriert ist und damit seinen Pflichten mit Blick auf die Entsorgung der Elektroaltgeräte auch nachkommt. § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG weitet das bisherige und auch weiterhin bestehende Angebotsverbot für Vertreiber, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, auf Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister aus.

Beanstandet wurden zudem auch falsche Textilkennzeichnungen.

Markenrechtsverstöße

An zweiter Stelle lagen im Januar Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Urheberrechtsverstöße

An dritter Stelle lagen Urheberrechtsverstöße. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.

Newsletterversand

Platz vier der häufigsten Abmahngründe geht an fehlerhaften Newsletterversand. Der Versand von E-Mails mit werblicher Ansprache ist grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers, z.B. mittels nicht-vorangekreuzter Opt-In-Checkbox, zulässig. Auch wenn der Empfänger eine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen hat, steht dies einer nicht erteilten Einwilligung gleich. Die Beweislast für die Einwilligung trägt der Versender. Zum Nachweis ist das „Double Opt-In“-Verfahren geeignet. Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung sind nur für Bestandskunden in den engen Grenzen des § 7 Abs. 3 UWG möglich. Hierzu entschied zuletzt dass LG Nürnberg-Fürth, dass für Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung ein tatsächlicher Verkauf erforderlich sei.

Fehlerhafte Preisangaben

An fünfter Stelle lagen fehlende oder falsche Grundpreisangaben. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Seit dem 28.5.2022 gilt die neue Preisangabenverordnung, mit der sich die Mengeneinheiten für den Grundpreis geändert haben. Es müssen nun einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wurde ersatzlos gestrichen. Zuletzt äußerte sich auch der BGH dazu, wo die Angabe des Grundpreises zu erfolgen habe.

Sonstige Verstöße

Zudem wurden die verschiedensten Irreführungen nach § 5 UWG abgemahnt. Für Händler, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt bewerben, gilt der Grundsatz, dass die Werbung wahren Tatsachen entsprechen muss. Andere Verstöße betrafen Werbung mit Testergebnissen.

Ein weiteres Thema waren Abmahnungen wegen einer falschen Einstufung als privater und nicht als gewerblicher Verkäufer. Die Grenze zwischen gewerblichem und privatem Verkauf ist fließend und nicht immer eindeutig. Der EuGH hat hierzu auch bereits Kriterien aufgestellt. Wie die richtige Einstufung gelingt und welche Pflichten der gewerbliche und der private Verkauf jeweils mit sich bringen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Abgemahnt wurde ebenfalls die Datenübermittlung an Empfänger in den USA und Verstöße gegen das Auskunftsrecht nach nach Art. 15 DSGVO. Das ursprünglich bestehende Privacy-Shield-Abkommen hatte der EuGH für ungültig erklärt. Das neue EU-US Data Privacy Framework wurde am 10.7.2023 erlassen.

Art. 15 DSGVO regelt das Recht von betroffenen Personen, bei Verantwortlichen Auskunft über die von ihnen verarbeitenden Daten zu beantragen. Eine datenschutzkonforme Antwort gestaltet sich für viele jedoch als kompliziert und aufwendig und führt aktuell zu vermehrten Abmahnungen in Bezug auf eine unterbliebene oder nicht vollständige Auskunftserteilung.

Unser Tipp: Im Rahmen unserer Legal Products Enterprise und Ultimate übernehmen wir auch eine außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung von Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüchen nach der DSGVO (z.B. aufgrund eines nicht erteilten Auskunftsersuchens oder einer unzulässigen Datenübermittlung). Eine Lösung, um die Einwilligung wirksam einzuholen, bietet zudem der Trusted Shops Consent-Manager. Selbstverständlich erhalten Sie umfassenden Support bei der Integration. Ebenfalls enthalten ist ein Update-Service – ergeben sich Gesetzesänderungen oder relevante gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, die auch Sie betreffen, aktualisieren wir den Consent-Manager entsprechend und informieren Sie darüber natürlich. Unser Consent-Manager ist in allen Legal Products enthalten.

Nutzen Sie auch für Ihre AGB, Ihr Impressum, Ihre Datenschutzerklärung und Ihre Widerrufsbelehrung unseren kostenlosen Rechtstexter.

Für unsere Kunden

Als Kunde unserer Legal Products sind Ihre Rechtstexte bereits abmahnsicher – hierfür übernehmen wir selbstverständlich die volle Haftung. Wenn durch neue Gesetze, Rechtsprechung oder Abmahnungen Änderungen an Ihren Texten notwendig sein sollten, benachrichtigen wir Sie hierüber umgehend per E-Mail. In Ihrem Legal Account finden Sie zudem zu allen rechtlich problematischen und abmahnanfälligen Themen praxisorientierte Handbücher, Schulungen und verständliche Whitepaper, selbstverständlich auch zum Vertrieb von Lebensmitteln, zu Health Claims, Elektrogeräten, Energieverbrauchskennzeichnung, Preisangaben und zu Newslettern.

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